Darin focht sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, soweit es nicht die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren betrifft (pag. 3588). Mit Eingabe vom 23. August 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 3615). Die Berufungsverhandlung fand am 17./24. März 2025 statt (pag. 4035 ff.).