Daher seien die Beschuldigte und ihre Mutter gemeinsam zum Waldversteck gegangen, wo sie ihre auf dem Boden liegende Tochter ohne Lebenszeichen aufgefunden hätten. Daraufhin hätten sie den Notruf kontaktiert, worauf die Polizei und die Ambulanz gekommen seien, welche schlussendlich nur noch den Tod ihrer Tochter hätten feststellen können (vgl. pag. 1258 Z. 28 ff.). Ebenfalls bestritten und zu überprüfen ist die angeklagte Tatwaffe. So wurde †C.________ gemäss Anklage mit einem ca. 8.1 Kilogramm schweren Stein (Asservat [nachfolgend: Ass.] Nr. 103; ca. 25 x 20 x 16 cm gross [vgl. pag.