Weiter mute seltsam an, dass die Beschuldigte ausgesagt habe, ihre Tochter habe den Stein unbedingt zum Spielen gewollt, wobei sie auf Frage, welche Rolle der Stein gespielt habe, aber angegeben habe, dass dieser keine Rolle gespielt habe. Sodann erkannte die Vorinstanz Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten zum Umgang mit dem Stein, welche klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden.