10.2.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Stein bereits beim Versteck gewesen sei, und glaube der Beschuldigten nicht, dass sie diesen am 24. Januar 2022 dorthin getragen habe. Hier werde das Asthma gegen sie verwendet, demgegenüber gehe die Vorinstanz nicht von Asthma aus, als die Beschuldigte beim Auffinden ihrer Tochter einen Anfall gehabt habe. Gemäss Rapport Forensik sei der Stein ausgegraben worden. Dies müsse ein Loch im Boden sowie Spuren an den Händen der ausgrabenden Person hinterlassen haben.