Gemäss Rapport Forensik sei aber nur an einer einzigen Stelle und auch nur in einer Nebenkomponente DNA der Beschuldigten gefunden worden. Unter Berücksichtigung, dass die moderne DNA-Analyse selbst kleinste DNA-Teile nachweisen könne, lasse sich dieser Befund nicht mit den Aussagen der Beschuldigten vereinbaren. Sie müsse demnach auch bezüglich der Kontakte mit dem Stein die Unwahrheit gesagt haben (pag. 3551 ff., S. 53 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Sodann nahm die Vorinstanz Bezug zum morphometrischen Gutachten zur Klärung, wie die Verletzungen am Kopf des Opfers entstanden sein könnten.