5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten, soweit nicht die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend. Zumal die Kosten- und Entschädigungsfragen praxisgemäss unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung offen sind, hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).