(datierend vom 28. Februar 2025; pag. 3943 ff.) über die Beschuldigte eingeholt. Weiter wurden mit Verfügung vom 12. März 2025 (pag. 3990 f.) zwei entsprechende Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. März 2025 (pag. 3935 f.) gutgeheissen und ein Nachtrag von Polizist I.________ (datierend vom 3. Februar 2022; pag. 3995 ff.) sowie ein Berichtsrapport von Polizist J.________ (datierend vom 24. Februar 2025; pag. 3992 ff.) zu den Akten erkannt. Mit Eingabe vom 14. März 2025 beantragte die Verteidigung die oberinstanzliche Einvernahme von E.________ als Zeugin (pag. 4014 f.). Der Antrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung gutgeheissen (pag. 4039) und E.________ in der