Sie müsse an einem anderen Tag als am 1. Februar 2022 mit dem Stein in Kontakt gekommen sein. Das Gleiche gelte für die Beschuldigte, zumal anlässlich der Untersuchung ihrer Hände keine Rückstände oder Dreck vom Stein festgestellt worden und die kleinen Hautabtragungen anderweitig, namentlich durch das Beiseiteschieben von Ästen im Wald, erklärbar seien, wobei bei ihrer Mutter die gleiche Feststellung gemacht worden sei. Der Stein müsse vor dem 1. Februar 2022 ausgegraben worden sein. Überdies sei am Stein blaue Farbe ge-