4037), wobei anschliessend physisch kenntlich gemacht wurde, was in den Akten belassen wird und was nicht (vgl. zum Vorgehen Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.1). 9.2 Übersicht der Beweismittel Der Kammer liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel vor: - Anzeigerapport vom 27. Dezember 2022 (pag. 567 ff.); - Gesprächsaufzeichnungen zwischen der Beschuldigten resp. ihrer Mutter und der Regionalen Einsatzzentrale sowie zwischen der Regionalen Einsatzzentrale und der Kantonspolizei Bern vom 1. Februar 2022 (pag. 662; pag. 664); - Diverse Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern (insb. pag.