- Einvernahme von F.________ vom 21. Februar 2022 (pag. 1493 ff.) sowie Videoeinvernahmen vom 17. Februar 2022 (pag. 1502 ff.) und 5. März 2025 (pag. 3954.1 ff.; pag. 3970 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und von F.________ umfassend zusammengefasst (vgl. pag. 3509 ff., S. 11 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3537 ff., S. 39 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe der vorliegenden Beweismittel verzichtet.