1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 1140 Tagen (02.02.2022 – 17.03.2025) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: