16 funden worden. Diese sei als Ass. Nr. 103.17 abgelegt und mit Ass. Nr. 703 verglichen worden; das sei ebenfalls blaue Farbe, die an einem Stein unterhalb der O.________strasse Richtung Wald gefunden worden sei. Die Beschuldigte habe auf einer Karte eingezeichnet, wo sie den Stein aus dem Boden gewuchtet habe. Dieser Ort sei nur wenige Meter entfernt von den Koordinaten von Ass. Nr. 703. Die Beschuldigte habe in Bezug auf den Fundort und Transport des Steins die Wahrheit gesagt. Die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz seien aktenwidrig.