Der Beschuldigten werde also nachteilig ausgelegt, dass es am angeblichen Tatgegenstand zu wenig DNA-Spuren von ihr habe. Die Kontaktspur der Beschuldigten befinde sich an einer Stelle, die mit einem Anfassen des Steins zum Zuschlagen nicht vereinbar sei. Weiter sei unklar, wann und wie die Kontaktspur dahingekommen sei. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass dies nicht am 1. Februar 2022 gewesen sei. Bekanntlich könne der Stein nicht alle Verletzungen erklären. Gemäss morphometrischem Gutachten könnten gewisse Verletzungen von einem vom Stein grundverschiedenen Gegenstand verursacht worden sein, wobei auch ein Richtungswechsel des Steins als möglich erachtet werde.