1954 Z. 95 ff.). Anschliessend wurde F.________ von 14:11 Uhr bis 16:18 Uhr als Auskunftsperson einvernommen (pag. 1495; pag. 1501). Die fragliche Einvernahme der Beschuldigten startete um 14:58 Uhr und dauerte bis 16:45 Uhr (pag. 1262; pag. 1269). Zwar reicht ein blosses Gefühl gewisser Polizisten noch nicht aus, um einen strafprozessualen Rollenwechsel von Auskunftsperson zu beschuldigter Person zu begründen. Relevant erscheint vorliegend jedoch, dass das Dezernat Leib und Leben am 2. Februar 2022 kurz nach 12:50 Uhr über die angebliche Sichtung der Beschuldigten mit dem Opfer im tatrelevanten Zeitraum und an tatrelevanter Örtlichkeit informiert wurde.