Nr. 103; ca. 25 x 20 x 16 cm gross [vgl. pag. 1037]) sowie evtl. weiteren unbekannten Gegenständen seitlich auf die rechte Kopfseite geschlagen, während ihr Kopf auf der linken Seite gegen etwas auf-/angelegen war (sogenanntes Widerlager). Demgegenüber stellt die Verteidigung die Verwendung des Steins als (einzige) Tatwaffe in Frage (vgl. pag. 3357 und pag. 4086).