Gemäss morphometrischem Gutachten könnten gewisse Verletzungen von einem vom Stein grundverschiedenen Gegenstand verursacht worden sein, wobei auch ein Richtungswechsel des Steins als möglich erachtet werde. Ob dies so gewesen sei, wisse man nicht. Ebenfalls wisse man nicht, ob die Kapuze oben gewesen sei. Die Frage wäre diesfalls, wie die Haare und das Blut des Opfers an den Stein gelangt wären. Es müsse somit mindestens einen weiteren Gegenstand geben, mit dem auf das Opfer eingewirkt worden sei. Die Vorinstanz bringe dann in willkürlicher Weise Handschuhe ins Spiel, um aus einem Entlastungsbeweis ein Indiz zu machen, das gegen die Beschuldigte verwendet werden könne.