Sodann erkannte die Vorinstanz Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten zum Umgang mit dem Stein, welche klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden. Weiter falle auf, dass die Beschuldigte den Stein nicht nur proaktiv gegenüber der Polizistin erwähnt habe, sondern auch danach immer wieder und teilweise ohne direkten Zusammenhang auf diesen Stein zurückgekommen sei und darauf hingewiesen habe, wie schwer dieser gewesen sei und dass sie ihn kaum habe tragen können.