Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.2 und 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen, das gesamte Protokoll in den Akten zu belassen, da es möglicherweise Entlastendes enthalten könnte, als unzulässig.