11 geboten, die allenfalls entlastenden Stellen zu benennen (pag. 4036). In der Folge beschloss die Kammer, das Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten vom 2. Februar 2022 um 14:58 Uhr (pag. 1262 bis pag. 1269) mit Ausnahme der Zeilen 107-123, 159-163 (bis und mit «Schoss und so.»), 230-238, 261-264 und 299-305 aus den Akten zu weisen (pag. 4037), wobei anschliessend physisch kenntlich gemacht wurde, was in den Akten belassen wird und was nicht (vgl. zum Vorgehen Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.1).