Folge als Zeugin einvernommen (pag. 4040 ff.). Schliesslich wurde die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 4049 ff.). Einzig der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Verfahrensleitung mit Eingabe vom 17. Juni 2025 einen vom 27. Mai 2025 datierenden Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern zukommen liess, welcher die informelle Befragung von K.________ resp. dessen angebliche Sichtung einer in Richtung N.________wald spazierenden Frau mit einem Kind am 1. Februar 2022 zwischen 16:45 Uhr bis 16:55 Uhr auf dem L.________rain zum Gegenstand hat (pag. 4168 ff.). Zumal die Kammer ihr Urteil