__ spielen zu gehen. Die Beschuldigte selbst habe die Wohnung vorerst nicht verlassen und sei zuhause geblieben. Als sie ab ca. 18:30 Uhr von der Mutter von Q.________ vernommen habe, dass ihre Tochter gar nie bei Q.________ gewesen sei, habe sie zuerst telefonisch bei zwei weiteren Müttern von Spielkameraden angefragt, ob sich ihre Tochter dort aufhalte. Anschliessend habe die Beschuldigte ihre im benachbarten Quartier wohnhafte Mutter kontaktiert, welche sofort losgegangen sei, um †C.________ im dortigen Quartier zu suchen. Die Beschuldigte habe (erst) dann ihre Wohnung verlassen, um ihre Tochter in ihrem Quartier ebenfalls zu suchen.