Zum Stein als Tatwaffe und zu den diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten 10.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in einem ersten Schritt, die Aussage der Beschuldigten, wonach sie den Stein auf Wunsch ihrer Tochter vom Waldeingang bis zum Versteck getragen habe, was einer Strecke von ca. 300 Metern bergauf in den Wald entspreche, erscheine unlogisch, da die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Asthma habe.