3 - Weiter wurde beim FDF ein Bericht (datierend vom 3. Februar 2025) eingeholt, in welchem sich dieser – soweit möglich – zu diversen von der Verteidigung gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Mobiltelefonauswertung der Beschuldigten äusserte sowie (weitergehende) Angaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Spotify machte (pag. 3831 ff.); - Beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern wurde bezüglich der rechtsmedizinischen Einschränkung des Todeszeitpunkts von †C.__