für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis und mit 2. Februar 2022 ab. Die übrigen Anträge wurden (teilweise) gutgeheissen, was zu folgenden Beweisergänzungen führte: - F.________ wurde am 5. März 2025 im Rahmen einer vorgängigen Beweiserhebung gemäss Art. 332 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unter Wahrung der Parteirechte sowie Einhaltung diverser Schutzmassnahmen als Zeuge einvernommen (pag. 3954.1 ff.; pag. 3970 ff.); - Der Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: FDF) wurde damit beauftragt, die Mobiltelefonauswertung von F.____