3554, S. 56 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich führte die Vorinstanz im Rahmen eines Zwischenfazits mit Blick auf die geringe Menge an DNA der Beschuldigten am Stein aus, es wäre widersprüchlich, wenn die Beschuldigte diesen mit blossen Händen angefasst und eingesetzt hätte, wobei das Tragen von Handschuhen angesichts der Witterungsverhältnisse nicht auffällig wäre (pag. 3556, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien