9. Beweismittel 9.1 Teilweise Unverwertbarkeit der Einvernahme der Beschuldigten vom 2. Februar 2022 um 14:58 Uhr Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte die Verteidigung mit Eingabe vom 8. April 2024, die Einvernahme der Beschuldigten vom 2. Februar 2022 um 14:58 Uhr sei aus den Strafakten zu weisen, da die Beschuldigte als Auskunftsperson belehrt und befragt worden sei, es jedoch bereits damals genügend Verdachtsgründe gegeben habe, um sie als beschuldigte Person zu belehren und zu befragen (vgl. pag. 3119 ff.).