3119 ff.). In der Folge beschloss die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung, das betreffende Einvernahmeprotokoll werde nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertet, werde aber – da es möglicherweise Entlastendes enthalten könnte – in den Akten belassen (pag. 3306). Eine schriftliche Begründung des mündlich eröffneten Beschlusses lässt sich weder dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch der vorinstanzlichen Urteilsbegründung entnehmen (vgl.