Sodann werde der Beschuldigten vorgeworfen, den Stein proaktiv erwähnt zu haben. Bei der ersten Einvernahme sei sie nicht danach gefragt worden, wie das Versteck aussehe, wobei sie am Ende gefragt worden sei, ob sie etwas anzufügen habe. Darauf habe sie geantwortet, sie wisse nicht, ob sie etwas vergessen oder falsch gesagt habe. Die Beschuldigte habe gedacht, sie müsse jeden Hinweis melden. Es stelle sich die Frage, weshalb die Beschuldigte den Stein erwähnen sollte, den sie gemäss Vorinstanz mit Handschuhen angefasst haben soll. Die Beschuldigte habe kein forensisches Wissen und könne nicht wissen, dass Kontaktspuren auch Wochen später am Stein haften könnten.