Sodann nahm die Vorinstanz Bezug zum morphometrischen Gutachten zur Klärung, wie die Verletzungen am Kopf des Opfers entstanden sein könnten. Gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten schlussfolgerte die Vorinstanz, dass der Stein bei der Tötung des Opfers eingesetzt worden sei, wobei nicht genau gesagt werden könne, wie, und der Einsatz weiterer Gegenstände nicht ausgeschlossen werden könne (pag. 3554, S. 56 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).