Daraus folgt, dass ein einmal getroffener Entscheid betreffend die prozessuale Rolle der Einzuvernehmenden nicht mehr Bestand haben kann, wenn sich die für diesen Entscheid massgebenden, bekannten Verhältnisse geändert haben. Dabei steht es weder im Ermessen der zuständigen Strafbehörde, in welcher Rolle eine Person einzuvernehmen ist, noch hat die Einzuvernehmende diesbezüglich ein Wahlrecht oder einen Anspruch (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3 mit Hinweis). Gemäss Berichtsrapport vom 2. Februar 2022 meldete sich F.________ gleichentags um ca. 12:50 Uhr beim Polizisten X.__