10 pag. 3306 und pag. 3510, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es erscheint angezeigt, dies an dieser Stelle in der gebotenen Kürze nachzuholen: Der Entscheid über die Eigenschaft, in welcher eine Person zu befragen ist, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtsfrage getroffen. Daraus folgt, dass ein einmal getroffener Entscheid betreffend die prozessuale Rolle der Einzuvernehmenden nicht mehr Bestand haben kann, wenn sich die für diesen Entscheid massgebenden, bekannten Verhältnisse geändert haben.