Auch wenn sich die Einvernahmen von F.________ und der Beschuldigten anschliessend überschnitten, musste bereits gestützt auf diese die Beschuldigte belastenden Informationen klar sein, dass die Beschuldigte nicht mehr als blosse Auskunftsperson zu befragen sein wird, sondern die Einvernahme um 14:58 Uhr in der Eigenschaft als beschuldigte Person hätte durchgeführt werden müssen. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die betreffende Einvernahme – mit Ausnahme allfälliger entlastender Stellen – zu Recht als unverwertbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise nach Art.