Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 319 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2025 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwende- ner, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Mord Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Juni 2024 (PEN 24 40) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfol- gend: Vorinstanz), fällte am 13. Juni 2024 folgendes Urteil (pag. 3469 ff.; Hervor- hebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: des Mordes (Art. 112 StGB), begangen am 01.02.2022 in M.________ z.N. von C.________ und verurteilt: 1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 863 Tagen (02.02.2022 – 13.06.2024) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB); 2. zu den Verfahrenskosten von CHF 205’551.55 (Art. 426 Abs. 1 StPO). II. [amtliche Entschädigungen] III. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] IV. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils wird die Sicherheitshaft bis am 13.09.2024 verlängert (vgl. separaten Beschluss). 2. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel im Verfahren: - 1 Paar Winterschuhe, violett, «Quechua», Grösse 33, von C.________ (Ass. Nr. 012); - 1 Paar Socken, weiss-gelb mit Kindersujet von C.________ (Ass. Nr. 013); - 1 Paar Jeanshose, blau, «Denim Joyce», Grösse 122/128 von C.________ (Ass. Nr. 016); - 1 Slip, rosa, «Palminos», Grösse 122/128 von C.________ (Ass. Nr. 019); - 1 Winterjacke, rosa und schwarz, «Northville», Grösse 140 von C.________ (Ass. Nr. 025); - 1 Pullover, weiss, «H&M», Grösse 122/128 von C.________ (Ass. Nr. 026); - 1 T-Shirt, «H&M», weiss/dunkelblau gestreift von C.________ (Ass. Nr. 027); - 1 Collegejacke, schwarz/rot, «D.________ Events», Grösse M von A.________ (Ass. Nr. 202); - 1 Legginshose, schwarz, «Rainbow» von A.________ (Ass. Nr. 203); - 1 T-Shirt, schwarz, «B&C Collection», Grösse L von A.________ (Ass. Nr. 205); 2 - 1 Faserpelzjacke, schwarz, «Urban Classics», Grösse XL von A.________ (Ass. Nr. 206); - 1 Winterjacke, grau, «Manor», Grösse 38 von E.________ (Ass. Nr. 405); - 1 Paar Wollhandschuhe, schwarz, von E.________ (Ass. Nr. 406); - 1 Stein (Ass. 103); - Zeitungsartikel (pag. 2665); - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S10e inkl. Ladekabel von A.________. 3. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigte) am 17. Juni 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 3491). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegrün- dung, datierend vom 10. Juli 2024, zu (pag. 3582 f.; pag. 3499 ff.). Am 31. Juli 2024 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein (pag. 3587 ff.). Darin focht sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, soweit es nicht die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren betrifft (pag. 3588). Mit Eingabe vom 23. August 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder ein Nichteintreten auf die Be- rufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt werde (pag. 3615). Die Berufungsverhandlung fand am 17./24. März 2025 statt (pag. 4035 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 31. Juli 2024 stellte die Verteidigung namens der Beschuldigten diverse Beweisanträge (vgl. pag. 3589 ff.). Mit Beschluss vom 19. November 2024 (pag. 3687 ff.) wies die Kammer den Antrag auf Edition der Logfiles und Anrufprotokolle des Mobiltelefons von F.________ für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis und mit 2. Februar 2022 ab. Die übrigen Anträge wurden (teilweise) gutgeheissen, was zu folgenden Beweisergänzungen führte: - F.________ wurde am 5. März 2025 im Rahmen einer vorgängigen Beweiser- hebung gemäss Art. 332 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unter Wahrung der Parteirechte sowie Einhaltung diverser Schutzmassnahmen als Zeuge einvernommen (pag. 3954.1 ff.; pag. 3970 ff.); - Der Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: FDF) wurde damit beauftragt, die Mobiltelefonauswertung von F.________ dahinge- hend zu ergänzen, als auf jeglichen Messengern und sozialen Diensten nach allfälligen Chats zwischen diesem und G.________ im Zeitraum vom 1. Febru- ar 2022, 17:00 Uhr, bis 2. Februar 2022, 12:50 Uhr, zu suchen sei. Der FDF hielt die Ergebnisse der Auswertung mit Bericht vom 3. Februar 2025 fest (pag. 3847 ff.) und legte die Extraktionsberichte bei (pag. 3850 ff.); 3 - Weiter wurde beim FDF ein Bericht (datierend vom 3. Februar 2025) eingeholt, in welchem sich dieser – soweit möglich – zu diversen von der Verteidigung gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Mobiltelefonauswertung der Be- schuldigten äusserte sowie (weitergehende) Angaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Spotify machte (pag. 3831 ff.); - Beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern wurde bezüglich der rechtsmedizinischen Einschränkung des Todeszeitpunkts von †C.________ ein rechtsmedizinisches Aktengutachten (datierend vom 7. Januar 2025; pag. 3755 ff.) eingeholt; - Die Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern wurde mit der Auswertung der Asservate Nr. 006, 008, 010, 011, 014, 015, 017-024, 102 und 108 beauftragt. Die Ergebnisse der Auswertung wurden im vom 27. Januar 2025 datierenden 3. Nachtrag zum Rapport Forensik vom 27. August 2022 festgehalten (pag. 3778 ff.) und dem Nachtrag wurden insbesondere ein aktualisiertes Mate- rial-/Spurenverzeichnis Forensik (datierend vom 27. Januar 2025; pag. 3782 ff.), 15 Meldungen des fedpol (pag. 3804 ff.) sowie ein Gutachten des IRM Lau- sanne (datierend vom 13. Januar 2025; pag. 3819 ff. [vgl. auch Übersetzung auf pag. 3939 ff.]) beigelegt. Sodann wurde im Hinblick auf die Berufungsverhandlung von Amtes wegen ein ak- tueller Führungsbericht beim Regionalgefängnis H.________ (datierend vom 28. Februar 2025; pag. 3943 ff.) über die Beschuldigte eingeholt. Weiter wurden mit Verfügung vom 12. März 2025 (pag. 3990 f.) zwei entsprechen- de Beweisanträge der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. März 2025 (pag. 3935 f.) gutgeheissen und ein Nachtrag von Polizist I.________ (datierend vom 3. Febru- ar 2022; pag. 3995 ff.) sowie ein Berichtsrapport von Polizist J.________ (datierend vom 24. Februar 2025; pag. 3992 ff.) zu den Akten erkannt. Mit Eingabe vom 14. März 2025 beantragte die Verteidigung die oberinstanzliche Einvernahme von E.________ als Zeugin (pag. 4014 f.). Der Antrag wurde anläss- lich der Berufungsverhandlung gutgeheissen (pag. 4039) und E.________ in der Folge als Zeugin einvernommen (pag. 4040 ff.). Schliesslich wurde die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 4049 ff.). Einzig der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Verfahrensleitung mit Eingabe vom 17. Juni 2025 einen vom 27. Mai 2025 datierenden Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern zu- kommen liess, welcher die informelle Befragung von K.________ resp. dessen an- gebliche Sichtung einer in Richtung N.________wald spazierenden Frau mit einem Kind am 1. Februar 2022 zwischen 16:45 Uhr bis 16:55 Uhr auf dem L.________rain zum Gegenstand hat (pag. 4168 ff.). Zumal die Kammer ihr Urteil bereits am 24. März 2025 mündlich eröffnet und begründet hat, wird auf diesen Be- richtsrapport im Folgenden nicht weiter eingegangen. 4 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung na- mens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 4087): 1. A.________ sei von der Anschuldigung des Mordes, evtl. der vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen am 1. Februar 2022 z.N. von C.________ freizusprechen. 2. A.________ sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollständig dem Kanton Bern aufzuerle- gen. 4. A.________ sei eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag für die übermässige und ungerecht- fertigte Haft ab dem 2. Februar 2022 bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern zu spre- chen. 5. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsverbot verletzt worden ist. 6. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes (pag. 4096 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären: des Mordes (Art. 112 StGB), begangen am 01.02.2022 in M.________ z.N. von C.________ und sie sei in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 2, 40, 47, 51, 112 StGB; Art. 426 ff. StPO; zu verurteilen: 1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von 1140 Tagen (02.02.2022 – 17.03.2025) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien als Beweismittel im Verfahren zu belassen: 1.1. 1 Paar Winterschuhe, violett, «Quechua», Grösse 33, von C.________ (Ass. Nr. 012; bei Forensik) 1.2. 1 Paar Socken, weiss-gelb mit Kindersujet, Grösse und Marke unbekannt, von C.________ (Ass. Nr. 013; bei Forensik) 1.3. 1 Jeanshose, blau, «Denim Joyce», Grösse 122/128, von C.________ (Ass. Nr. 016; bei Forensik) 1.4. 1 Slip, rosa, «Palminos», Grösse 122/128 von C.________ (Ass. Nr. 019; bei Forensik) 1.5. 1 Winterjacke, rosa und schwarz, «Northville», Grösse 140, von C.________ (Ass. Nr. 025; bei Forensik) 5 1.6. 1 Pullover, weiss, «H&M», Grösse 122/128, von C.________ (Ass. Nr. 026; bei Forensik) 1.7. 1 T-Shirt, «H&M», weiss/dunkelblau gestreift, Grösse unbekannt, von C.________ (Ass. Nr. 027; bei Forensik) 1.8. 1 Collegejacke, schwarz/rot, «D.________ Events», Grösse M, von A.________ (Ass. Nr. 202; bei Forensik) 1.9. 1 Leggingshose, schwarz, «Rainbow», Grösse unbekannt, von A.________ (Ass. Nr. 203; bei Forensik) 1.10. 1 T-Shirt, schwarz, «B&C Collection», Grösse L, von A.________ (Ass. Nr. 205; bei Fo- rensik) 1.11. 1 Faserpelzjacke, schwarz, «Urban Classics», Grösse XL, von A.________ (Ass. Nr. 206; bei Forensik) 1.12. 1 Winterjacke, grau, «Manor», Grösse 38, von E.________ (Ass. Nr. 405; bei Forensik) 1.13. 1 Paar Wollhandschuhe, schwarz, von E.________ (Ass. Nr. 406; bei Forensik) 1.14. Stein (Ass. 103) 1.15. 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S10e inkl. Ladekabel von A.________ (bei den Akten) 1.16. 1 Zeitungsartikel (Ass. Nr. C1; bei den Akten unter Fasz. «Beschlagnahme», pag. 2665). 2. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach 40 Jah- ren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a und b StPO). 4. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers und des amtlichen Rechtsbeistandes seien gericht- lich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten, soweit nicht die Höhe der Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend. Zumal die Kosten- und Entschädigungsfragen praxisgemäss unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung offen sind, hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil ge- samthaft zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch auf- grund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten der Beschuldigten abändern. Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung in erster Instanz ist im Übrigen nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfest- setzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt aufgrund der fehlenden Anfechtung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussa- geanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3502 ff., S. 4 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteile des Bundesgerichts 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.2, 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2 und 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.2.3). Indizien sind Hilfstat- sachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – ein- ander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gege- ben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). Auch auf die Frage, wel- che Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nach- dem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Be- weisauswertung. Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdi- gungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und das Resul- tat dieses Vorgangs im Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Be- weisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2). 7. Angeklagter Sachverhalt Mit Anklageschrift vom 25. Januar 2024 wird der Beschuldigten Folgendes vorge- worfen (pag. 3026 ff.; Hervorhebungen im Original): Mord (Art. 112 StGB), evtl. vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) begangen am 01.02.2022, zwischen ca. 16:30 Uhr bis 19:09 Uhr (wohl zwischen ca. 16:43 Uhr bis 17:40 Uhr), in M.________, N.________wald, in Umgebung Koordinaten ________ / ________, zum Nachteil von C.________, geb. ________, durch folgendes Tatvorgehen: 7 A.________ fasste zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 01.02.2022 den Entschluss, sich ihrer Tochter zu entledigen. Nachdem C.________ am 01.02.2022 um ca. 15:20 Uhr von der Schule nach Hause gekommen war, begab sich A.________ von ihrem Domizil (O.________strasse, P.________) um ca. 16:43 Uhr zu Fuss mit ihrer Tochter C.________ in den nahe gelegenen N.________wald. Sie begaben sich zu einer Stelle im Dickicht, an welcher sie am 24.01.2022 zusammen ein Versteck er- baut hatten (Hütte aus Holzästen; Koordinaten ________ / ________). Dort bzw. in dieser Umgebung schlug A.________ mehrfach mit einem Stein (Ass. 103; ca. 8100 g schwer und ca. 250 x 200 x 160 mm gross) sowie evtl. einem weiteren unbekannten Gegenstand, evtl. weiteren unbekannten Ge- genständen, seitlich auf die rechte Kopfseite von C.________, wobei ihr Kopf auf der linken Seite ge- gen etwas auf-/angelegen war (sog. Widerlager). Vermutlich lag C.________ auf dem Boden und ihr Kopf (linke Kopfseite) lag dabei auf dem Waldboden auf, evtl. lehnte ihr Kopf auch an einem anderen Gegenstand, z.B. einem Baum, an/auf. Eventuell hatte A.________ ihre Tochter im Wald vorgängig auf unbekannte Art und Weise in ihrer Wehrfähigkeit beeinträchtigt, zum Beispiel bewusstlos ge- macht, dies beispielsweise mittels Einwirkung auf die Atemwege. A.________ liess ihre Tochter im Wald liegen und begab sich zurück in ihre Wohnung (Ankunft Woh- nung ca. 17:40 Uhr). Dort schrieb sie um 17:43 Uhr ihrer Mutter E.________ eine WhatsApp- Nachricht, wonach sie den Karateunterricht von C.________ vergessen habe. Weiter rief sie die Mut- ter von Q.________ (R.________) an und kontaktierte die Mütter von S.________ (T.________) und U.________ (V.________) mit der Frage, ob ihre Tochter bei ihnen sei. Um 18:38 Uhr meldete sich A.________ erneut bei E.________, welche anschliessend im Quartier nach C.________ suchte. In der Folge begaben sich A.________ und E.________ zusammen auf die Suche. A.________ schlug im Laufe der (erfolglosen) Suche vor, noch beim Versteck im Wald nachzusehen, wo sie schliesslich auf die am Boden liegende C.________ trafen. Um 19:09 Uhr avisierte E.________ telefonisch die Notrufzentrale M.________. Die avisierte Notärztin leitete vor Ort noch Reanimationsmassnahmen ein, welche jedoch bei Erfolglosigkeit um 20:04 Uhr abgebrochen wurden, und es wurde der Tod fest- gestellt. C.________ erlitt durch die Gewalteinwirkung gegen den Kopf ein schweres Kopf- bzw. Schädel-Hirn- Trauma mit beidseitig am Kopf vorhandenen, rechtsseitig betonten Verletzungen der Kopfhaut und des darunterliegenden Weichteilgewebes. An der rechten Kopfseite erlitt sie ausgedehnte, mehrfrag- mentäre Impressionsbrüche, betont des Schläfen- und Scheitelbeines, mit teils nach innen verscho- benen und verkanteten Knochenbruchstücken. Die Schädelbasis wies einen quer über die gesamte Schädelbasis verlaufenden sog. Scharnierbruch auf. Betreffend das schwere stumpfe Kopftrauma wies sie insbesondere folgende Befunde auf: [Auflistung der einzelnen Befunde] Es zeigten sich bei C.________ Hinweise für einen Blutverlust. Zudem wies sie eine Fettembolie (Einschwemmung von Fett in die Lungenstrombahn), Gasembolie (Einschwemmung von Gas in Blut- gefässe) und Aspiration (Einatmung von Mageninhalt) in die tiefen Atemwege auf. Diese können als Folge des erlittenen Kopftraumas entstanden sein und kombiniert oder auch jeweils alleinig den Todeseintritt beschleunigt und/oder begünstigt haben. Allenfalls haben sie sich, zumindest teilweise, auch als Folge der vorgenommenen Reanimationsmassnahmen ausgebildet. C.________ erlitt beim Vorfall weiter über dem linken Daumengrundgelenk (streckseitig) eine kleinfleckige Hautabtragung mit anhaftenden Hautschüppchen. Todesursächlich war das erlittene schwere Kopftrauma bzw. dessen Folgen. 8 Durch die Schläge (mit Gegenstand, evtl. mit mehreren Gegenständen) bzw. die seitlich komprimie- rende Gewalteinwirkung gegen den Kopf gegen ein Widerlager tötete A.________ ihre 8-jährige Tochter wissentlich und willentlich: A.________ wusste, dass ihre Handlungen (schwere/heftige Ge- walteinwirkung gegen den Kopf) zum Tod von C.________ führen konnten und sie wollte dies. Dabei handelte A.________ besonders skrupellos: Sie hatte die Tat im Voraus geplant. Sie ging heimtückisch vor (besonders verwerfliche Art der Ausführung), indem sie ihre ahnungslose Tochter, welche ihr vertraute und von ihr abhängig war, bei angehender Dämmerung – unter einem Vorwand – in den Wald zu ihrem gemeinsamen Versteck lockte, um sie dort zu erschlagen bzw. zu töten. Beim Versteck im Wald schlug sie mit einem grossen Stein (ca. 8100 g schwer) und evtl. einem weiteren unbekannten Gegenstand, evtl. weiteren unbekannten Gegenständen, welche/n sie vermutlich zuvor dort deponiert hatte oder sie am 01.02.2022 mitführte, heftig und mehrfach auf den Kopf des wehrlo- sen, körperlich unterlegenen und ihr im Wald völlig ausgelieferten Opfers. Ihr Vorgehen zeichnet sich durch besondere physische Brutalität, Kaltblütigkeit, Grausamkeit und Gefühlskälte aus. Zudem führte sie nach der Tat ihre ahnungslose Mutter (E.________) an den Tatort, welche so den Anblick ihrer toten bzw. getöteten Enkelin ertragen musste. Der Beweggrund von A.________ für die Tat war besonders verwerflich: A.________ hatte Schwie- rigkeiten in der Lebensbewältigung als alleinerziehende Mutter, insbesondere der Gestaltung partner- schaftlicher Beziehungen (vgl. u.a. Trennung von W.________ am 27.12.2021) und in der eigenen Bedürfnisbefriedigung (vgl. insbesondere ihr Interesse an Ausgang und «Partyleben»), wobei A.________ ihre Tochter dafür als (Mit-)Grund ansah. A.________ empfand ihre Tochter in diesen Bereichen als eine Last bzw. Hindernis (unerwünschtes Kind). Sie stellte ihre eigenen Bedürfnisse über das Leben ihrer 8-jährigen Tochter, was von einem extremen Egoismus und von einer ausseror- dentlichen Geringschätzung von deren Leben zeugt. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Das Verletzungsbild und der am 1. Februar 2022 zwischen 15:20 Uhr und 19:09 Uhr eingetretene Tod der Tochter der Beschuldigten, †C.________ (nachfol- gend: †C.________), ist unbestritten und erstellt. Demnach erlitt †C.________ durch Gewalteinwirkung gegen den Kopf insbesondere ein schweres Kopf- bzw. Schädel-Hirn-Trauma mit beidseitig am Kopf vorhandenen, rechtsseitig betonten Verletzungen der Kopfhaut und des darunterliegenden Weichteilgewebes. An der rechten Kopfseite erlitt sie ausgedehnte, mehrfragmentäre Impressionsbrüche, be- tont des Schläfen- und Scheitelbeines, mit teils nach innen verschobenen und ver- kanteten Knochenbruchstücken. Die Schädelbasis wies einen quer über die ge- samte Schädelbasis verlaufenden sogenannten Scharnierbruch auf, wobei ein der- artiger Scharnierbruch typischerweise durch eine sehr heftige, den Kopf seitlich komprimierende äussere Gewalteinwirkung entsteht (pag. 890). Unbestritten und erstellt ist auch, dass sich die Beschuldigte und ihre Mutter, E.________, am Abend des 1. Februars 2022 zu einem «Versteck» im N.________wald begaben, wo die Beschuldigte mit ihrer Tochter am 24. Januar 2022 ein sehr einfaches, aus ein paar Ästen bestehendes Hüttli gebaut hatte (nachfolgend: Waldversteck). Dort trafen die Beschuldigte und ihre Mutter auf die leblose †C.________, woraufhin E.________ um 19:09 Uhr telefonisch die Notrufzentrale avisierte (pag. 662; pag. 665 ff.; pag. 996). Die avisierte Notärztin leitete vor Ort noch Reanimations- 9 massnahmen ein. Diese wurden nach 39 Minuten bei Erfolglosigkeit um 20:04 Uhr abgebrochen und es wurde der Tod festgestellt (pag. 886). Die Beschuldigte bestreitet, ihre Tochter †C.________ am 1. Februar 2022 er- schlagen und getötet zu haben. Diesbezüglich bringt sie zusammengefasst vor, ih- re Tochter habe an jenem Tag, nachdem sie gegen 15:20 Uhr von der Schule nach Hause gekommen sei, die Wohnung um ca. 16:30 Uhr allein verlassen, um zu ihrer Kameradin Q.________ spielen zu gehen. Die Beschuldigte selbst habe die Woh- nung vorerst nicht verlassen und sei zuhause geblieben. Als sie ab ca. 18:30 Uhr von der Mutter von Q.________ vernommen habe, dass ihre Tochter gar nie bei Q.________ gewesen sei, habe sie zuerst telefonisch bei zwei weiteren Müttern von Spielkameraden angefragt, ob sich ihre Tochter dort aufhalte. Anschliessend habe die Beschuldigte ihre im benachbarten Quartier wohnhafte Mutter kontaktiert, welche sofort losgegangen sei, um †C.________ im dortigen Quartier zu suchen. Die Beschuldigte habe (erst) dann ihre Wohnung verlassen, um ihre Tochter in ih- rem Quartier ebenfalls zu suchen. Da sie †C.________ in der Folge nirgends ge- funden hätten, sei der Beschuldigten als letzte Idee gekommen, ihre Tochter könn- te allenfalls in ihr gemeinsames Waldversteck gegangen sein und sich nicht mehr allein nachhause getrauen. Daher seien die Beschuldigte und ihre Mutter gemein- sam zum Waldversteck gegangen, wo sie ihre auf dem Boden liegende Tochter ohne Lebenszeichen aufgefunden hätten. Daraufhin hätten sie den Notruf kontak- tiert, worauf die Polizei und die Ambulanz gekommen seien, welche schlussendlich nur noch den Tod ihrer Tochter hätten feststellen können (vgl. pag. 1258 Z. 28 ff.). Ebenfalls bestritten und zu überprüfen ist die angeklagte Tatwaffe. So wurde †C.________ gemäss Anklage mit einem ca. 8.1 Kilogramm schweren Stein (Asservat [nachfolgend: Ass.] Nr. 103; ca. 25 x 20 x 16 cm gross [vgl. pag. 1037]) sowie evtl. weiteren unbekannten Gegenständen seitlich auf die rechte Kopfseite geschlagen, während ihr Kopf auf der linken Seite gegen etwas auf-/angelegen war (sogenanntes Widerlager). Demgegenüber stellt die Verteidigung die Verwendung des Steins als (einzige) Tatwaffe in Frage (vgl. pag. 3357 und pag. 4086). 9. Beweismittel 9.1 Teilweise Unverwertbarkeit der Einvernahme der Beschuldigten vom 2. Febru- ar 2022 um 14:58 Uhr Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte die Verteidigung mit Eingabe vom 8. April 2024, die Einvernahme der Beschuldigten vom 2. Februar 2022 um 14:58 Uhr sei aus den Strafakten zu weisen, da die Beschuldigte als Auskunftsperson belehrt und befragt worden sei, es jedoch bereits damals genügend Verdachtsgründe ge- geben habe, um sie als beschuldigte Person zu belehren und zu befragen (vgl. pag. 3119 ff.). In der Folge beschloss die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhand- lung, das betreffende Einvernahmeprotokoll werde nicht zu Lasten der Beschuldig- ten verwertet, werde aber – da es möglicherweise Entlastendes enthalten könnte – in den Akten belassen (pag. 3306). Eine schriftliche Begründung des mündlich eröffneten Beschlusses lässt sich weder dem Protokoll der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung noch der vorinstanzlichen Urteilsbegründung entnehmen (vgl. 10 pag. 3306 und pag. 3510, S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Es er- scheint angezeigt, dies an dieser Stelle in der gebotenen Kürze nachzuholen: Der Entscheid über die Eigenschaft, in welcher eine Person zu befragen ist, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtsfrage ge- troffen. Daraus folgt, dass ein einmal getroffener Entscheid betreffend die prozes- suale Rolle der Einzuvernehmenden nicht mehr Bestand haben kann, wenn sich die für diesen Entscheid massgebenden, bekannten Verhältnisse geändert haben. Dabei steht es weder im Ermessen der zuständigen Strafbehörde, in welcher Rolle eine Person einzuvernehmen ist, noch hat die Einzuvernehmende diesbezüglich ein Wahlrecht oder einen Anspruch (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3 mit Hinweis). Gemäss Berichtsrapport vom 2. Februar 2022 meldete sich F.________ gleichentags um ca. 12:50 Uhr beim Polizisten X.________, wobei er angab, die Beschuldigte und das Opfer am Vortag um ca. 16:45 Uhr und 16:50 Uhr auf dem Weg Richtung Wald gesehen zu haben (pag. 673 f.). Wie sich dem Protokoll der Einvernahme von Poli- zist X.________ vom 4. Mai 2023 entnehmen lässt, hat dieser bereits zu diesem Zeitpunkt vom Nachtdienst erfahren, dass die Beschuldigte evtl. in Verdacht kom- me für das interessierende Delikt, weshalb er die Information als wichtig einge- schätzt und an das Dezernat Leib und Leben weitergeleitet hat (pag. 1953 Z. 88 ff.), woraufhin er angewiesen wurde, F.________ auf die Polizeiwache zu bringen (pag. 1954 Z. 95 ff.). Anschliessend wurde F.________ von 14:11 Uhr bis 16:18 Uhr als Auskunftsperson einvernommen (pag. 1495; pag. 1501). Die fragli- che Einvernahme der Beschuldigten startete um 14:58 Uhr und dauerte bis 16:45 Uhr (pag. 1262; pag. 1269). Zwar reicht ein blosses Gefühl gewisser Polizisten noch nicht aus, um einen straf- prozessualen Rollenwechsel von Auskunftsperson zu beschuldigter Person zu be- gründen. Relevant erscheint vorliegend jedoch, dass das Dezernat Leib und Leben am 2. Februar 2022 kurz nach 12:50 Uhr über die angebliche Sichtung der Be- schuldigten mit dem Opfer im tatrelevanten Zeitraum und an tatrelevanter Örtlich- keit informiert wurde. Auch wenn sich die Einvernahmen von F.________ und der Beschuldigten anschliessend überschnitten, musste bereits gestützt auf diese die Beschuldigte belastenden Informationen klar sein, dass die Beschuldigte nicht mehr als blosse Auskunftsperson zu befragen sein wird, sondern die Einvernahme um 14:58 Uhr in der Eigenschaft als beschuldigte Person hätte durchgeführt wer- den müssen. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die betreffende Ein- vernahme – mit Ausnahme allfälliger entlastender Stellen – zu Recht als unver- wertbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Aufzeichnungen über unver- wertbare Beweise nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu hal- ten und danach zu vernichten (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteile des Bundesge- richts 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.2 und 6B_1092/2022 vom 9. Janu- ar 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf diese Rechtsprechung erweist sich das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen, das gesamte Protokoll in den Akten zu belassen, da es möglicherweise Entlastendes enthalten könnte, als unzulässig. An- lässlich der Berufungsverhandlung wurde der Verteidigung deshalb Gelegenheit 11 geboten, die allenfalls entlastenden Stellen zu benennen (pag. 4036). In der Folge beschloss die Kammer, das Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten vom 2. Februar 2022 um 14:58 Uhr (pag. 1262 bis pag. 1269) mit Ausnahme der Zei- len 107-123, 159-163 (bis und mit «Schoss und so.»), 230-238, 261-264 und 299-305 aus den Akten zu weisen (pag. 4037), wobei anschliessend physisch kenntlich gemacht wurde, was in den Akten belassen wird und was nicht (vgl. zum Vorgehen Urteil des Bundesgerichts 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.1). 9.2 Übersicht der Beweismittel Der Kammer liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel vor: - Anzeigerapport vom 27. Dezember 2022 (pag. 567 ff.); - Gesprächsaufzeichnungen zwischen der Beschuldigten resp. ihrer Mutter und der Regionalen Einsatzzentrale sowie zwischen der Regionalen Einsatzzentrale und der Kantonspolizei Bern vom 1. Februar 2022 (pag. 662; pag. 664); - Diverse Berichtsrapporte der Kantonspolizei Bern (insb. pag. 664.2 ff., pag. 3135 ff. und pag. 3992 ff.); - Diverse Gutachten und Berichte des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Uni- versität Bern, insbesondere: - Rechtsmedizinisches Gutachten vom 24. Februar 2022 zur körperlichen Un- tersuchung der Beschuldigten (pag. 833 ff.); - Rechtsmedizinisches Gutachten vom 24. Februar 2022 zur körperlichen Un- tersuchung der Eltern der Beschuldigten (pag. 851 ff.; pag. 856 ff.); - Bericht vom 22. Februar 2022 zur Legalinspektion des Opfers (pag. 874 ff.); - Rechtsmedizinisches Gutachten vom 3. August 2022 zum Todesfall (pag. 885 ff.); - Rechtsmedizinisches Obduktionsprotokoll vom 3. August 2022 (pag. 895 ff.); - Morphometrisches Gutachten vom 29. August 2022 mitsamt Anhang (pag. 926 ff.); - Forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 27. Oktober 2022 (pag. 950 ff.); - Rechtsmedizinisches Aktengutachten vom 7. Januar 2025 betreffend Ein- schränkung des Todeszeitpunkts (pag. 3755 ff.); - Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 17. März 2022 betreffend vergleichende DNA-Analysen mit caniden DNA-Markern (pag. 955 f.); - Rapport Forensik vom 27. August 2022 mitsamt Spuren-/Materialverzeichnis, Dokumentationen des Tatorts, der Obduktion des Opfers, der rechtsmedizini- schen Untersuchung der Beschuldigten und deren Eltern und des Steins, Mel- dungen des fedpol sowie Gutachten des IRM Bern (pag. 963 ff.); - 1. Nachtrag zum Rapport Forensik, datierend vom 12. September 2022, mit- samt Dokumentation der topografischen Situation im Quartier Y.________ (pag. 1086 ff.); 12 - 2. Nachtrag zum Rapport Forensik, datierend vom 5. Dezember 2022, mitsamt Material-/Spurenverzeichnis, ergänzender resp. präzisierender Dokumentation der topografischen Situation im Quartier Y.________ sowie Meldungen des fedpol (pag. 1104 ff.); - 3. Nachtrag zum Rapport Forensik, datierend vom 27. Januar 2025, mitsamt aktualisiertem Material-/Spurenverzeichnis, Meldungen des fedpol sowie Gut- achten des IRM Lausanne (pag. 3778 ff.; vgl. auch pag. 3939 ff.); - Rapport Forensik vom 11. November 2022 betreffend Handschriftenanalyse von Z.________ mitsamt Beilagen (pag. 1156 ff.); - Auswertungen Durchsuchung elektronische Geräte, insbesondere: - Berichtsrapport vom 17. Februar 2022 über die Auswertung des Computers und der elektronischen Daten der Beschuldigten mitsamt Beilagen, nament- lich CD mit WhatsApp-Chats (pag. 2046 ff.); - Berichtsrapport vom 17. Februar 2022 betreffend Sichtung Chatverlauf zwi- schen der Beschuldigten und Z.________ (pag. 2076 ff.); - Berichtsrapport FDF vom 16. Mai 2022 betreffend Auswertung des Mobilte- lefons der Beschuldigten für den Tattag mitsamt Beilagen, namentlich Time- Line für den Tattag (pag. 2081 ff.); - Berichtsrapport vom 28. September 2022 über die Auswertung des Mobilte- lefons der Beschuldigten mitsamt Harddisk resp. Ausdrucke sowie Über- sicht Nutzungsverhalten und Spotify Streaming History für den 31. Janu- ar 2022 und 1. Februar 2022 (pag. 2090 ff.); - Berichtsrapporte vom 9. und 10. Februar 2022 zur Auswertung des Mobilte- lefons der Mutter der Beschuldigten (pag. 2212 ff.); - Berichtsrapport vom 10. Februar 2022 zur Auswertung des Mobiltelefons des Vaters der Beschuldigten (pag. 2252 ff.); - Berichtsrapporte vom 3. März 2022, 29. März 2022, 6. April 2022 und 3. Februar 2025 zur Auswertung des Mobiltelefons von F.________ (pag. 2283 ff.; pag. 3847 ff.); - Berichtsrapport vom 24. Februar 2022 zur rückwirkenden Teilnehmeridenti- fikation und Verbindungen auf die Mobiltelefonnummer der Beschuldigten zwecks Auswertung der Standorte sowie der Telefonverbindungen (pag. 2679 f.) mitsamt Nachtrag vom 3. März 2022 (pag. 2682 ff.); - Berichtsrapport FDF vom 3. Februar 2025 betreffend Fragen der Verteidi- gung im Zusammenhang mit der Mobiltelefonauswertung der Beschuldigten sowie betreffend Spotify (pag. 3831 ff.); - Diverse Editionen (pag. 2300 ff.); - Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 21. April 2023 (pag. 2768 ff.); - Einvernahmen mit insgesamt 33 Personen (pag. 1257 ff.; pag. 3307 ff.; pag. 4040 ff.), insbesondere: - Einvernahmen der Beschuldigten vom 2. Februar 2022 um 00:01 Uhr (pag. 1257 ff.), 2. Februar 2022 um 14:58 Uhr (pag. 1262 ff. Z. 107 ff., Z. 159 ff., Z. 230 ff., Z. 261 ff. und Z. 299 ff.), 3. Februar 2022 um 13:12 Uhr 13 (pag. 1270 ff.), 3. Februar 2022 um 19:35 Uhr (pag. 1294 ff.), 4. März 2022 (pag. 1304 ff.), 8. März 2022 (pag. 1335 ff.), 31. Mai 2022 (pag. 1365 ff.), 21. September 2023 (pag. 1392.1 ff.), 5. Juni 2024 (pag. 3309 ff.) und 17. März 2025 (pag. 4049 ff.); - Einvernahmen der Mutter der Beschuldigten vom 2. Februar 2022 (pag. 1393 ff.), 25. Februar 2022 (pag. 1402 ff.) und 17. März 2025 (pag. 4040 ff.); - Einvernahme von F.________ vom 21. Februar 2022 (pag. 1493 ff.) sowie Videoeinvernahmen vom 17. Februar 2022 (pag. 1502 ff.) und 5. März 2025 (pag. 3954.1 ff.; pag. 3970 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten und von F.________ umfas- send zusammengefasst (vgl. pag. 3509 ff., S. 11 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 3537 ff., S. 39 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe der vorliegenden Beweismittel verzichtet. Diese werden im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung – soweit notwendig – aufgegriffen. 10. Konkrete Beweiswürdigung 10.1 Vorbemerkungen Da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorliegen, ist die Frage nach der Täterschaft der Beschuldigten resp. nach einer Dritttäterschaft anhand verschiede- ner Indizien zu prüfen. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Beweiswür- digung erscheint es angezeigt, vorab die wesentlichsten Geschehnisse zwischen dem Auffinden des Opfers im Wald durch die Beschuldigte und ihre Mutter am Abend des 1. Februars 2022 um ca. 19:00 Uhr und der Inhaftnahme der Beschul- digten am 2. Februar 2022 um 19:25 Uhr in der gebotenen Kürze darzulegen: Noch vor Ort im Wald erklärte die Beschuldigte gegenüber einem anwesenden Po- lizisten, der Ort, an dem ihre Tochter gefunden worden sei, sei ein Versteck, das sie am 24. Januar 2022 gemeinsam gebaut hätten. Niemand habe Kenntnis von diesem Ort, es sei ein Geheimnis zwischen ihrer Tochter und ihr (pag. 671). Ansch- liessend wurden die Beschuldigte und ihre Eltern auf den Polizeiposten gebracht, wo sie körperlich untersucht und als Auskunftspersonen befragt wurden (pag. 833 ff.; pag. 851 ff.; pag. 856 ff.; pag. 1257 ff.; pag. 1393 ff.; pag. 1437 ff.). Die Nacht auf den 2. Februar 2022 verbrachten die Beschuldigte und ihre Eltern – aufgrund der durchzuführenden Hausdurchsuchungen – in einem Hotel (vgl. pag. 664.3). Am nächsten Morgen wurde die Beschuldigte von der Polizei für die Hausdurchsu- chung abgeholt, wobei sie im Auto gegenüber einer Polizistin spontan angab, ihr sei noch etwas in den Sinn gekommen. Sie habe bei ihrem gemeinsamen Wald- versteck noch einen grossen Stein gehabt. Diesen habe sie für ihre Tochter zum Spielen als «Näpfchen» für die «Tierli» auf deren Wunsch dorthin getan. Sie habe sich überlegt, ob etwas mit diesem Stein gewesen sein könnte. Sie selbst habe diesen fast nicht tragen können, für ihre Tochter sei er sicherlich zu schwer gewe- sen (pag. 706 f.). Parallel zu den Hausdurchsuchungen erfolgte eine Geländesuche vor Ort im Wald. Dabei wurde sechs Meter vom Waldversteck resp. dem Fundort des Opfers entfernt im Dornengestrüpp ein 8.1 Kilogramm schwerer Stein mit Blut- 14 anhaftungen festgestellt (pag. 965; pag. 967; pag. 1006 ff.). Sodann wendete sich am Mittag des 2. Februars 2022 ein damals zwölfjähriger Junge aus dem Quartier, F.________, an einen vor Ort mit der Geländesuche befassten Polizisten mit dem Hinweis, er habe am Vortag zwischen 16:45 Uhr und 16:50 Uhr †C.________ und ihre Mutter zweimal angetroffen, beim zweiten Mal habe er gesehen, wie sie den Waldweg hinauf in den N.________wald gegangen seien (pag. 673 f.). Dieser Hin- weis stand im Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Beschuldigten, die bis zu diesem Zeitpunkt – und im Übrigen auch während des gesamten Verfahrens – angab, ihre Tochter sei um 16:30 Uhr von ihrer Wohnung allein losgegangen, um zu ihrer Kameradin Q.________ Spielen zu gehen, wobei sie erst um 18:30 Uhr er- fahren habe, dass ihre Tochter nie dort gewesen sei (vgl. E. II.10.3.3 hiernach). Zusammen mit ihren spontanen Angaben zum Stein sowie weiteren Ermittlungser- kenntnissen ergab dies einen hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte, weshalb sie am Abend des 2. Februars 2022 in Untersuchungshaft genommen wurde (vgl. pag. 5 ff. und pag. 35 f.). Teilweise ausgehend vom Parteivortrag der Regionalen Staatsanwaltschaft (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) wird die nachfolgende Beweiswürdigung in dreizehn einzelne Themenbereiche gegliedert. Dabei wird zunächst auf den aufgefundenen Stein und die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten, auf die Anwesenheit der Beschuldigten in ihrer Wohnung sowie auf die Sichtung der Beschuldigten und ihrer Tochter durch F.________ eingegangen, bevor die weiteren Themenbereiche beleuchtet werden. Anschliessend folgen die Erwägungen zur Möglichkeit einer Dritttäterschaft, bevor eine Gesamtwürdigung der Indizien vorzunehmen und auf die subjektive Seite einzugehen ist. Abschliessend wird das Beweisergebnis zu- sammengefasst festgehalten. 10.2 Zum Stein als Tatwaffe und zu den diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten 10.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in einem ersten Schritt, die Aussage der Beschuldigten, wo- nach sie den Stein auf Wunsch ihrer Tochter vom Waldeingang bis zum Versteck getragen habe, was einer Strecke von ca. 300 Metern bergauf in den Wald ent- spreche, erscheine unlogisch, da die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben Asthma habe. Weiter mute seltsam an, dass die Beschuldigte ausgesagt habe, ihre Tochter habe den Stein unbedingt zum Spielen gewollt, wobei sie auf Frage, wel- che Rolle der Stein gespielt habe, aber angegeben habe, dass dieser keine Rolle gespielt habe. Sodann erkannte die Vorinstanz Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten zum Umgang mit dem Stein, welche klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden. Weiter falle auf, dass die Beschuldigte den Stein nicht nur proaktiv gegenüber der Polizistin erwähnt habe, sondern auch danach immer wieder und teilweise ohne direkten Zusammenhang auf diesen Stein zurückgekommen sei und darauf hingewiesen habe, wie schwer dieser gewesen sei und dass sie ihn kaum habe tragen können. Auffällig sei auch ihre Aussage an- lässlich der Hafteröffnung, sie habe den Stein erwähnt, damit die Ermittlungs- behörden wüssten, was sie und ihre Tochter im Versteck alles angefasst hätten, damit sich der Verdacht nicht möglicherweise noch auf sie richte (pag. 3550 f., S. 52 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 15 In einem weiteren Schritt fasste die Vorinstanz die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Rapport Forensik vom 27. August 2022 zum Fundort des Steins und den DNA-Spuren am Stein zusammen. Anschliessend erwog die Vorinstanz, wenn die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie den Stein mit den Händen getragen, in eine Tasche getan und wieder ausgepackt und den Stein beim Hüttli immer wieder zur Seite geschoben habe, stimmen würden, dann hätten praktisch auf allen Seiten des Steins grosse DNA-Mengen der Beschuldigten gefunden werden müssen. Gemäss Rapport Forensik sei aber nur an einer einzigen Stelle und auch nur in ei- ner Nebenkomponente DNA der Beschuldigten gefunden worden. Unter Berück- sichtigung, dass die moderne DNA-Analyse selbst kleinste DNA-Teile nachweisen könne, lasse sich dieser Befund nicht mit den Aussagen der Beschuldigten verein- baren. Sie müsse demnach auch bezüglich der Kontakte mit dem Stein die Un- wahrheit gesagt haben (pag. 3551 ff., S. 53 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Sodann nahm die Vorinstanz Bezug zum morphometrischen Gutachten zur Klärung, wie die Verletzungen am Kopf des Opfers entstanden sein könnten. Ge- stützt auf die Erkenntnisse aus dem Gutachten schlussfolgerte die Vorinstanz, dass der Stein bei der Tötung des Opfers eingesetzt worden sei, wobei nicht genau ge- sagt werden könne, wie, und der Einsatz weiterer Gegenstände nicht ausgeschlos- sen werden könne (pag. 3554, S. 56 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich führte die Vorinstanz im Rahmen eines Zwischenfazits mit Blick auf die geringe Menge an DNA der Beschuldigten am Stein aus, es wäre widersprüchlich, wenn die Beschuldigte diesen mit blossen Händen angefasst und eingesetzt hätte, wobei das Tragen von Handschuhen angesichts der Witterungsverhältnisse nicht auffällig wäre (pag. 3556, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Stein bereits beim Versteck gewesen sei, und glaube der Beschuldigten nicht, dass sie diesen am 24. Januar 2022 dorthin getragen habe. Hier werde das Asthma gegen sie verwendet, demgegenüber gehe die Vorinstanz nicht von Asth- ma aus, als die Beschuldigte beim Auffinden ihrer Tochter einen Anfall gehabt ha- be. Gemäss Rapport Forensik sei der Stein ausgegraben worden. Dies müsse ein Loch im Boden sowie Spuren an den Händen der ausgrabenden Person hinterlas- sen haben. Am Leichenfundort sei aber kein Loch gefunden worden, das zum Stein passe. Dieser sei tatsächlich dorthin gebracht worden. Am Stein habe es Kontakt- spuren von †C.________, wobei die Beschuldigte bestätigt habe, dass ihre Tochter den Stein beim Versuch, diesen auszugraben, angefasst habe. Bei der Obduktion seien jedoch keine Erd- oder Steinrückstände an den Händen von †C.________ gefunden worden. Sie müsse an einem anderen Tag als am 1. Februar 2022 mit dem Stein in Kontakt gekommen sein. Das Gleiche gelte für die Beschuldigte, zu- mal anlässlich der Untersuchung ihrer Hände keine Rückstände oder Dreck vom Stein festgestellt worden und die kleinen Hautabtragungen anderweitig, namentlich durch das Beiseiteschieben von Ästen im Wald, erklärbar seien, wobei bei ihrer Mutter die gleiche Feststellung gemacht worden sei. Der Stein müsse vor dem 1. Februar 2022 ausgegraben worden sein. Überdies sei am Stein blaue Farbe ge- 16 funden worden. Diese sei als Ass. Nr. 103.17 abgelegt und mit Ass. Nr. 703 vergli- chen worden; das sei ebenfalls blaue Farbe, die an einem Stein unterhalb der O.________strasse Richtung Wald gefunden worden sei. Die Beschuldigte habe auf einer Karte eingezeichnet, wo sie den Stein aus dem Boden gewuchtet habe. Dieser Ort sei nur wenige Meter entfernt von den Koordinaten von Ass. Nr. 703. Die Beschuldigte habe in Bezug auf den Fundort und Transport des Steins die Wahrheit gesagt. Die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz seien akten- widrig. Dass die Beschuldigte den Stein auf Wunsch ihrer Tochter zum Versteck getragen habe, sei nicht auszuschliessen. Die Form spiele bei Kinderfantasie keine Rolle. Gemäss Vorinstanz würden die Aussagen der Beschuldigten zum Anfassen und Tragen des Steins nicht stimmen, weil es zu wenig DNA-Spuren von ihr am Stein gehabt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschuldigte Hand- schuhe getragen habe. Der Beschuldigten werde also nachteilig ausgelegt, dass es am angeblichen Tatgegenstand zu wenig DNA-Spuren von ihr habe. Die Kontakt- spur der Beschuldigten befinde sich an einer Stelle, die mit einem Anfassen des Steins zum Zuschlagen nicht vereinbar sei. Weiter sei unklar, wann und wie die Kontaktspur dahingekommen sei. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass dies nicht am 1. Februar 2022 gewesen sei. Bekanntlich könne der Stein nicht alle Verletzungen erklären. Gemäss morphometrischem Gutachten könnten gewisse Verletzungen von einem vom Stein grundverschiedenen Gegenstand verursacht worden sein, wobei auch ein Richtungswechsel des Steins als möglich erachtet werde. Ob dies so gewesen sei, wisse man nicht. Ebenfalls wisse man nicht, ob die Kapuze oben gewesen sei. Die Frage wäre diesfalls, wie die Haare und das Blut des Opfers an den Stein gelangt wären. Es müsse somit mindestens einen weite- ren Gegenstand geben, mit dem auf das Opfer eingewirkt worden sei. Die Vor- instanz bringe dann in willkürlicher Weise Handschuhe ins Spiel, um aus einem Entlastungsbeweis ein Indiz zu machen, das gegen die Beschuldigte verwendet werden könne. Im Übrigen weise das Tragen von Handschuhen eher auf eine Dritt- täterschaft als auf die Beschuldigte hin. Hätte die Beschuldigte Handschuhe getra- gen, hätte sie diese überdies irgendwo entsorgen müssen. Es sei aber nichts ge- funden worden, auch keine Blutspuren in der Nasszelle. Sodann werde der Be- schuldigten vorgeworfen, den Stein proaktiv erwähnt zu haben. Bei der ersten Ein- vernahme sei sie nicht danach gefragt worden, wie das Versteck aussehe, wobei sie am Ende gefragt worden sei, ob sie etwas anzufügen habe. Darauf habe sie geantwortet, sie wisse nicht, ob sie etwas vergessen oder falsch gesagt habe. Die Beschuldigte habe gedacht, sie müsse jeden Hinweis melden. Es stelle sich die Frage, weshalb die Beschuldigte den Stein erwähnen sollte, den sie gemäss Vor- instanz mit Handschuhen angefasst haben soll. Die Beschuldigte habe kein foren- sisches Wissen und könne nicht wissen, dass Kontaktspuren auch Wochen später am Stein haften könnten. Der Stein sei auch nicht der einzige Hinweis, den die Be- schuldigte spontan und proaktiv von sich aus gemacht habe. Sie erwähne kreuz und quer alles, was ihr in den Sinn komme. Wenn der Beschuldigten schon Täter- wissen angehängt werde, stelle sich die Frage, wieso sie den Stein erwähne, von dem die Täterschaft wisse, dass damit nicht alle Verletzungen erklärt werden kön- nen, und obwohl noch ein zweiter Tatgegenstand existieren könnte. Dass die Be- schuldigte auf Aufforderung der Polizei alles erwähnt habe, sei verständlich und ei- 17 gentlich ein Entlastungsmoment. Der Beschuldigten werde sodann vorgeworfen, sie habe nicht übereinstimmend ausgesagt, wann sie den Stein angefasst habe. Der Gutachter attestiere der Beschuldigten schwankende Erinnerungsleistungen. Ihr Aussageverhalten lasse sich mit ihrer Person erklären sowie mit ihrem Wunsch, bei der Aufklärung der Tat zu helfen. Das Anfassen des Steins sei für die Beschul- digte damals nicht wichtig gewesen und habe auch heute nicht die von der Vor- instanz beigemessene Wichtigkeit (vgl. pag. 4086). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die Kombination aus Fundort, Haaren und Blutspuren am Stein sowie die Erkenntnisse aus dem morphometrischen Gutachten lassen nur den Schluss zu, dass der Stein jedenfalls auch als Tatwaffe benutzt worden sei. Ob noch weitere Gegenstände benutzt worden seien, könne nicht definitiv gesagt werden, sei aber auch nicht ent- scheidend. Entscheidend sei, dass am Stein noch ein weiteres DNA-Profil gefun- den worden sei, nämlich dasjenige der Beschuldigten. Zwar sei es nur ein Misch- profil, aber mit Verweis auf die Beweiswertberechnung des IRM bestünden keine Zweifel, dass es das Profil der Beschuldigten sei. Die Beschuldigte habe den Stein von sich aus erwähnt. Sie habe vermutet, dass damit etwas passiert sein könnte. Es stelle sich die Frage, wie sie darauf komme. Dass ihre Tochter mit dem Stein getötet worden sei, sei klassisches Täterinnenwissen. Bei der Hafteröffnung habe die Beschuldigte erklärt, sie wolle, dass die Polizei wisse, was sie alles angefasst habe. Es sei logisch und offensichtlich, dass die Beschuldigte beim Versteck viel angefasst habe, wobei die Polizei nicht entsprechend nachgefragt habe. Es stelle sich die Frage, weshalb die Beschuldigte dies nur in Bezug auf den Stein erwähne, der effektiv als Tatwaffe eingesetzt worden sei, und nicht etwa auch in Bezug auf einen Ast oder ein Holzstück oder einen vergleichbaren Gegenstand, welcher auch als Tatwaffe hätte verwendet werden können. Die Beschuldigte komme immer wie- der auf den Stein zurück und rücke diesen stark ins Zentrum. Vor der Vorinstanz habe sie erwähnt, der Stein könnte gefährlich sein, wenn man darüber stolpere. Während dies nach einem Unfall klinge, habe sie kurz zuvor aber gesagt, sie habe von Anfang an das Gefühl gehabt, ihrer Tochter sei etwas angetan worden. Bei ei- ner früheren Aussage habe sie gesagt, sie gehe nicht davon aus, dass ihre Tochter einfach gestolpert sei, so könnte man sich nicht derart schwer verletzen. Dass der Stein als Napf für Wildtiere benutzt werden sollte und die Beschuldigte ihn deshalb mitgeschleppt habe, mache schlicht keinen Sinn. Schliesslich habe der Stein an- schliessend keine Rolle gespielt, dies habe die Beschuldigte selbst gesagt. Er habe auch keine Einbuchtungen, die auf einen Napf hinweisen würden, dies könne auch nicht mit der Fantasie von Kindern erklärt werden. Die Aussagen der Beschuldigten zum Anfassen des Steins seien widersprüchlich. Bei der Hafteröffnung habe sie gesagt, den Stein nur am 24. Januar 2022 getragen und anschliessend nicht mehr berührt zu haben. Nachher habe sie geltend gemacht, diesen immer wieder zur Seite geschoben zu haben. Dies sei ein klarer Widerspruch. Auf dem Foto des Opfers beim Hüttli sei der Stein nicht zu sehen, obwohl die Beschuldigte einge- zeichnet habe, wo er hätte sein sollen. Gegen die Aussage, wonach sie den Stein immer wieder hin- und hergeschoben habe, spreche die Tatsache, dass nur gerin- ge DNA-Spuren von ihr haben gefunden werden können. Hätte sie den Stein tatsächlich hochgeschleppt und verschoben, wäre zu erwarten, dass auf verschie- 18 denen Seiten DNA-Spuren hätten gefunden werden können. Die Beschuldigte ha- be den Stein nur einmal berührt, nämlich während der Tatbegehung. Dies allenfalls auch mit Handschuhen, zumal es Februar gewesen sei und kleine Spuren von DNA auch über Handschuhe übertragen werden können. Entgegen der Verteidi- gung, wonach die Beschuldigte an den Händen keine Hautabtragungen und Stein- reste gehabt habe, sei nicht zwingend zu erwarten, dass man sich beim Einsatz des Steins selbst verletze. Es sei auch nicht bekannt, wie die Beschuldigte diesbe- züglich genau vorgegangen sei. Immerhin habe das IRM bei der Beschuldigten fri- sche Hautabtragungen festgestellt. Im Übrigen habe die Beschuldigte reichlich Zeit gehabt, nach der Tat die Hände zu waschen. Im Ergebnis sei die DNA der Be- schuldigten am Stein ein wichtiges Indiz für ihre Täterschaft (vgl. pag. 4086). 10.2.3 Würdigung der Kammer Zum Stein als Tatwaffe Wie sich dem Rapport Forensik vom 27. August 2022 entnehmen lässt, wurde am 2. Februar 2022 eine organisierte Geländesuche am Leichenfundort sowie in des- sen Umgebung durchgeführt. Anlässlich dieser Geländesuche wurde ca. sechs Me- ter nördlich des Leichenfundorts im Dornengestrüpp ein Stein mit Blutanhaftungen festgestellt, wobei der Stein beim Auffinden offenbar so ausgerichtet war, dass die Blutanhaftungen erst nach Umdrehen des Steins mit einem Stock ersichtlich wur- den (pag. 965; pag. 967; vgl. auch Fotografien auf pag. 1004 und 1006 ff.). Auf- grund der äusserlichen Beurteilung dürfte der Stein – welcher gemäss kriminal- technischer Untersuchung ein Gewicht von ca. 8.1 Kilogramm und eine Grösse von ca. 25 x 20 x 16 cm aufweist (pag. 1037) – ursprünglich zum Teil ins Erdreich ein- gegraben gewesen sein. Ab dem Stein (Ass. Nr. 103) wurden ein Blutasservat (Ass. Nr. 103.3) sowie acht DNA-Asservate (Ass. Nrn. 103.4 bis 103.11) ausgewer- tet. Dabei konnten drei DNA-Asservate (Ass. Nrn. 103.6, 103.7 und 103.9) dem Opfer zugeordnet werden. Das Profil eines DNA-Asservates (Ass. Nr. 103.8; Mischprofil) entspricht sowohl dem Profil des Opfers wie auch dem Profil der Be- schuldigten. Die DNA-Profile der restlichen ausgewerteten DNA-Asservate konnten nicht interpretiert werden (pag. 969). Mit forensisch-molekularbiologischem Gutach- ten vom 27. Oktober 2022 (pag. 950 ff.) wurde der Beweiswert des Mischprofils (Ass. Nr. 103.8) dahingehend berechnet, als dass es über eine Milliarde Mal wahr- scheinlicher ist, dass die Spur auf dem Stein vom Opfer und der Beschuldigten stammt als vom Opfer und einer nicht mit der Beschuldigten verwandten Person (pag. 951). Die Auswertung des ab dem Stein sichergestellten Blutasservats (Ass. Nr. 103.3) ergab, dass es sich um Blut des Opfers handelt (pag. 967; pag. 969; pag. 3787). Auch die ab dem Stein sichergestellten Haare (Ass. Nrn. 103.12, 103.14 und 103.16) konnten dem Opfer zugeordnet werden (pag. 967; pag. 969; pag. 3789). Es deutet nichts darauf hin, dass das Blut und die Haare von †C.________ bereits vor ihrem Versterben auf den Stein gelangt sind. Zumal sich der Stein sechs Meter nördlich vom Leichenfundort mit blutanhaftender Seite nach unten im Dornenge- strüpp befand, kann auch ein Unfallgeschehen bereits an dieser Stelle ausge- schlossen werden (vgl. auch pag. 893). Das auf dem Stein sichergestellte Blut so- wie der Fundort deuten somit stark auf den Stein als Tatwaffe hin. Da †C.________ 19 ausschliesslich am Kopf relevante Verletzungen erlitt, verstärken ihre auf dem Stein sichergestellten Haare diesen Schluss. Zur weiteren Abklärung gab die Staatsanwaltschaft ein Gutachten zum Vergleich des Steins mit den Kopfverletzungen des Opfers in Auftrag (pag. 925). Dem mor- phometrischen Gutachten des IRM Bern vom 29. August 2022 (pag. 926 ff.) lässt sich namentlich Folgendes entnehmen (pag. 932): Das 3D-Modell des Steins wurde virtuell über das farbgetreue 3D-Modell der geformt imponierenden Hautverletzungen an der rechten Kopfseite sowie den Schädelverletzungen gelegt und es wurde ein massstäblicher Vergleich durchgeführt, um nach Übereinstimmungen zwischen dem Verletzungsmus- ter und der Form des Steins zu suchen. Eine mögliche ermittelte Position des Steins in Relation zum Kopf, die die knöchernen Verletzungen an der rechten Kopfseite und die geformt imponierenden Verletzungen teils abdeckt, ist [beiliegend] dargestellt. Mangels weiterführenden individuellen Übereinstimmungsmerkmalen zwischen den ge- formt imponierenden Verletzungen am Kopf und der Form des Steins konnte der vorliegende sicher- gestellte Stein nicht eindeutig den Kopfverletzungen zugeordnet werden. Es bleibt zu berücksichtigen, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen, ob und wenn ja wie weit die Kapuze der von der Verstor- benen getragenen Winterjacke während der Verletzungsentstehung den Kopf bedeckt hat. Ferner bleibt anzumerken, dass ein solcher Stein während einer allfälligen Kontaktphase seine Ausrichtung ändern könnte. Eine stumpfmechanische Einwirkung mit dem Stein auf die rechte Schädelseite würde zwanglos die Verlagerung von Knochenbruchstücken nach schädelinnenwärts erklären. Auch der offene Scharnier- bruch durch die mittleren Schädelgruben […], der eine Gewalteinwirkung von einer Kopfseite zur an- deren aufzeigt, wäre ebenfalls mit einer komprimierenden Gewalt gegen den liegenden Kopf zu ver- einbaren. In diesem Sinne liessen sich die ausgedehnten Hautein- und -unterblutungen, Hautver- trocknungen und Oberhautdefekte der linken Kopfseite als Widerlagerverletzungen interpretieren. Anzumerken bleibt, dass die Form des Steins nicht alle geformt imponierenden Hautverletzungen an der rechten Kopfseite zu erklären vermag. Die Repositionierung der Knochenbruchstücke auf der rechten Kopfseite zeigte einen komplexen, mehrfragmentären Schädelbruch, ohne dabei ein Bruchsystem im Sinne eines Globusbruches erken- nen zu lassen […]. Die relativ kleinen Knochenbruchstücke und Aspekte einzelner Impressionsfraktu- ren sowie einzelne geformt imponierende Hautverletzungen lassen auch die Einwirkung eines vom Stein grundverschiedenen Gegenstandes möglich erscheinen. Eine Entstehung der Schädelknochen- brüchen durch mehrfache Gewalteinwirkung ist nicht ausgeschlossen. Zusammenfassend kommt eine Einwirkung mit dem sichergestellten Stein in Betracht, jedoch vermag eine solche nicht die Gesamtheit der Verletzungen am Kopf zu erklären. Die Erkenntnisse aus dem morphometrischen Gutachten lassen sich folglich mit der hiervor getätigten Interpretation der DNA- und Blutasservate ab dem Stein in Vereinbarung bringen. Dass der Stein nicht sämtliche Hautverletzungen an der rechten Kopfseite zu erklären vermag, führt nach Ansicht der Kammer zu keinem anderen Ergebnis, sondern erstaunt angesichts der Vielzahl an verschiedenen Hautverletzungen (vgl. Auflistung auf pag. 930 f. und Fotografien auf pag. 938 f.) nicht, wobei für diese Hautverletzungen mannigfaltige Entstehungsmöglichkeiten denkbar sind. Beispielsweise könnte der Stein – wie im Gutachten dargelegt – 20 während der Kontaktphase seine Ausrichtung geändert haben. Daneben könnte es auch zu mehreren Gewalteinwirkungen (mit dem Stein) gekommen sein. Gemäss Gutachten handelt es sich bei einem Teil der Kopfverletzungen um sogenannte Widerlagerverletzungen, welche sich nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres da- durch erklären liessen, dass der Kopf des Opfers auf dem Waldboden gelegen ha- ben könnte. Es erscheint denkbar, dass kleinere oder grössere Zweige und Äste sowie Steinchen und dergleichen zu diesen grundsätzlich eher oberflächlichen Hautverletzungen geführt haben könnten. Vor diesem Hintergrund muss aus Sicht der Kammer nicht zwingend von mindestens einer weiteren Tatwaffe ausgegangen werden, auch wenn ein Einsatz von weiteren Gegenständen gleichzeitig nicht aus- geschlossen werden kann. Soweit die Verteidigung vor der Vorinstanz noch vor- brachte, die Tatwaffe sei nicht gefunden worden und es dürfte sich dabei um ein Handwerkerwerkzeug, eine Eisenstange oder einen Schraubenzieher etc. gehan- delt haben, da das Loch im Kopf nicht mit einem Stein erklärt werden könne (pag. 3357), kann ihr jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal die von der Verteidi- gung genannten Gegenstände die massiven Knochenbrüche und die Hautverlet- zungen in ihrer Gesamtheit kaum erklären könnten. Diesfalls bliebe im Übrigen auch unklar, wie das Blut und die Haare des Opfers auf den Stein gelangen konn- ten. Letztlich erachtet die Kammer als entscheidend, dass ein Teil der relevanten knöchernen Schädelverletzungen (vgl. Auflistung auf pag. 931), namentlich die Verlagerung von Knochenbruchstücken nach schädelinnenwärts sowie der offene Scharnierbruch durch die mittlere Schädelgrube – soweit diese angesichts des komplexen, mehrfragmentären Schädelbruchs, der kein Bruchsystem im Sinne ei- nes Globusbruches erkennen lässt, morphometrisch überhaupt beurteilbar sind –, zwanglos mit einer stumpfmechanischen Einwirkung mit dem Stein auf die rechte Schädelseite resp. mit einer komprimierenden Gewalt gegen den liegenden Kopf erklärbar ist. In Kombination mit dem Blut und den Haaren des Opfers am Stein sowie dessen Fundsituation erachtet die Kammer deshalb als erstellt, dass der Stein (auch) als Tatwaffe eingesetzt worden ist. Angesichts dessen stellt der Umstand, dass die Beschuldigte – sowohl gemäss Spurenlage wie auch gemäss eigener Aussage (vgl. hiernach) – mit dem Stein in Kontakt war, während keine Drittspuren am Stein festgestellt werden konnten, ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar. Zu den Aussagen der Beschuldigten zum Stein Die DNA-Spur der Beschuldigten auf dem Stein resp. auf der Tatwaffe liesse sich grundsätzlich auch anders als durch ihre Täterschaft erklären, weshalb ihre dies- bezüglichen Aussagen von zentraler Bedeutung sind. Darauf gilt es in einem nächsten Schritt einzugehen. Wie eingangs bereits dargelegt, erwähnte die Beschuldigte den Stein am 2. Febru- ar 2022 ausserprotokollarisch im Polizeifahrzeug gegenüber einer Polizistin, bevor dieser gefunden wurde. Sie gab an, ihr sei noch etwas in den Sinn gekommen. Beim Versteck von ihr und ihrer Tochter habe sie einen grossen Stein gehabt, wel- chen sie auf Wunsch ihrer Tochter zum Spielen als «Näpfchen» für die «Tierli» 21 dorthin getan habe. Sie habe sich nun überlegt, ob etwas mit diesem Stein gewe- sen sein könnte. Sie selbst habe diesen fast nicht tragen können, für ihre Tochter sei er sicherlich zu schwer gewesen (pag. 706 f.). Grundsätzlich erscheint es verständlich, dass sich eine tatunbeteiligte Person in der Situation der Beschuldigten Gedanken darüber macht, wie ihr Kind im Wald ums Leben gekommen sein könnte, und dabei an den rund acht Kilogramm schwe- ren Stein denkt. Die spontane Erwähnung des Steins mit dem gleichzeitigen Hin- weis, sie selbst habe diesen fast nicht tragen können und für ihre Tochter sei dieser sicherlich zu schwer gewesen, mutet indes merkwürdig an, insbesondere, da bei Unkenntnis über die konkreten Geschehnisse und Verletzungen genauso gut ande- re Gegenstände wie mächtigere Äste, Baumstämme oder ein gänzlich unbekannter Gegenstand als Verletzungsursache in Frage kämen. Für die Kammer stellt sich deshalb die Frage, weshalb die Beschuldigte einzig den Stein erwähnte, welcher gleichentags mit Blut und Haaren des Opfers sechs Meter entfernt vom Leichen- fundort aufgefunden wurde. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022 begründete die Beschuldigte die spontane Erwähnung des Steins damit, dass sie ja schon einmal habe sagen müs- sen, was sich alles beim Waldversteck befunden habe. Sie habe sich damals nicht geachtet, ob der Stein noch dort gelegen habe oder nicht; sie habe einfach alles mitteilen wollen (pag. 1284 Z. 615 ff.). Den Stein habe sie erwähnt, weil sie bei der Polizei das Versteck habe beschreiben müssen, den Stein damals aber vergessen habe (pag. 1284 Z. 654 f.). Gemäss Berichtsrapport des Polizisten I.________ vom 2. Februar 2022 erklärte die Beschuldigte vor Ort im Wald spontan, der Ort sei ein Versteck, welches sie mit ihrer Tochter am 24. Januar 2022 erbaut habe. Niemand habe von diesem Ort Kenntnis, es sei ein Geheimnis zwischen ihrer Tochter und ihr. Diesen Ort hätten sie gewählt, weil sie zuhause keinen Garten und kein Baumhaus hätten. Ihre Toch- ter habe tief im Wald ihr Versteck erbauen wollen, damit es durch niemanden be- schädigt werde. Beim Versteck hätten sie gemeinsam einen Baum geschmückt. Die Beschuldigte zeigte sodann dem Polizisten ein Foto vom 24. Januar 2022, auf welchem ihre Tochter unter dem geschmückten Baum im Versteck lag, wobei sie das Versteck ihr «Baumhaus» nannte (pag. 671). Am 2. Februar 2022 ab 00:01 Uhr wurde die Beschuldigte sodann protokollarisch einvernommen. Dabei ging die Beschuldigte von sich aus nur am Rande auf das Waldversteck ein, als sie ausführte, im Rahmen der Suche nach ihrer Tochter plötzlich gedacht zu haben, diese könnte allenfalls in ihr gemeinsames Versteck gegangen sein und sich nicht mehr nachhause getrauen (pag. 1258 Z. 40 f.). Auf Frage, was ihre Tochter beim Versteck gemacht hätte, gab die Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, sie verstehe es wirklich nicht, ihre Tochter gehe nie allein in den Wald, sie seien aber ein paar Mal dort gewesen und ihre Tochter kenne den Weg (pag. 1259 Z. 94 ff.). Weiter verneinte sie die Frage, ob ihre Tochter jeweils auf Bäume geklettert sei, und ergänzte von sich aus, sie hätten nur verschiedene Muster mit Steinchen ge- macht (pag. 1260 Z. 118 f.). Bis zum Moment, als die Beschuldigte den Stein von sich aus erwähnte, fand keine weitere Einvernahme oder Befragung mit ihr statt. Entgegen ihrer am 3. Febru- 22 ar 2022 abgegebenen Erklärung machte die Beschuldigte somit weder vor Ort im Wald noch anlässlich der Einvernahme detaillierte Angaben zum Versteck bzw. zu den verwendeten Gegenständen, wobei sie von der Polizei auch nicht aufgefordert worden war, das Versteck zu beschreiben. Ihre Erklärung für die spontane Erwäh- nung des Steins überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Überdies erscheint auffäl- lig, dass die Beschuldigte bei der Hafteröffnung vom 3. Februar 2022 noch ergänz- te, sie habe den Stein erwähnt, damit die Polizei wisse, was sie und ihre Tochter bzw. sie und ihre Mutter im Versteck alles angefasst hätten, damit sich der Ver- dacht nicht auf sie richten würde (pag. 1300 Z. 181 f.; pag. 1301 Z. 218 ff.). Dass die Beschuldigte bereits vorsorglich ihre Spuren auf dem Stein erklären wollte, da- mit der Verdacht nicht auf sie fällt, weckt den Eindruck, dass die Beschuldigte dem Stein eine besondere Relevanz beimass. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, weshalb die Beschuldigte überhaupt in Erwägung zog, der Stein könnte allenfalls nicht mehr an seinem üblichen Standort gewesen sein, zumal sie sich gemäss eigener Aussage gar nicht darauf geachtet habe. Dieses Aussagever- halten liesse sich jedenfalls dann erklären, wenn die Beschuldigte wusste, dass der Stein als Tatwaffe in Frage kommt und sich nicht mehr am angestammten Platz be- findet. Im Ergebnis werfen die Begründungen der Beschuldigten, weshalb sie den Stein von sich aus erwähnte, viele Fragen auf. Als nächstes ist zu beleuchten, wie der Stein gemäss der Beschuldigten zum Ver- steck gekommen ist. Bereits im Rahmen der spontanen Erwähnung des Steins gab die Beschuldigte an, diesen auf Wunsch ihrer Tochter zum Versteck getan zu ha- ben (pag. 707). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022 um 13:12 Uhr erklärte sie weiter, ihre Tochter habe den Stein ausgesucht und sie habe diesen ins Versteck getragen (pag. 1284 Z. 624 f.). Auf Aufforderung zeichnete die Beschul- digte den ursprünglichen Fundort des Steins auf einem Kartenausschnitt ein (pag. 1284 Z. 634 ff.; pag. 1293). Gleichentags ergänzte die Beschuldigte anläss- lich der Hafteröffnung, sie habe den Stein kurz in den Händen und anschliessend in einer Tasche hochgetragen (pag. 1299 Z. 158 ff.). Am 4. März 2022 führte die Be- schuldigte aus, sie hätten den Stein am 24. Januar 2022 auf der linken Seite beim Waldeingang gefunden, ihre Tochter habe diesen ausgesucht und sie (die Be- schuldigte) habe ihn zuerst in der Hand und dann im Plastiksack getragen (pag. 1316 Z. 575 ff.). Sie zeichnete erneut den Fundort des Steins auf einer Karte ein (pag. 1316 Z. 584 ff.; pag. 1334) und erläuterte, der Stein sei ein wenig in der Erde gewesen; sie habe ihn nicht ganz ausgraben, aber ein wenig rausziehen müssen (pag. 1317 Z. 617 ff.). Auch in den weiteren Einvernahmen gab die Be- schuldigte an, den Stein zum Versteck getragen zu haben (pag. 1352 Z. 758 f. und Z. 769; pag. 3317 Z. 35 f.; pag. 4064 Z. 33). Wie bereits erwähnt, dürfte der Stein aufgrund seiner äusserlichen Beurteilung ur- sprünglich zum Teil ins Erdreich eingegraben gewesen sein (pag. 969). Insofern erscheint die Angabe der Beschuldigten, sie habe den Stein nicht ganz ausgraben, aber ein wenig rausziehen müssen, plausibel. Auf dem Stein wurde überdies blaue Farbe festgestellt (Ass. Nr. 103.17 [pag. 3789]). Nachdem die Beschuldigte den ur- sprünglichen Fundort des Steins am 3. Februar 2022 auf der linken Seite des Wegs beim Waldeingang eingezeichnet hatte (pag. 1293), wurde am 7. Februar 2022 auf dem Weg O.________strasse Richtung Wald (Koordinaten ________/________) 23 blaue Farbe ab einem Stein unter einem Baum (Ass. Nr. 703) zu Vergleichszwe- cken sichergestellt. Der anschliessend durchgeführte Vergleich mit der blauen Far- be ab dem bei der Tat benutzten Stein (Ass. Nr. 103.17) fiel positiv aus (pag. 3801). Für die Kammer bestehen zu diesem Vergleich einige Unklarheiten. Die Beschuldigte will den Stein (Ass. Nr. 103) auf der linken Seite des Wegs beim Waldeingang gefunden haben, während die Farbe zu Vergleichszwecken (Ass. Nr. 703) rund zehn Meter rechts vom Weg im Bereich des offenen Feldes unter ei- nem Baum sichergestellt wurde, womit zwischen den beiden Fundorten ca. zehn bis fünfzehn Meter liegen. Den Akten lassen sich keine weiteren Angaben oder Hinweise zum Hintergrund der sichergestellten Farbe (Ass. Nr. 703) entnehmen, weshalb die Wahl des Vergleichsobjekts im Bereich des offenen Feldes nicht nach- vollzogen werden kann. Gleichzeitig kann aufgrund der übereinstimmenden Farbe jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte den Stein tatsächlich im Bereich des Waldeingangs behändigt und anschliessend zum Versteck getra- gen hat. Für die Kammer von entscheidender Relevanz sind allerdings die Aussagen der Beschuldigten zur Rolle, welche dem Stein anschliessend im Waldversteck zukam, sowie zur Frage, ob, weshalb und wie sie den Stein dort anfasste. Obwohl sie an- gibt, ihre Tochter habe den Stein unbedingt im Versteck zum Spielen als «Näpf- chen» für die «Tierli» gewollt – weshalb sie den rund acht Kilogramm schweren Stein ungefähr 250 bis 300 Meter, teilweise bergauf, getragen habe –, erklärte die Beschuldigte vor der Vorinstanz, der Stein sei beim Spielen gar nicht zum Zuge gekommen (pag. 3321 Z. 34 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 3. Februar 2022 sagte die Beschuldigte sodann, nach dem Hinaufbringen des Steins ins Versteck habe sie ihn dort liegenlassen und nie mehr hochgehoben oder umplatziert (pag. 1299 f. Z. 168 ff.). In diametralem Gegensatz dazu gab sie bei der nächsten Einvernahme am 4. März 2022 Folgendes zu Protokoll: «Wir machten es so, wenn wir dort waren zum Dekorieren, schob ich den Stein beiseite, damit wir nicht drüber stolperten. Dann habe ich ihn aber wieder an den Platz gestellt, den sie wünschte» (pag. 1314 Z. 488 ff.). Das letzte Mal habe sie den Stein vermutlich am 31. Janu- ar 2022 (dem Tag vor der Tat) verschoben; sie habe ja gesagt, sie hätten ihn zum Dekorieren auf die Seite getan (pag. 1318 Z. 694 ff.). Während die Beschuldigte zunächst angab, den Stein nach dem Hochtragen weder hochgehoben noch um- platziert zu haben, brachte sie somit lediglich einen Monat später vor, diesen beim Dekorieren jeweils weggeschoben und dann wieder zurückgestellt zu haben. Mit der Vorinstanz (pag. 3551, S. 53 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) und der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass dies ein fundamentaler Wider- spruch darstellt, der die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten über die Verwendung und Bedeutung des Steins im Versteck erheblich trübt. In den Aussagen der Beschuldigten finden sich sodann noch weitere Unstimmigkei- ten bezüglich Art und Weise, wie sie den Stein verwendet habe: Bei der Einvernahme vom 4. März 2022 gab die Beschuldigte zur Position des Steins an, dieser sei jeweils vorne, neben dem Hüttli («nebendran») gewesen, so- dass ihre Tochter trotzdem habe reingehen können (pag. 1314 Z. 493). Am 24. Ja- nuar 2022 machte die Beschuldigte zwischen 17:48:52 Uhr und 17:49:01 Uhr drei 24 Fotos ihrer Tochter im gleichentags gebauten Hüttli (pag. 2145; pag. 2154 f.), wor- aufhin sie das Waldversteck verliessen (vgl. Standortdaten des Mobiltelefons der Beschuldigten Z. 145854 bis Z. 145873 auf pag. 2099). Die Aufnahmen des Opfers im Hüttli müssen somit nach erledigter Arbeit gemacht worden sein und zeigen den «Endzustand» des Hüttli am 24. Januar 2022. Trotzdem ist der Stein vorne, neben dem Hüttli nicht ersichtlich, was die Beschuldigte weder gegenüber der Polizei (vgl. pag. 1314 f. Z. 496 ff. und pag. 1315 Z. 545 ff.) noch anlässlich der oberinstanzli- chen Einvernahme (vgl. pag. 4068 Z. 11 ff.; pag. 4077 Z. 8 ff.) schlüssig erklären konnte. Namentlich mutmasste die Beschuldigte oberinstanzlich, der Stein sei viel- leicht ausserhalb des Bildes gewesen, zumal die Aufnahmen sehr zentriert seien (pag. 4068 Z. 13 ff.). Dass der Stein auf den Aufnahmen eigentlich ersichtlich sein müsste, ergibt sich demgegenüber aus den tatnäheren Angaben der Beschuldigten selbst. Diese zeichnete die Position des Steins am 4. März 2022 zunächst auf einer Skizze direkt links vom Hüttli ein (pag. 1314 Z. 500 f.; pag. 1329) und erklärte an- schliessend auf Vorhalt eines der am 24. Januar 2022 aufgenommenen Fotos, sie sehe den Stein nicht, aber er sei «hier» gewesen, wobei sie seinen eigentlichen Standort unmittelbar links vom vordersten Ast des Hüttli einzeichnete (pag. 1315 Z. 552 ff.; pag. 1331) und auf Nachfrage bestätigte, der Stein sei unmittelbar neben dem Hüttli gewesen, weshalb sie ihn beim Dekorieren ja zur Seite gelegt hätten (pag. 1316 Z. 556 f.). Im Übrigen lassen sich auf den Aufnahmen auch keine Druckspuren oder Spuren eines Beiseiteschiebens des Steins im Laub finden (vgl. pag. 2154 f.). Dass auf den Aufnahmen vom 24. Januar 2024 weder der Stein noch Spuren des Steins im Laub ersichtlich sind, spricht in Kombination mit den diesbe- züglich sehr widersprüchlichen Aussagen gegen die Darstellung der Beschuldigten. Weiter wurde die Beschuldigte bei der Einvernahme vom 4. März 2022 gefragt, wie sie den Stein jeweils «beiseitegeschoben» habe, worauf sie antwortet, «wieder so, wie ich vorhin gezeigt habe» (pag. 1318 Z. 656 f.), wobei sie mit dem angespro- chenen vorhin Gezeigten demonstrierte, wie sie den Stein am 24. Januar 2022 zum Versteck getragen habe (vgl. pag. 1316 f. Z. 597 ff.; pag. 1332). Es erscheint sehr erstaunlich, dass ein Tragen über eine längere Distanz bergwärts (bevor die Be- schuldigte den Stein gemäss eigener Aussage in der Tasche transportierte) in der gleichen Art und Weise erfolgt wie ein Beiseiteschieben von vermutungsweise we- niger als einem Meter. Entsprechend wurde bei der Beschuldigten nachgefragt, ob sie den Stein weggetragen habe, was sie mit «Ja. ‹Rübergelegt› oder beiseitege- schoben weiss ich nicht mehr genau. Einfach auf die Seite getan» (pag. 1318 Z. 661 ff.) beantwortete. Aus Sicht der Kammer wäre bei einer erlebnisbasierten Schilderung eine konkrete und präzise Angabe zu erwarten und in jedem Fall zu- mindest die klare Antwort, ob der rund acht Kilogramm schwere Stein in die Luft gehoben und getragen oder auf dem Boden geschoben wurde. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung sagte die Beschuldigte dazu, der Stein habe für sie überhaupt keine Relevanz gehabt (pag. 4069 Z. 8). Dies erscheint zwar grundsätzlich mög- lich, aber wenn sie sich – obwohl sie den Stein zunächst von sich aus erwähnte – bereits kurze Zeit nach dem 1. Februar 2022 nicht mehr daran hätte erinnern kön- nen, so hätte sie dies damals so zu Protokoll geben können. Nicht verständlich er- scheint hingegen, dass die Beschuldigte zuerst das eine und anschliessend das komplette Gegenteil sagt: Zuerst will sie den Stein gar nicht mehr bewegt haben, 25 wenig später gibt sie an, den Stein jedes Mal hin- und hergeschoben zu haben, wobei sie das Schieben selbst nicht beschreiben und auch nicht sagen konnte, ob sie den Stein schlussendlich hochgehoben hat. Soweit die Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme geltend machte, von der Polizei so lange unter Druck gesetzt worden zu sein, bis sie etwas gesagt habe (pag. 4067 Z. 26 ff.; vgl. auch pag. 4063 Z. 32 ff.), ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen: Die Aus- sage, wonach sie den Stein nach dem Hochtragen nicht mehr umplatziert habe, machte sie am 3. Februar 2022 anlässlich der Hafteröffnung gegenüber der Staatsanwaltschaft, und die spätere Aussage vom 4. März 2022, wonach sie den Stein beim Dekorieren immer hin- und hergeschoben habe, erfolgte spontan auf die Frage, wo der Stein beim Versteck platziert gewesen sei (vgl. pag. 1314 Z. 486 ff.). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte von der Polizei zu den entsprechenden Aussagen gedrängt wurde. Im Übrigen fanden beide Einvernahmen in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten statt (vgl. pag. 1294 und pag. 1304). Bei der Aussagenwürdigung wird der Schwerpunkt auf das sogenannte Kernge- schehen gelegt. Es wird davon ausgegangen, dass der Kern einer real erlebten Gegebenheit über mehrere Aussagen hinweg grundsätzlich gleichbleibend geschil- dert werden kann. Vorliegend findet sich jedoch überhaupt keine Konstanz in den Aussagen der Beschuldigten, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte gemäss psychologisch-diagnostischer Zusatzuntersuchung vom 17. März 2023 ei- ne Intelligenz im Normbereich aufweist (pag. 2911). Zudem fehlt auch eine nach- vollziehbare Schilderung, wie sie den über acht Kilogramm wiegenden Stein ver- schoben haben will, obwohl sie diesen – wie sie mehrfach und nachdrücklich be- tonte (pag. 707; pag. 1283 Z. 592 f.; pag. 1284 Z. 642 f. und Z. 656; pag. 1299 Z. 151; pag. 1300 Z. 182 f.; pag. 1316 Z. 563 f. und Z. 603; pag. 1318 Z. 671; pag. 1392.9 Z. 310; pag. 4069 Z. 3 f.) – aufgrund seines Gewichts kaum tragen konnte. Die erheblichen Widersprüche und Oberflächlichkeiten in den Versionen der Beschuldigten lassen aus Sicht der Kammer nur den Schluss zu, dass es sich dabei nicht um erlebnisbasierte Schilderungen handelt. Entsprechend ist die Be- schuldigte auch nicht in der Lage, über mehrere Einvernahmen hinweg eine Dar- stellung zu machen, die im Kerngeschehen gleichbleibend ist. Nach dem Gesagten würdigt die Kammer ihre Angaben, was im Waldversteck mit dem Stein gemacht oder eben nicht gemacht wurde, als unglaubhaft. Auch wenn im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte den Stein tatsächlich vom Waldeingang bis zum Versteck getragen hat, sind ihre übrigen Aussagen zum Stein – weshalb sie diesen gegenüber der Polizei spontan erwähnte, welche Rolle der Stein beim Versteck spielte bzw. ob, weshalb und wie sie ihn anschliessend anfasste – derart widersprüchlich und detailarm, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr erscheinen ihre Aussagen taktisch motiviert und sollen wohl proaktiv erklären, wie ihre DNA an den Stein gelangt ist und warum diese im Zeitpunkt der Sicherstellung des Steins noch an diesem haftete. Dies führt zur Annahme, dass die DNA der Beschuldigten (auch) auf den Stein gelangt ist, weil sie damit auf ihre Tochter eingewirkt hat. 26 Zum Einwand der fehlenden Spuren an den Händen der Beschuldigten Dass keine spezifischen Verletzungen, Abrieb vom Stein oder Erde an den Händen der Beschuldigten festgestellt wurden, entlastet die Beschuldigte aus Sicht der Kammer nicht, zumal eine Verwendung des Steins in Einklang mit der General- staatsanwaltschaft nicht zwingend derartige Spuren hinterlässt. Immerhin wurden anlässlich der körperlichen Untersuchung der Beschuldigten vom 1. Februar 2022 frische Hautabtragungen an ihrer linken Hand festgestellt, welche am ehesten Fol- ge stumpfer Einwirkung sind (pag. 834 f.), und sich damit entgegen der Verteidi- gung kaum mit dem Beiseiteschieben von Ästen im Wald erklären lassen. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte – sowohl gemäss Spu- renlage wie auch gemäss eigener Aussage – mit dem Stein, welcher (auch) als Tatwaffe benutzt wurde, in Kontakt war. Demgegenüber konnten keine Drittspuren am Stein festgestellt werden. Sodann erwähnte die Beschuldigte den Stein am Tag nach dem Versterben des Opfers ausserprotokollarisch und von sich aus gegenü- ber einer Polizistin, wobei ihre späteren Erklärungen für diese spontane Erwähnung nicht überzeugen und zumindest viele Fragen aufwerfen. Weiter wertet die Kam- mer die Aussagen der Beschuldigten zur Rolle und Verwendung des Steins im Versteck als taktisch motivierte Schutzbehauptungen und als proaktiven Er- klärungsversuch, wie ihre DNA an den Stein gelangt ist und warum diese im Zeit- punkt der Sicherstellung des Steins noch an diesem haftete. Dies führt zur Annah- me, dass die DNA der Beschuldigten (auch) auf den Stein gelangt ist, weil sie da- mit am 1. Februar 2022 auf ihre Tochter eingewirkt hat. Die genannten Umstände weisen im Ergebnis stark auf die Beschuldigte als Täterin hin. 10.3 Zur nicht belegten Anwesenheit der Beschuldigten an ihrem Domizil resp. zum fehlenden Alibi 10.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Unter dem Titel «Fundort» führte die Vorinstanz aus, es sei kein Zufall, dass auf dem Handy der Beschuldigten in der Zeit von 16:43 Uhr bis 17:40 Uhr keine Mani- pulationen registriert worden seien, obschon sie in der Zeit von 13:49 Uhr bis 15:55 Uhr viele Nachrichten per WhatsApp ausgetauscht habe (pag. 3548, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter erachtete die Vorinstanz namentlich gestützt auf die Aussagen von F.________ als erstellt, dass sich die Beschuldigte zur mutmasslichen Tatzeit nicht in ihrer Wohnung befunden habe. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz auch, dass die letzte Manipulation am Mobiltelefon der Beschuldigten um 16:43:10 Uhr ver- zeichnet worden sei, nur gerade zwei Minuten bevor das Mobiltelefon von F.________ die Verbindung zum WLAN-Router seiner Familie verloren habe (pag. 3544, S. 46 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Darstellung der Be- schuldigten, sie habe in dieser Zeit über Spotify resp. einen Bluetooth-Lautsprecher Musik gehört, würdigte die Vorinstanz an späterer Stelle wie folgt (pag. 3556, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): 27 Klar ist für das Gericht […], dass die Beschuldigte ihr Mobiltelefon nicht in der Wohnung vergessen haben konnte, denn dieses war mit dem Böxli verbunden und spielte durchgehend eine Playliste ab. Sie hätte beim Hinausgehen die Musik hören und merken müssen, dass sie ihr Mobiltelefon noch ein- gesteckt hatte. Aus dem Umstand, dass das Gerät trotzdem in der Wohnung zurückgelassen und die Musikliste weiter via Bluetooth-Boxen laufengelassen wurde, schliesst das Gericht, dass die Beschul- digte sich für die Tatzeit ein Alibi verschaffen wollte. Zudem war sie sich der Möglichkeit bewusst, dass man ihr Mobiltelefon allenfalls hätte orten können. Dies zeigt sich daran, dass die Beschuldigte beim Auffinden von C.________ den Mitarbeiter der Sanitätspolizei am Telefon fragte, ob man nicht ihr Handy orten könnte. Weiter ist es auch kein Zufall, dass sie vermutete, ihr Handy zeige für den Zeitraum vom 24.01.2022 bis am 01.02.2022 keinen Standort beim Wald an, weil das GPS ausge- schaltet gewesen sei und es ist auch kein Zufall, dass sie schon bei der Hafteröffnung erwähnte, eventuell könne man die Verbindung von ihrem Handy zum Böxli überprüfen […]. 10.3.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte oberinstanzlich aus, erst auf ihren Antrag sei der offensicht- lichen Diskrepanz zwischen der Bedienung des Mobiltelefons und dem Abspielen der Playlist auf Spotify nachgegangen worden. Der diesbezügliche Bericht sei nur bedingt schlüssig. Es erschliesse sich nicht, weshalb ab dem Anklicken einer Play- list bis zum Abspielen drei Minuten vergehen sollen. Immerhin sei nachvollziehbar dargelegt worden, wie die Handyauswertung abgelaufen sei. Gemäss Vorinstanz liege der Todeszeitpunkt des Opfers zwischen 16:45 Uhr und 17:45 Uhr und das Opfer sei schnell gestorben. Grundlage für diese Annahme bilde die angebliche Wahrnehmung von F.________, die mit dem Handyverhalten der Beschuldigten übereinstimme. Es treffe zu, dass die Beschuldigte ihr Handy am 1. Februar 2022 zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr nicht bedient habe. Da während dieser Zeit we- der Nachrichten noch Anrufe eingegangen seien, habe sie auch keinen Grund dazu gehabt. Als Vergleichsmöglichkeit diene der 31. Januar 2022. An diesem Tag sei Spotify ebenfalls gelaufen, von 15:15 Uhr bis 16:30 Uhr. Zwischen 16:36 Uhr und 17:21 Uhr sowie zwischen 18:05 Uhr und 18:40 Uhr sei das Handy nicht bedient worden. Es sei alles andere als untypisch, dass die Beschuldigte für eine gewisse Zeit nicht auf ihr Handy geschaut habe. Sie sei nie gefragt worden, was für Lieder sie gehört habe und in welcher Reihenfolge diese abgespielt worden seien. Man habe nur aufzeigen wollen, dass sie ihr Mobiltelefon nicht bedient habe. Das Handyverhalten belege keinen Tatzeitpunkt. Der Todeszeitpunkt könne nicht genau berechnet werden, sondern liege gemäss Gutachten zwischen 14:55 Uhr und ca. 19:00 Uhr (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits aus, die Beschuldigte sei am Tattag gemäss eigener Aussage nach dem Ausflug mit ihrer Nichte zuhause gewesen, habe gechillt und Musik gehört, während ihre Tochter um 16:30 Uhr zu ihrer Spiel- kameradin gegangen sei. Die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten ha- be zwar ergeben, dass ihr Handy effektiv den ganzen Nachmittag an ihrem Domizil gewesen und eine Spotify-Playlist abgespielt worden sei. Es falle aber deutlich auf, dass das Handy zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr nicht bedient worden sei. Wie aus dem Zeitstrahl der Polizei hervorgehe, habe es nur am Morgen eine längere Bedienungspause gegeben, als die Beschuldigte mit ihrer Nichte in der Stadt ge- wesen sei. Sonst habe sie ihr Mobiltelefon ständig benutzt. Beispielsweise habe sie 28 es zwischen 15:59 Uhr und 16:43 Uhr zehn Mal bedient, obwohl sie während die- ser Zeit nur Musik gehört habe und ihre Tochter teilweise noch zuhause gewesen sei. Sowohl dann als auch später habe sie keinen Grund gehabt, ihr Handy anzu- schauen. Weiter falle auf, dass sie ihr Handy zwischen 16:25 Uhr und 16:43 Uhr meistens mit der Funktion «lift to wake» sechs Mal bedient habe, was darauf hin- deute, dass sie überprüft habe, wie spät es sei, um zu wissen, wann sie mit ihrer Tochter aufbrechen soll. Der Zeitraum der Inaktivität passe perfekt zur Schilderung von F.________, der die beiden um 16:45 Uhr beim Robidog gesehen habe. Ab 17:40 Uhr habe sie ihr Mobiltelefon immer wieder bedient, bis 18:02 Uhr meistens auch mit der Funktion «lift to wake». Die Handyauswertung und auch der Standort am Domizil der Beschuldigten biete sicherlich kein Alibi. Nur weil ein Handy an ei- nem Ort sei, heisse dies noch lange nicht, dass auch die Besitzerin an diesem Ort sei. Es sei auffällig, dass die Beschuldigte selbst vorgeschlagen habe, man könne überprüfen, ob ihr Handy mit den kleinen Musikboxen verbunden gewesen sei (vgl. pag. 4086). 10.3.3 Würdigung der Kammer Zur Auswertung des Nutzungsverhaltens des Mobiltelefons der Beschuldigten Der FDF wurde unter anderem damit beauftragt, das Mobiltelefon der Beschuldig- ten auszuwerten (vgl. pag. 2081 ff.). Auf Antrag der Verteidigung wurde oberin- stanzlich ein ergänzender Bericht eingeholt (pag. 3831 ff.). Darin wird der Ablauf der Mobiltelefonauswertung – in Einklang mit der Verteidigung – nachvollziehbar dargelegt. Diesbezüglich liegen somit keine Unklarheiten vor. Bezüglich der Frage der Verteidigung, weshalb die Displaynutzung vom 1. Februar 2022 von 08:21 Uhr bis 08:22 Uhr zeitlich vom Login bei Spotify um 08:25 Uhr abweicht resp. wieso im Zeitpunkt der aufgezeichneten Spotify-Nutzung ab 12:57 Uhr bzw. 14:08 Uhr keine Bedienung des Displays verzeichnet wird, schafft der ergänzende Bericht vom 3. Februar 2025 jedoch nur begrenzt Klarheit (vgl. pag. 3838). Die von der Vertei- digung monierte zeitliche Differenz zwischen den Nutzungszeiten von Spotify und den Zeiten, in denen das Mobiltelefon der Beschuldigten bedient wurde, lässt sich aus Sicht der Kammer jedoch einfach erklären: Auf den Zusammenzügen der Spotify-Liedern (pag. 2207; pag. 2209) ist jeweils die Endzeit der einzelnen Lieder angezeigt, was die zeitliche Differenz ohne weiteres nachvollziehbar macht. So ist im Dokument «Nutzungsverhalten: 01.021.2022 [sic!]» die Nutzung des Displays von 08:21:42 Uhr bis 08:22:03 Uhr verzeichnet (pag. 2208), während im Dokument «Spotify (01.02.2022)» das Lied «Annihilation» von «Fit For A King» eine Endzeit («endTime») von 08:25 Uhr (UTC + 1) aufweist (pag. 2209). Die zeitliche Differenz zwischen der Endzeit des Lieds und der Displaynutzung dürfte der Dauer des ab- gespielten Lieds entsprechen. Das gleiche Bild ergibt sich für den Spotify-Zeit- stempel um 12:57 Uhr: Das Display des Mobiltelefons war von 12:54:30 Uhr bis 12:54:36 Uhr aktiv (pag. 2208), während das Lied «Breaking the Mirror» von «Fit For A King» um 12:57 Uhr endete (pag. 2209). Soweit die Verteidigung die Nut- zung von Spotify von «14:08-18:12 Uhr» in Frage stellt (pag. 3352; pag. 3596), ist klarzustellen, dass die Nutzung in der Auswertung mit «14:02-18:12» Uhr angege- ben wird (pag. 2208). Dies fügt sich stimmig in die bereits hiervor gemachten Aus- führungen ein: Das Display war von 14:01:54 Uhr bis 14:02:24 Uhr aktiv 29 (pag. 2208), während um 14:02 Uhr der Endzeitpunkt des Lieds «Big Bad Wolf» von «In This Moment» in der Spotify-Nutzung verzeichnet ist (pag. 2209). Dies be- deutet nach Ansicht der Kammer, dass dieses Lied nur wenige Sekunden (frühes- tens ab 14:01:54 Uhr abzüglich einiger Sekunden Bedienungszeit) lief und dann um 14:02 Uhr endete, weil die Beschuldigte offensichtlich ein anderes Stück wählte (nämlich «Extraction» von «Buried In Verona»), welches seinerseits um 14:07 Uhr endete (pag. 2209). Nach dem Gesagten sind keine Unklarheiten bezüglich der bei der Beschuldigten am 1. Februar 2022 festgestellten Aktivitäten auf ihrem Mobilte- lefon ersichtlich. Auf die entsprechenden Erkenntnisse kann folglich vorbehaltlos abgestellt werden. Wie sich aus den aufbereiteten Log-Files des Mobiltelefons der Beschuldigten er- gibt, befand sich dieses am 1. Februar 2022 zwischen 13:41 Uhr und 18:44 Uhr durchgehend an ihrem Domizil (pag. 2086). Die Auswertung des Nutzungsverhaltens des Mobiltelefons der Beschuldigten vom 1. Februar 2022 zeigt sodann, dass die Beschuldigte ihr Mobiltelefon an diesem Tag äusserst rege bediente. Zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr (rund 57 Minuten) blieb es indes gänzlich unbenutzt (pag. 2208). Während dieser Zeit wurde mit dem Mobiltelefon zwar Musik über Spotify abgespielt, wobei aber anzumerken ist, dass zwischen ca. 14:02 Uhr und 18:12 Uhr ununterbrochen Musik über Spotify abge- spielt wurde (pag. 2209). Abgesehen von der vorgenannten Bedienungspause kam es gleich zu Beginn dieser Zeitspanne zu zwei weiteren Phasen, in denen das Mo- biltelefon während längerer Zeit nicht bedient wurde, namentlich zwischen 14:02 Uhr und 14:31 Uhr (rund 29 Minuten) sowie zwischen 14:31 Uhr und 14:56 Uhr (rund 25 Minuten). Anschliessend fielen die Bedienungspausen (äus- serst) kurz aus und erreichten nur vereinzelt die Dauer von ca. zehn Minuten, wo- bei allein zwischen 15:59 Uhr und 16:43 Uhr zehn Bedienungen/Manipulationen am Gerät erfolgten (pag. 2208). Wie die Auswertung des Nutzungsverhaltens des Mobiltelefons der Beschuldigten vom 31. Januar 2022 zeigt, bediente die Beschuldigte ihr Mobiltelefon an diesem Tag von 16:36 Uhr bis 17:21 Uhr (rund 45 Minuten) sowie von 18:05 Uhr bis 18:39 Uhr (rund 34 Minuten) nicht. Weiter lässt sich der Auswertung entnehmen, dass von ca. 15:05 Uhr bis 16:29 Uhr Musik über Spotify abgespielt wurde (pag. 2206). Angesichts dieser Umstände ist mit der Verteidigung festzustellen, dass die fehlende Bedienung/Manipulation am Mobiltelefon während einer Zeit- spanne von rund 40 Minuten und mehr für sich genommen nicht derart ungewöhn- lich war und mithin auch am Tag vor dem Versterben des Opfers zweimal so vor- kam. Allerdings wurde während den Nutzungspausen am Nachmittag des 31. Ja- nuars 2022 keine Musik über Spotify abgespielt. Insofern unterscheiden sich die Nutzungspausen vom 31. Januar 2022 von denjenigen vom 1. Februar 2022, während welchen ununterbrochen Musik abgespielt wurde. Längere Bedienungs- pausen resp. Phasen ohne Manipulation am Mobiltelefon während des Abspielens von Musik über Spotify können somit als eher ungewöhnlich bezeichnet werden. Die Bedienungspause am 1. Februar 2022 zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr fiel zudem länger aus als sonst. Indes kann nicht gesagt werden, dies würde dem 30 sonstigen Nutzungsverhalten der Beschuldigten überhaupt nicht entsprechen, zu- mal keine weiteren Vergleichsmöglichkeiten vorliegen. Vor diesem Hintergrund drängen sich zwei Schlüsse auf: Einerseits deutet die feh- lende Bedienung des Mobiltelefons am 1. Februar 2022 zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr während des Abspielens von Musik über Spotify isoliert betrachtet nicht darauf hin, dass die Beschuldigte zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen wäre. An- dererseits liegt in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft kein Nachweis dafür vor, dass sich die Beschuldigte während dieser Zeitspanne tatsächlich in Griffweite ihres Mobiltelefons resp. in ihrer Wohnung befand. Andere objektive Anhaltspunkte, wonach sie sich zu dieser Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten hätte, sind weder er- sichtlich noch werden solche geltend gemacht. Zu den Aussagen der Beschuldigten betreffend die Zeit zwischen 16:30 Uhr bis 17:40 Uhr In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Aussagen der Beschuldigten trotz fehlender objektiver Anhaltspunkte auf ihre Anwesenheit in der Wohnung schlies- sen lassen. Die Beschuldigte führte in ihren Einvernahmen jeweils konstant aus, ihre Tochter sei um ca. 15:20 Uhr nach Hause gekommen und habe anschliessend um ca. 16:30 Uhr die Wohnung verlassen, um zu ihrer Spielkameradin Q.________ zu ge- hen (pag. 1258 Z. 28 ff.; pag. 1273 Z. 58 ff.; pag. 1298 Z. 69; pag. 1306 f. Z. 101 ff.; pag. 1392.4 Z. 102 ff.; pag. 3314 Z. 2; pag. 4051 Z. 36 ff.). Anlässlich ihrer ersten Einvernahme als beschuldigte Person führte die Beschuldig- te im Rahmen ihrer freien Erzählung aus, sie habe – nachdem †C.________ die Wohnung um ca. 16:30 Uhr verlassen habe – noch vom Balkon aus geschaut, bis ihre Tochter die Strasse überquert habe. Anschliessend sei sie in die Wohnung zurückgegangen und habe weiter Musik gehört. Dann sei ihr in den Sinn gekom- men, dass sie das Karatetraining ihrer Tochter vergessen habe, und sie habe dies ihrer Mutter geschrieben (pag. 1273 Z. 63 ff.). An späterer Stelle ergänzte sie auf entsprechende Nachfrage, nachdem sie ihrer Tochter beim Überqueren der Stras- se zugeschaut habe, habe sie im Zimmer über ihr Handy und die kleinen Boxen weiter Musik gehört. Auf Anschlussfrage, was sie sonst noch gemacht habe, ant- wortete die Beschuldigte, nicht viel, sie habe gechillt, auch vorne auf dem Sofa, und zwischendurch habe sie auf dem Balkon eine Zigarette geraucht (pag. 1274 Z. 137 ff.). In ihrer Einvernahme vom 4. März 2022 gab die Beschuldigte in freier Erzählung zu Protokoll, nachdem ihre Tochter die Wohnung verlassen habe, sei sie einfach zu Hause gewesen. Sie habe Musik über das Handy und die kleinen Boxen gehört und einfach ein wenig gechillt (pag. 1307 Z. 110 ff.). Irgendwann sei ihr ein- gefallen, dass ihre Tochter Karate gehabt hätte, und sie habe dies ihrer Mutter ge- schrieben (pag. 1307 Z. 119 ff.). Auf Nachfrage, was sie gemacht habe, nachdem ihre Tochter gegangen sei, erklärte die Beschuldigte, sie habe weiter Musik gehört über die kleinen Boxen, sie habe einfach gechillt und sei dort gewesen, vielleicht sei sie auch mal auf den Balkon rauchen gegangen. Dann habe sie ihrer Mutter geschrieben wegen des Karates (pag. 1310 Z. 299 ff.). Den Ausdruck «chillen» be- schrieb die Beschuldigte anschliessend wie folgt: «zum Beispiel auf dem Bett oder 31 Sofa sitzen und nichts tun. Einfach der Musik zuhören» (pag. 1310 Z. 304 ff.). Während der Abwesenheit ihrer Tochter habe sie die Wohnung nicht verlassen (pag. 1311 Z. 339 ff.). Als der Beschuldigten in der Einvernahme vom 31. Mai 2022 vorgehalten wurde, ihr Mobiltelefon sei zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr nicht bedient worden, führte sie aus, sie habe dann wahrscheinlich nur noch Musik gehört und nicht auf ihr Mobiltelefon geschaut, sie wisse es nicht (pag. 1378 Z. 601 ff.). Sie sei während dieser Zeit zu Hause gewesen, das habe sie der Polizei be- reits gesagt. Sie habe in ihrem Zimmer Musik gehört (pag. 1378 Z. 624 f.). An der Schlusseinvernahme vom 21. September 2022 äusserte sich die Beschuldigte in ihrer freien Erzählung zu ihrem Tagesablauf vom 1. Februar 2022 nicht zur Zeit- spanne zwischen dem Verlassen der Wohnung durch ihre Tochter und der ansch- liessenden Suche nach dieser (vgl. pag. 1392.4 Z. 105 ff.). Angesprochen auf die Nachricht an ihre Mutter wegen des Karatetrainings gab die Beschuldigte insbe- sondere an, sie sei am Musikhören und nicht viel am Machen gewesen. Einfach gemütlich, «chli gechillt» (pag. 1392.7 Z. 211 ff.). Die 57-minütige Bedienungspau- se zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr erklärte die Beschuldigte damit, dass sie ja eben einfach am Chillen gewesen sei. Sie habe weder eine Nachricht noch einen Anruf erhalten. Im Allgemeinen sei sie nicht eine Person, die ständig aufs Handy schaue, sie habe einfach die Musik genossen (pag. 1392.7 f. Z. 237 ff.). An der vor- instanzlichen Hauptverhandlung meinte die Beschuldigte wiederum, nach Verlas- sen der Wohnung durch ihre Tochter über das Handy und die kleinen Boxen Musik gehört zu haben. Sie sei in ihrem Zimmer gewesen und habe gechillt (pag. 3314 Z. 6 ff.). Auch oberinstanzlich erklärte die Beschuldigte im Rahmen ihrer freien Er- zählung, über ihr Handy und die kleinen Boxen Musik gehört zu haben, sie habe einfach ein bisschen nichts gemacht, der Musik zugehört, sei für sich gewesen und habe zwischendurch vielleicht sogar gedöst (pag. 4051 f. Z. 42 ff.). Erneut auf die ab 16:43 Uhr ausgebliebene Manipulation an ihrem Mobiltelefon angesprochen, er- klärte die Beschuldigte, es habe ab und zu Phasen gegeben, während welcher sie nicht dauernd am Handy gewesen sei. Sie habe wirklich nur Musk gehört und sonst nichts gemacht, es seien weder Nachrichten noch Anrufe eingegangen, womit sie nicht unbedingt am Handy habe sein müssen (pag. 4070 Z. 8 ff.). Auf Nachfrage, was sie in dieser Zeit genau gemacht habe, führte die Beschuldigte aus, sie sei auf ihrem Bett in ihrem Schlafzimmer gewesen, halb sitzend, liegend. Sie habe einfach gechillt, der Musik zugehört und zwischendurch vielleicht ein bisschen gedöst (pag. 4070 Z. 20 ff.). Zusammengefasst gab die Beschuldigte generell an, nach dem Verlassen der Wohnung durch ihre Tochter Musik gehört und «gechillt» zu haben. Konkretisie- rend führte sie aus, sie habe in ihrem Zimmer Musik gehört, wobei sie oberinstanz- lich explizit erklärte, sich dabei auf ihrem Bett befunden zu haben. Vorab fällt auf, dass die Angaben der Beschuldigten über ihre Tätigkeit während der 57-minütigen Bedienungspause ihres Mobiltelefons sehr allgemein gehalten und – ausser dem bloss teilweise erwähnten kurzen Nachblicken ihrer Tochter vom Balkon aus resp. dem ebenfalls nur teilweise erwähnten Rauchen einer Zigarette – keinerlei Details enthalten. Demgegenüber fielen die restlichen Aussagen zu ihrem Tagesablauf am 1. Februar 2022 im Rahmen ihrer freien Erzählung jeweils viel detaillierter aus (vgl. pag. 1272 ff. Z. 37 ff., pag. 1305 ff. Z. 52 ff. und pag. 1392.3 ff. Z. 81 ff.). Bei 32 Betrachtung der Fotodokumentation des Schlafzimmers der Beschuldigten (pag. 1978 ff.) stellt sich überdies die Frage, wo sich die Beschuldigte während des «Chillens» und Musikhörens in ihrem Schlafzimmer genau aufgehalten haben will. Ihr Bett ist als komplett überstellt zu bezeichnen und eine weitere Sitz- oder Liege- fläche ist im Schlafzimmer nicht auszumachen. Auf Vorhalt der entsprechenden Fo- tografien meinte die Beschuldigte oberinstanzlich, diese Sachen seien nicht immer auf dem Bett gewesen, sondern rundherum (pag. 4070 Z. 31 ff.). Zumal die Woh- nung der Beschuldigten mit einem polizeilichen Siegel versehen worden war (vgl. pag. 1966), kann davon ausgegangen werden, dass sich das Schlafzimmer der Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung so präsentierte, wie die Beschul- digte es am Abend des 1. Februars 2022 zurückgelassen hatte. Auf Frage, ob die Sachen am 1. Februar 2022 auf dem Bett gewesen seien oder nicht, antwortete die Beschuldigte oberinstanzlich indes: «Nein, sonst hätte ich ja nicht dort liegen kön- nen» (pag. 4070 Z. 43 ff.). Wie die Sachen diesfalls im Anschluss an ihre Benüt- zung des Betts dorthin gelangt wären, konnte die Beschuldigte nicht schlüssig er- klären (pag. 4071 Z. 1 ff.). Nach dem Gesagten erscheinen der Kammer die Aussagen der Beschuldigten zu ihren Aktivitäten während der 57-minütigen Bedienungspause ihres Mobiltelefons als auffällig detailarm und konstruiert. Mit Blick auf die herrschende Unordnung im Schlafzimmer der Beschuldigten erachtet es die Kammer zudem als eher unwahr- scheinlich, dass die Beschuldigte tatsächlich dort resp. auf ihrem Bett «chillte». Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich das Mobiltelefon der Beschuldigten am 1. Februar 2022 zwischen 13:41 Uhr und 18:44 Uhr ununterbrochen an ihrem Do- mizil befand, wobei von ca. 14:02 Uhr bis 18:12 Uhr Musik über Spotify abgespielt wurde. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht auf die durchgehende Anwesenheit der Beschuldigten in ihrer Wohnung schliessen, zumal ihr Mobiltelefon zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr (rund 57 Minuten) kein einziges Mal bedient wurde. Ande- re objektive Anhaltspunkte, wonach sich die Beschuldigte zu dieser Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten hätte, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die eigenen Aussagen der Beschuldigten zu ihren Aktivitäten während dieser Zeitspanne sind sodann als detailarm und konstruiert zu bezeichnen und lassen sich mit der Situation in ihrem Schlafzimmer kaum in Einklang bringen. Die Beschuldigte hat demnach kein Alibi für die Zeitspanne von 16:43 Uhr bis 17:40 Uhr am Tattag. 10.4 Zur Sichtung der Beschuldigten und ihrer Tochter durch F.________ 10.4.1 Erwägungen der Vorinstanz In einem ersten Schritt ging die Vorinstanz darauf ein, wann und gegenüber wem F.________ (nachfolgend: Zeuge) das erste Mal davon berichtet habe, das Opfer und die Beschuldigte am Tattag gesehen zu haben. Gestützt auf die entsprechen- de Schilderung von AB.________ schloss die Vorinstanz suggestive Einflüsse be- züglich der Kernelemente der Aussage des Zeugen aus. Anschliessend fasste die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen anlässlich der protokollarischen Befragung 33 vom 2. Februar 2022 und der Videobefragung vom 16. Februar 2022 zusammen (pag. 3537 ff., S. 39 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen ihrer Aussagenwürdigung erwog die Vorinstanz alsdann, die zeitlichen Angaben des Zeugen werden durch seine Mutter und die Auswertung der WLAN- Verbindungsdaten seines Mobiltelefons bestätigt, was stark dafür spreche, dass er um 16:45 Uhr beim ersten Robidog gewesen sei, wo er das Opfer und die Be- schuldigte gesehen habe. Für ein Zusammentreffen mit †C.________ spreche wei- ter, dass diese gemäss der Beschuldigten um ca. 16:30 Uhr die Wohnung verlas- sen habe. Der Zeuge habe sie vom Spielen im Quartier gekannt und eine Ver- wechslung mit anderen Mädchen könne ausgeschlossen werden, zumal das Ver- halten des Mädchens, welches Angst vor seinem Hund gehabt habe, demjenigen von †C.________ entspreche. Dafür, dass der Zeuge das Opfer in Begleitung der Beschuldigten angetroffen habe, spreche, dass keine andere Frau bekannt sei, mit der das Opfer in den Wald gegangen wäre und die Piercings im Gesicht sowie ge- färbte Haare habe. Der Zeuge habe die Beschuldigte anlässlich der protokollari- schen Befragung treffend beschrieben, wobei nachvollziehbar sei, dass er ihre grünen Haare nicht erwähnt habe; es sei bereits am Eindunkeln gewesen und ihre Haare seien auch nicht gänzlich grün gewesen. Sodann passe das vom Zeugen geschilderte Zusammentreffen unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für den Weg von der Wohnung der Beschuldigten zum ersten Robidog zeitlich «haargenau» mit der letzten Manipulation am Handy der Beschuldigten überein. Die Aussagen des Zeugen seien konstant, Übertreibungen seien nicht zu erkennen und die mehrfache suggestive Frage, was er mit der Beschuldigten gesprochen habe, habe er stets zurückgewiesen. Generell sei zu bedenken, dass die Begegnung mit dem Opfer und der Beschuldigten für den Zeugen in diesem Moment keine Bedeutung gehabt habe, weshalb er auch keinen Grund gehabt habe, sich (alle) Details zu merken, weswegen der Umstand, dass er die Kleidung nicht habe beschreiben können, nicht gegen die Zuverlässigkeit seiner übrigen Wahrnehmungen spreche. Die aus- sergewöhnlich hohe Zuverlässigkeit seiner Wahrnehmungen zeige sich weiter dar- in, dass seine Aussage, er habe das Opfer und die Beschuldigte gegen 16:50 Uhr oder 16:51 Uhr in den Wald gehen sehen und wisse die Zeit, weil er auf das Handy geschaut habe, durch die Auswertung seines Mobiltelefons «auf die Minute» habe bestätigt werden können, zumal sein Mobiltelefon um 16:51 Uhr mittels Powertaste betätigt worden sei. Sein Mobiltelefon habe sich um 16:56 Uhr wieder beim WLAN- Router seines Zuhauses eingeloggt, was mit seiner Aussage, er sei um ca. 16:55 Uhr wieder zuhause gewesen, übereinstimme. Insgesamt erscheinen die Wahrnehmungen des Zeugen auch derart «ereignislos», dass ein spontanes Erfin- den dieser Begegnung, um sich damit «wichtig» zu machen, vernünftigerweise ausser Betracht falle, wobei der Zeuge auf dem Video seiner Einvernahme den Eindruck eines eher zurückhaltenden Jungen erwecke. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Aussagen des Zeugen glaubhaft erscheinen, da sie auch mit den Angaben der Beschuldigten zum Verlassen der Wohnung durch das Opfer, dem Beginn der Inaktivität auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten und der Auswertung seines Mobiltelefons sowie der WLAN-Verbindungsdaten «passge- nau» übereinstimmen würden (pag. 3543 ff., S. 45 ff. der vorinstanzlichen Urteils- begründung). 34 Anschliessend ging die Vorinstanz auf die Fährte des Personensuchhundes ein (pag. 3545 ff., S. 47 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie erwog insbe- sondere, der Hund sei einer Spur über die AA.________strasse gefolgt und damit dem Weg, den der Zeuge genommen habe. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, die Beschuldigte und ihre Tochter seien hinter dem Zeugen auf der AA.________strasse gewesen, obwohl der Zeuge in der ersten Einvernahme ge- sagt habe, sie seien einen anderen Weg weitergegangen als er. Entgegen der Staatsanwaltschaft sei zu beachten, dass der Personensuchhund nur «grundsätz- lich» der frischesten Spur folge, wobei es auch auf die Witterungsverhältnisse an- komme. Der Weg über die AA.________strasse führe zu den Eltern der Beschul- digten, weshalb †C.________ diesen Weg regelmässig genommen habe. Sie habe in den Tagen zuvor im Quartier gespielt, weshalb ihre Spuren auch beim Spielplatz vorhanden sein mussten. Es sei bemerkenswert, dass der Hund nicht zumindest auch die Spur in Richtung Schulweg aufgenommen habe, zumal der Zeitunter- schied zur «frischeren» Spur lediglich zwei Stunden betrage. Gegen die Hypothese der Staatsanwaltschaft spreche weiter, dass die Beschuldigte und ihre Tochter den Zeugen bei der Treppe hätten überholen müssen, da sein Hund dort sein Geschäft erledigt habe. Für den Weg via L.________rain spreche hingegen, dass die Be- schuldigte und ihre Tochter bereits etwas im Wald gewesen seien, als der Zeuge beim zweiten Robidog vorbeigekommen sei. Der Weg über die AA.________strasse hätte zudem in die Nähe des Domizils der Eltern der Be- schuldigten geführt, wo sie von diesen hätten gesehen werden können. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte und ihre Tochter – wie vom Zeugen vermutet – via L.________rain in den Wald gegangen seien (pag. 3546 f., S. 48 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung wendete oberinstanzlich zusammengefasst ein, es sei alles ande- re als erstellt, dass die Aussagen des Zeugen frei von Vorwissen entstanden seien, zumal der Tod von †C.________ am 2. Februar 2022 Gesprächsthema Nummer eins gewesen sei, wobei auch in der Schule offiziell darüber gesprochen worden sei. Betreffend Realkennzeichen sei auszuführen, dass der Zeuge angebe, wo er durchgegangen sei und wann er auf sein Handy geschaut habe, aber er habe mit keinem Wort erwähnt, kurz vor oder während des Zusammentreffens mit der Be- schuldigten und ihrer Tochter noch mit AC.________ telefoniert zu haben. Die Fra- ge, ob er das Handy sonst noch benutzt habe, habe er konsequent verneint und auf Frage, wen er angerufen hätte, hätte er telefoniert, habe er gesagt, «wenn, dann AD.________», wobei dieser ihn angerufen hätte. In seinen ersten Aussagen habe er gesagt, er sei selten mit dem Hund spazieren gegangen. Demgegenüber habe er oberinstanzlich angegeben, er sei oft mit dem Hund draussen gewesen. Es könnte also doch ein anderer Tag gewesen sein. Seine anderen räumlichen und zeitlichen Schilderungen passen sodann überhaupt nicht zusammen. Vom ersten Robidog über die AA.________strasse bis zum zweiten Robidog seien es 380 Me- ter. Der andere Weg, den die Beschuldigte und ihre Tochter genommen haben sol- len, sei 250 Meter. Es mache keinen Sinn, dass der Zeuge gleich lang gehabt habe wie die Beschuldigte und ihre Tochter, zumal er auch noch habe anhalten müssen wegen seines Hundes. Bei der ersten Einvernahme habe er gesagt, er habe beim 35 ersten Robidog «Hallo» gesagt. Fünf Minuten später, beim zweiten Robidog, habe er gesehen, wie die beiden in den Wald gegangen seien. Die Distanz habe 35 Me- ter Luftlinie betragen und der Blick werde durch Äste und Bäume versperrt. Der Zeuge sage aber, er habe sie nochmals mit «Hallo» begrüsst. Es stelle sich die Frage, wer zweimal hintereinander und bei einer solchen Distanz grüsse. Vor Obergericht habe er gesagt, †C.________ habe sich umgedreht und gegrüsst. Bei der ersten Einvernahme habe er hingegen gesagt, die Beschuldigte habe sich um- gedreht. Die Route des Personensuchhundes stehe den Aussagen des Zeugen entgegen, zumal dieser sage, die Beschuldigte und ihre Tochter seien einen ande- ren Weg gegangen als er. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er den L.________rain meine. Nachdem er die Treppe bei der AA.________strasse run- tergegangen sei, habe er noch zurückgeschaut und niemanden hinter sich gese- hen. Vor Obergericht habe er gesagt, er habe sich bei der Treppe nicht noch ein- mal umgedreht. Dies sei ein weiterer Widerspruch, wenn auch kein gravierender. Die Karte auf pag. 1128 zeige, wo der Personensuchhund durchgegangen und wo der Robidog sei. Dies passe nicht ansatzweise zum vom Zeugen geschilderten Treffen. Die Spur des Opfers sei nie beim Robidog gewesen und auch nie dort vor- beigegangen. Auf pag. 1130 sehe man die grosse Distanz von der Treppe zum Robidog. Indem die Vorinstanz sage, der Personensuchhund sei dort durch, weil das Opfer viel im Quartier gespielt habe, versuche sie, einen Entlastungsbeweis zu negieren. Ein Personensuchhund nehme grundsätzlich die frischeste Spur auf und vorliegend habe es absolut keine Ausschweifungen zu einem anderen Domizil oder in eine andere Wegrichtung gegeben. Wären mehrere Spuren frisch, hätte der Per- sonensuchhund dies angegeben. Bei der Verzweigung habe der Personensuch- hund nicht unentschlossen gewirkt, sondern direkt und ohne Umschweife in den Wald geführt. Dafür, dass sich der Personensuchhund täusche, gebe es keine Be- lege. Weiche die Vorinstanz einfach so vom Personensuchhund ab, sei dies will- kürlich. Die von diesem angegebene Spur sei mit den Wahrnehmungen des Zeu- gen nicht vereinbar. Sodann werde der Zeuge als jemanden beschrieben, der viel «praschauere» und einen ausdrücklichen Geltungsdrang habe. Die Frage, ob der Zeuge zwischen Wahrheit und Fiktion unterscheiden könne, habe seine Lehrerin nach langem Überlegen nicht beantworten können. Es liege auch eine anonyme Gefährdungsmeldung vor. Es gehe nicht um deren Inhalt, sondern darum, dass der Zeuge Sachen erzähle, die nicht passiert seien. Zur Klarstellung: Der Zeuge kom- me auch aus Sicht der Beschuldigten und der Verteidigung nicht als Täter in Frage. Seine Lehrerin habe aber gesagt, er wisse, wie er auftreten müsse, um sich eigene Vorteile zu verschaffen. Der Zeuge sei sehr wohl in der Lage, eine Geschichte wie diese zu erfinden. Den wiedergegebenen Inhalt könnte jeder erzählen und es könn- te auch ein anderer Tag gewesen sein, an dem er eine solche Begegnung gehabt habe. Eine Geschichte werde erst mit Details realistisch. Es gehe nicht darum, ob der Zeuge zum richtigen Zeitpunkt auf sein Handy geschaut habe, sondern darum, ob er Details nennen könne. Dies könne er aber einzig hinsichtlich der Gassiroute und nicht bezüglich seiner angeblichen Wahrnehmungen. Die Vorinstanz habe die fehlenden Details als unproblematisch erachtet, weil die Begegnung damals noch keine Bedeutung gehabt habe. Aber im Gegensatz zu den detailarmen Aussagen des Zeugen würden die Aussagen von G.________ vor Details strotzen, obwohl 36 beides unscheinbare Begegnungen gewesen seien. Sodann beschreibe der Zeuge nicht die Beschuldigte und ihre Tochter, sondern Fotos, die ihm der Journalist ge- zeigt habe. Er habe gesagt, auf dem Foto den Vater des Opfers gesehen zu haben, was nicht sein könne. Gestützt auf eine Aussage des Bruders der Beschuldigten müsse es sich um ein Foto von Facebook gehandelt haben. Darauf sei die Be- schuldigte gepierct, habe aber keine farbigen Haare. Auf allen öffentlichen Fotos sei sie gepierct. Der Zeuge habe die grünen Haare nicht erwähnt, weil er schlicht nicht davon gewusst habe. Vor Obergericht habe der Zeuge plötzlich gesagt, der Journalist habe kein Foto gezeigt. Dies sei ein klarer Widerspruch zu seinen ersten Aussagen. Entgegen der Vorinstanz können die gefärbten Haare trotz Dämmerung und konkreter Färbung nicht übersehen werden. Es könne auch nicht behauptet werden, der Zeuge habe nicht hingeschaut, da er ja beschrieben habe, wie die Person seinen Hund gestreichelt habe. An der Hand der Beschuldigten seien denn auch keine Rückstände vom Hund gefunden worden. Der Zeuge erwähne einzig die Piercings im Gesicht der Beschuldigten. Dem Zeugen seien die von den Jour- nalisten gezeigten Fotos in Erinnerung geblieben, nicht die angebliche Begegnung. Bei der zweiten Einvernahme – rund zwei Monate später – habe der Zeuge die Be- schuldigte auf einer Fotovorweisung erkannt. Darauf habe es zwei Frauen mit ge- färbten Haaren, wobei die eine blaue Haare und einen Nasenring habe. Die andere mit farbigen Haaren sei die Beschuldigte. Zu diesem Zeitpunkt seien die Fotos der Beschuldigten bereits in der Presse gewesen, alle hätten gewusst, wie sie ausse- he. Die Beschreibung des Zeugen der Haare der Beschuldigten auf pag. 1511 sei interessant. Er nehme also an, sie habe damals eine Mischung in den Haaren ge- habt. Dies zeige, dass er keine Person beschreibe, sondern ein Bild, das er gese- hen habe. Weiter habe der Zeuge ausgesagt, es sei ein älteres Bild, dabei sei die- ses kurz nach dem Versterben des Opfers gemacht worden. Es lasse sich auch nicht belegen, dass die Beschuldigte bei der Begegnung geschminkt gewesen sei. Es deute sehr viel darauf hin, dass der Zeuge die Beschuldigte und ihre Tochter verwechsle. Während er vor Obergericht gesagt habe, dass er sich sicher sei, sei er sich vor drei Jahren nur «recht» sicher gewesen. Diese erste Unsicherheit lasse sich nicht wegbringen. G.________ beschreibe im Detail, woher er die Beschuldig- te und ihre Tochter kenne. Gemäss G.________ und der Beschuldigten sei †C.________ «Hasenzähne» genannt worden. Der Zeuge habe aber gesagt, man habe ihr «Ente» gesagt. Er habe †C.________ als «nicht so gesprächig» beschrie- ben, dabei werde sie von anderen als distanzlos, altklug und kommunikativ be- schrieben. Auch die pink-schwarze Jacke des Opfers habe der Zeuge nicht er- wähnt, sondern er habe nur den Bogen, den das Mädchen aus Angst um seinen Hund gemacht habe, beschrieben. Dies sei kein Alleinerkennungsmerkmal, vor al- lem nicht bei der Rasse des Hundes des Zeugen. Es sei fahrlässig und skandalös, dass dem Zeugen nie ein Foto des Opfers vorgehalten worden sei. Ihm sei von An- fang an geglaubt worden, dass er †C.________ gesehen habe, wobei ausser Acht gelassen werde, dass er offensichtlich ein Foto beschreibe. Auch seine oberin- stanzliche Aussage, wonach er †C.________ vom Spielen bei einem «Büssli» ken- ne und die Beschuldigte sie jeweils dort abgeholt habe, ergebe keinen Sinn. Im Er- gebnis bestünden unüberwindbare Zweifel an der Wahrnehmung des Zeugen (vgl. pag. 4086). 37 Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, der Zeuge habe über drei Befragungen hinweg widerspruchsfrei und übereinstimmend den gleichen Sachverhalt geschildert. Seine Aussagen würden diverse Realkenn- zeichen enthalten. Er beschreibe Details, namentlich, dass die Beschuldigte den Hund gestreichelt und †C.________ einen Bogen gemacht habe. Auch die Stim- mung beschreibe er, wenn er sage, diese sei normal gewesen. Er belaste die Be- schuldigte nicht unnötig. Es sei sehr auffallend, wieso er sich so genau an die Uhr- zeit erinnern könne. Er habe dann auf seinem Handy geschaut, ob er bereits lange genug draussen gewesen sei. Diese Aussagen über die zeitlichen Abläufe werden von den Aussagen der Mutter des Zeugen bestätigt. Zudem lassen sie sich auch mit der WLAN-Auswertung verifizieren. Dazu passe perfekt, dass die letzte Aktivität auf dem Handy der Beschuldigten um 16:43 Uhr gewesen sei. Um 16:51 Uhr habe der Zeuge kurz das Display aktiviert. Der Zeuge beschreibe bei der ersten Einver- nahme die zwei Personen, die er gesehen habe. Ob der Zeuge zwischen den poli- zeilichen Einvernahmen Medienberichte gelesen habe, sei nicht entscheidend. Er habe von Anfang an gesagt, †C.________ und die Beschuldigte erkannt zu haben. Er habe sie ja auch aus dem Quartier gekannt. Die Kammer habe sich von der Au- thentizität der Aussagen des Zeugen überzeugen können. Er habe jeweils gesagt, wenn er etwas nicht mehr gewusst habe. Dass er oberinstanzlich gesagt habe, er glaube, †C.________ habe sich umgedreht und nicht die Beschuldigte, sei nach drei Jahren nicht weiter erstaunlich. Immerhin habe er sich noch daran erinnern können, dass sich eine der beiden umgedreht habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Zeuge damals zwölf Jahre alt gewesen sei. Nun sei er 15-jährig. In dieser Zeit passiere viel und es liege auf der Hand, dass er sich nicht mehr an Neben- sächlichkeiten erinnern könne. Er habe die Aussagen nicht auswendig gelernt, sondern aus seiner Erinnerung geschildert. Die oberinstanzliche Einvernahme ha- be Klarheit darüber geschaffen, dass der Zeuge nicht gesehen habe, welchen Weg die Beschuldigte und ihre Tochter effektiv genommen haben. Dass sie einen ande- ren Weg genommen hätten, sei einfach eine Vermutung gewesen, aber gesehen habe er es nicht. Im Übrigen habe er bereits früher gesagt, er gehe davon aus, dass sie über den L.________rain in den Wald gegangen seien. Anders als die Vorinstanz sei die Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung, dass die Beschuldig- te und ihre Tochter den gleichen Weg genommen haben wie der Zeuge. Dies stimme mit der Hundespur überein. Entgegen der Vorinstanz könne der Personen- suchhund das zeitliche Alter von Spuren einordnen und nehme die frischeste. Der genommene Weg mache auch durchaus Sinn, er sei weniger einsehbar als der ge- rade Weg oben durch. Wenn die Treppe zum Fussballplatz genommen werde, komme man nicht direkt am Haus der Eltern der Beschuldigten vorbei. Die Be- schuldigte und ihre Tochter haben mit der genommenen Abkürzung den Zeugen überholen können und er habe sie anschliessend gesehen, als sie in den Wald ge- gangen seien. Letztlich sei aber nicht matchentscheidend, welchen Weg die Be- schuldigte und ihre Tochter genommen haben. Fakt sei, dass der Zeuge dies nicht gesehen, sondern nur vermutet habe. Auch wenn die Hundespur nicht korrekt wä- re, würde dies an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen nichts ändern. Entscheidend sei, dass er gesehen habe, wie sie in den Wald gegangen seien. Die Verteidigung kritisiere die Aussagen als sehr detailarm und moniere, der Zeuge 38 könne nicht sagen, welche Kleider die Beschuldigte und ihre Tochter getragen hät- ten, habe das Telefonat mit AC.________ nicht erwähnt und sich an die grünen Haare nicht erinnert. Genau das mache die Aussagen des Zeugen aber glaubhaft. Er gebe zu, wenn er etwas nicht wisse. In diesem Moment sei es auch keine spezi- elle Situation gewesen, er sei einfach mit dem Hund spazieren gegangen. Der An- ruf mit AC.________ habe nur acht Sekunden gedauert, es könnte auch ein Anruf- versuch gewesen sei. Junge Leute seien sehr oft am Handy und es erscheine plausibel, dass er nicht mehr wisse, ob er jemanden angerufen habe oder nicht. Seinen Kollegen AD.________ habe er später effektiv noch zweimal versucht zu erreichen resp. habe er noch mit diesem telefoniert. Dass der Zeuge die gefärbten Haare der Beschuldigten nicht erwähnt habe, sei nicht entscheidend. Er habe die Beschuldigte vom Quartier gekannt. Sie habe immer wieder gefärbte Haare gehabt, weshalb es keinen besonderen Grund gegeben habe, dies zu erwähnen. Als er de- tailliert dazu befragt worden sei, habe er die grünlichen Haare der Beschuldigten von sich aus erwähnt. Wichtig sei auch die Geburtsstunde der Aussage, welche der Zeuge gegenüber AB.________ im Bus gemacht habe. Die Verteidigung argumen- tiere, der Zeuge habe einen Geltungsdrang und wolle Aufmerksamkeit. Der Zeuge sei damals zwölfjährig gewesen und die Vorinstanz habe festgehalten, dass er ei- nen zurückhaltenden Eindruck mache. Bei der oberinstanzlichen Einvernahme sei er fünfzehn Jahre alt gewesen. Er habe sich in seiner Rolle offensichtlich nicht wohl gefühlt und keine Freude am Mittelpunkt gehabt. Er habe auch gesagt, ihm sei da- mals gar nicht bewusst gewesen, wie wichtig seine Beobachtung sei. Gemäss sei- ner Mutter habe er erst nachher realisiert, dass die Beschuldigte ihre Tochter getötet haben könnte. Dies habe den Zeugen sehr beschäftigt und er habe Schuld- gefühle gehabt, weil er den beiden nicht nachgegangen sei. Er habe anschliessend auch Hilfe in Anspruch genommen. Gemäss seiner Lehrerin könne er zwar schwie- rig sein, dies habe sich aber auf eine andere Konstellation bezogen. Es sei schlicht eine Behauptung, dass der Zeuge einen Geltungsdrang habe und irgendjemanden falsch belaste, weil er sich wichtig machen wolle. Dagegen spreche auch, dass seine Lehrerin erst Mitte März 2022 erfahren habe, dass der Zeuge bei der Polizei gewesen sei. Hätte er Aufmerksamkeit gewollt, hätte er dies sicherlich in der Schu- le erzählt und seine Lehrerin hätte es früher erfahren. Bei der KESB-Meldung handle es sich um ein anonymes Schreiben, dessen Ursprung nicht überprüft wer- den könne. Die KESB habe die Meldung trotzdem ernst genommen und die Polizei habe diverse Abklärungen gemacht, bei welchen aber kein verdächtiges Material gefunden worden sei. Auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen sei abzustellen. Die Beschuldigte sei am Tattag um ca. 16:50 Uhr mit ihrer Tochter in den Wald ge- gangen (vgl. pag. 4086). 10.4.3 Würdigung der Kammer Vorbemerkung F.________ wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt dreimal einvernommen. Die erste Einvernahme fand am 2. Februar 2022 um 14:11 Uhr protokollarisch als Auskunftsperson statt (pag. 1495 ff.). Zwei Wochen später wurde am 16. Febru- ar 2022 eine Videoeinvernahme als Auskunftsperson durchgeführt, wobei die Ver- teidigung sowie die Staatsanwaltschaft die Einvernahme in einem Nebenraum mit- 39 verfolgen und Ergänzungsfragen stellen lassen konnten (pag. 1502 ff.). Oberin- stanzlich liess die Kammer eine weitere Videoeinvernahme durchführen. Diese fand am 5. März 2025 statt, wobei F.________, da inzwischen 15-jährig, als Zeuge belehrt und einvernommen wurde. Die Kammer sowie die Verteidigung, die Be- schuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft konnten die Einvernahme in einem Nebenraum mitverfolgen und Ergänzungsfragen stellen lassen (pag. 3954.1 ff.; pag. 3970 ff.). Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde dem Zeugen zwar Einsicht in gewis- se Aktenstücke gewährt. Dabei handelte es sich indes ausschliesslich um Akten im Zusammenhang mit der anonymen Gefährdungsmeldung an die KESB (vgl. pag. 3678 ff.). Der Zeuge hatte somit zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Protokolle oder die Videoaufnahmen seiner Befragungen. Entsprechend tätigte er all seine Aussagen – auch diejenigen vom 5. März 2025 – ohne vorgängig die Protokolle seiner Befragungen gelesen oder die Aufnahmen seiner Befragungen gesehen zu haben. Zur «Geburtsstunde» der Aussage und zur Meldung bei der Polizei Anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2022 gab der Zeuge spontan zu Pro- tokoll, «heute» im Bus vom Tod von †C.________ erfahren zu haben. Vier oder fünf Kinder seien am Weinen gewesen. Ein Kind und dessen Mutter hätten ihm ge- sagt, was los sei. Er habe ihnen gesagt, dass er †C.________ gestern Abend noch gesehen habe und er nun nach Hause gehen und es seiner Mutter und der Polizei erzählen werde (pag. 1497 Z. 58 ff.). Anlässlich der Videoeinvernahme vom 16. Februar 2022 erklärte der Zeuge erneut, im Bus von anderen Leuten vom Tod des Opfers erfahren zu haben, woraufhin er gefragt habe, ob er es sagen gehen müsse oder nicht, was diese bejaht hätten. Dann sei er ausgestiegen, habe es sei- ner Mutter und anschliessend der Polizei erzählt (pag. 1505 f.; vgl. auch pag. 1514). In der Folge wurde am 25. Februar 2022 eine Einvernahme mit AB.________ durchgeführt. Diese gab zu Protokoll, sie sei am Mittwoch (gemeint der 2. Febru- ar 2022) mit ihrer Tochter im Bus gewesen. Der Zeuge habe gesehen, dass ihre Tochter und deren Kolleginnen weinten. Da das Thema in der Schule angespro- chen worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass auch der Zeuge bereits davon wisse. Als sie ihm gesagt habe, was passiert sei, habe er gesagt «hä, aber ich ha- be sie gestern doch noch gesehen mit ihrem Mami». Sie habe ihn dann gefragt, wann dies gewesen sei, und er habe gesagt, zwischen 16:45 Uhr und 16:50 Uhr. Sie habe ihm gesagt, er solle dies doch mit seiner Mutter besprechen (pag. 1844 Z. 20 ff.). Später präzisierte sie in freier Erzählung Folgendes: «Ich sah nicht, wo genau F.________ eingestiegen ist. Ich stand mit dem Rücken zur Tür und meine Kinder sassen auf dem 4er Sitz neben der Tür. F.________ schaute zu uns und fragte, weshalb die Kinder weinen würden. Ich fragte ihn dann, ob er nicht mitbe- kommen habe, was passiert sei. Ich ging davon aus, dass er es mitbekommen hat- te, da auch andere Mädchen davon wussten, welche nicht in dieselbe Klasse ge- hen wie meine Tochter. Er sagte aber ‹nein›. Dann sagte ich ihm, dass sie gestern Abend C.________ tot im Wald aufgefunden hätten. Ich sagte ihm aber nicht, um welche Zeit. Dann sagte er direkt darauf, wie aus der ‹Pistole geschossen›, ‹hä, 40 aber ich habe sie gestern doch noch gesehen›. Ich fragte ihn darauf, wann er C.________ denn gesehen hätte. Darauf antwortete er, so um 16:45 - 16:50 Uhr. Mehr sagte er mir nicht. Ausser, dass er C.________ mit ihrer Mutter gesehen ha- be. Ich sagte ihm darauf, dass er dies seiner Mutter erzählen solle» (pag. 1848 Z. 209 ff.). Darauf habe er geantwortet, dass er nun nach Hause gehen und dies seiner Mutter erzählen werde (pag. 1849 Z. 275 ff.). Danach hätten sich ihre Wege getrennt, als sie mit den Kindern aus dem Bus gestiegen sei (pag. 1848 Z. 218 f.). Auf Frage, wann das Gespräch zeitlich stattgefunden habe, gab AB.________ an, sie sei um 12:11 Uhr an der AE.________strasse in den Bus eingestiegen. Der Zeuge habe es ihr auf Höhe der AF.________strasse gesagt, als es ca. 12:20 Uhr gewesen sei (pag. 1848 f. Z. 254 ff.). Soweit die Verteidigung oberinstanzlich insinuierte, der Zeuge hätte diese Aussage nicht frei von Vorwissen gemacht, kann ihr nicht gefolgt werden. Diesfalls hätte sich der Zeuge bewusst unwissend stellen müssen, um AB.________ – deren Kinder nicht einmal in die gleiche Klasse gingen wie er (pag. 1846 Z. 149 ff.) – von der für sich genommen völlig belanglosen Sichtung des Opfers und der Beschuldigten am Vortag erzählen zu können. Für ein solches Vorgehen bestehen schlicht keine An- haltspunkte. Die Kammer erachtet deshalb als erstellt, dass der Zeuge tatsächlich erst zu diesem Zeitpunkt vom Versterben des Opfers erfahren hat. Gestützt auf das durch AB.________ bestätigte Gespräch zwischen ihr und dem Zeugen am 2. Fe- bruar 2022 um ca. 12:20 Uhr ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Zeuge unmittelbar danach («wie aus der Pistole geschossen») davon berichtete, †C.________ und die Beschuldigte am Vorabend zwischen 16:45 Uhr und 16:50 Uhr noch gesehen zu haben. Somit waren die Kernelemente der später aus- führlich geschilderten Sichtungen bereits in diesem Gespräch enthalten. Im Übri- gen wusste der Zeuge offensichtlich, wen AB.________ mit «C.________» meinte. Gemäss Berichtsrapport vom 2. Februar 2022 suchte der Zeuge anschliessend um ca. 12:50 Uhr in Begleitung zweier Medienschaffender einen vor Ort mit der Gelän- desuche befassten Polizisten auf. Nachdem die Medienschaffenden weggegangen waren, hielt der Polizist die Aussagen des Zeugen grob schriftlich fest. Demnach sei der Zeuge am Vortag, 1. Februar 2022, um ca. 16:45 Uhr von seinem Domizil mit seinem Hund spazieren gegangen, wobei er †C.________ und ihre Mutter ge- sehen habe. Den Namen von †C.________ habe er von sich aus erwähnt. Die Mut- ter habe den Hund noch gestreichelt und sei freundlich gewesen. †C.________ habe einen Bogen um den Hund gemacht, vermutlich aus Angst vor dem Hund. Er (der Zeuge) sei danach eine Treppe runter zur AA.________strasse gelaufen. Um ca. 16:50 Uhr habe er die beiden erneut gesehen, sie seien in den Wald gelaufen. Es sei ihm nichts Spezielles aufgefallen. †C.________ kenne er vom Quartier, er gehe aber in eine andere Schule. Die Mutter kenne er einfach vom Sehen her. Auf einem Kartenausschnitt auf dem Handy des Polizisten zeigte der Zeuge seine Spa- zierroute und wo er die Beschuldigte mit ihrer Tochter gesehen habe (pag. 673 f.). Dabei verortete er die erste Sichtung im Bereich des Robidogs links von seinem Domizil (beim Zusammentreffen von O.________strasse/L.________rain/ AA.________strasse) und die zweite Sichtung im Bereich des Zusammentreffens von AG.________weg/L.________rain und dem in den Wald verlaufenden Wald- weg (vgl. pag. 675). Anschliessend begleitete der Polizist den Zeugen zu dessen 41 Domizil, wo die Mutter des Zeugen bestätigte, dass ihr Sohn am Vortag um ca. 16:45 Uhr für ca. zwanzig Minuten mit dem Hund spazieren gegangen sei. Auf dem Weg zum Polizeiauto zeigte der Zeuge gemäss Berichtsrapport auf Höhe AA.________strasse ________ (Hausnummer) in Richtung Hauptstrasse zu einem Haus und sagte, dort würden die Grosseltern von †C.________ wohnen, wobei der Polizist nicht mehr verifizieren konnte, welches Haus der Zeuge gemeint hatte (pag. 674). Folglich nannte der Zeuge auch gegenüber dem vor Ort aufgesuchten Polizisten die wesentlichen Kernelemente der später ausführlich geschilderten Sichtungen. Zudem erklärte er bereits zu diesem Zeitpunkt, die Beschuldigte habe seinen Hund gestreichelt, während das Opfer, vermutlich aus Angst, einen Bogen um den Hund gemacht habe. Weiter gab er an, †C.________ aus dem Quartier zu kennen, und er wusste, dass sie eine andere Schule besuchte als er. Zumal die Grosseltern des Opfers damals an der AA.________strasse ________ (Hausnummer) wohnten, zeigte der Zeuge zumindest auch in die korrekte Richtung, als er den Polizisten auf deren Haus hinwies. Diese Elemente werden bei der Aussagewürdigung mitzu- berücksichtigen sein. Zum Zeitpunkt der Sichtungen Im Rahmen seiner Einvernahmen konnte der Zeuge nachvollziehbar darlegen, weshalb er den Zeitpunkt der Sichtungen derart genau angeben konnte: Anlässlich der protokollarischen Einvernahme vom 2. Februar 2022 führte er aus, nachdem er zwischen 16:30 Uhr und 16:35 Uhr von der Schule nachhause ge- kommen sei, habe er etwas getrunken, dann sei er um ca. 16:40 Uhr mit dem Hund losgegangen. Das erste Mal habe er †C.________ und ihre Mutter zwischen 16:40 Uhr und 16:45 Uhr gesehen, als er durch den Garten rausgegangen und die beiden beim ersten Robidog gesehen habe. Zur zweiten Sichtung erklärte er gleich anschliessend, «als ich sie im Wald sah, schaute ich zufälligerweise nochmals aufs Handy. Ich schaute nach der Uhrzeit, um nachzuschauen, ob ich bereits genug lang mit dem Hund draussen war. Und da war es 16:50 oder 16:51 Uhr. Ich kenne meine Mutter. Wenn die Runde zu kurz ist… Ich habe keinen ‹Bock› dann noch- mals mit dem Hund rauszugehen». Zwischen 17:00 Uhr und 17:05 Uhr sei er wie- der zuhause gewesen (pag. 1497 Z. 66 ff.). Im Rahmen der Videoeinvernahme vom 16. Februar 2022 gab der Zeuge weiter zu Protokoll, als er zuhause ange- kommen sei, habe seine Mutter gefragt, ob er mit dem Hund rausgehen könne. Es habe ihn zwar ein wenig «agschisse», aber etwa um 16:40 Uhr sei er dann rausge- gangen. Beim Robidog habe er ein Hundesäckli genommen und dann †C.________ und die Beschuldigte gesehen. Etwa um 16:50 Uhr oder 16:51 Uhr habe er die beiden das zweite Mal gesehen. Dies wisse er so genau, weil er auf dem Handy geschaut habe, ob er genug lange mit dem Hund draussen gewesen sei oder nicht. Wenn nicht, wäre er noch weiter nach oben ins neue Quartier ge- gangen (pag. 1507 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vom 5. März 2025 konnte sich der Zeuge nicht mehr an die genaue Zeit erinnern (pag. 3973), was angesichts des Zeitablaufs jedoch nicht weiter erstaunt. 42 Die tatnäheren Aussagen des Zeugen bezüglich des Zeitpunkts der Sichtungen er- scheinen bereits für sich sehr erlebnisbasiert, originell und glaubhaft. Seine Mutter bestätigte zudem, dass er am 1. Februar 2022 nach der Schule für ca. zehn bis fünfzehn Minuten mit dem Hund spazieren gewesen sei (pag. 1530; pag. 1536 Z. 213). Sodann lassen sich die vom Zeugen angegebenen Zeiten durch die Aus- wertung seines Mobiltelefons verifizieren. Namentlich konnte aus den gesicherten Daten herausgelesen werden, dass sein Mobiltelefon zunächst mit dem WLAN- Router seiner Familie an der AA.________strasse verbunden war. Ab 16:42:55 Uhr veränderte sich die Signalstärke, wobei es um 16:45:30 Uhr zum Verbindungsab- bruch kam. Um 16:51:00 Uhr wurde das Display des Mobiltelefons mittels Power- taste kurz (eine Sekunde und 333 Millisekunden) betätigt, wie zum Beispiel für das Ablesen der aktuellen Zeit. Um 16:56:23 Uhr wurde die Verbindung zum WLAN- Router seiner Familie wiederhergestellt (pag. 2295; pag. 2297). Die vom Zeugen angegebene Route, welche er mit dem Hund zurückgelegt habe, lässt sich über- dies nicht nur zeitlich, sondern auch örtlich mit der Auswertung seines Mobiltele- fons in Übereinstimmung bringen (vgl. pag. 2297). Aus Sicht der Kammer wäre ein zwölfjähriges Kind nicht in der Lage, «wie aus der Pistole geschossen» eine derart komplexe Geschichte zu erfinden, die sich auf zwei verschiedenen Ebenen abspielt. Zumal die zeitlichen und örtlichen Angaben des Zeugen auch durch die Auswertung seines Mobiltelefons gestützt werden, kann eine absichtlich erfundene Geschichte ebenso ausgeschlossen werden wie eine Verwechslung des Tages. Daran ändert entgegen der Verteidigung nichts, dass der Zeuge oberinstanzlich angab, oft mit dem Hund draussen gewesen zu sein (pag. 3973). Einerseits führte der Zeuge in der tatnäheren Einvernahme aus, nur ab und zu resp. selten mit dem Hund rauszugehen (pag. 1508). Andererseits bestätigte seine Mutter anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. Februar 2022, dass ihr Sohn nur selten mit dem Hund rausgehe, wobei sie nachvollziehbar erklärte, an diesem Tag habe sie mit ihrer Tochter zum Kinderarzt müssen, weshalb sie ihren Sohn am Abend als «Joker» genommen und mit dem Hund nach draussen ge- schickt habe (pag. 1536 Z. 226 ff.). Dass er sich im Wochentag geirrt habe, könne «definitiv nicht» sein, da sie an diesem Wochentag ganz klar darauf angewiesen gewesen sei, dass er mit dem Hund spazieren gehe (pag. 1538 Z. 344 ff.). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass der Zeuge die von ihm angegebene Route am 1. Februar 2022 zwischen 16:42:55 Uhr und 16:56:23 Uhr zurücklegte und um 16:51:00 Uhr im Bereich des Zusammentreffens von AG.________weg/L.________rain und dem in den Wald verlaufenden Waldweg die Uhrzeit auf seinem Mobiltelefon überprüfte. Zu den Sichtungen an sich Nicht nur die Aussagen des Zeugen zu Zeit und Ort der Sichtungen, sondern auch zu den Sichtungen an sich fielen im Kerngeschehen konstant und frei von Wider- sprüchen aus (vgl. zur ersten Sichtung Aussagen vom 2. Februar 2022: pag. 1496 Z. 26 f. [er habe beim Robidog zwei Säckli behändigt, die Mutter von †C.________ habe seinen Hund gestreichelt], pag. 1496 Z. 39 [†C.________ habe eher einen kleinen Bogen um den Hund gemacht], pag. 1498 Z. 144 [die beiden seien ihm entgegengekommen, er habe «hallo» gesagt, und die Mutter habe den Hund ge- 43 streichelt, während er ein Hundesäckli genommen habe. †C.________ habe einen Bogen um den Hund gemacht, vielleicht aus Angst] und Aussagen vom 16. Febru- ar 2022: pag. 1506 [als er beim Gartentor raus sei, habe er die beiden gesehen, und die Mutter habe den Hund gestreichelt], pag. 1508 [beim Robidog habe er ein Hundesäckli genommen und †C.________ und ihre Mutter das erste Mal gesehen, dann habe die Mutter den Hund gestreichelt], pag. 1509 [er sei beim Gartentor raus, ca. dreissig Meter weiter vorne sei ein Robidog, dort habe er zwei Hun- desäckli genommen. Dann habe die Mutter den Hund gestreichelt. Er habe gese- hen, wie sie hergelaufen seien, sie seien etwa gleichzeitig eingetroffen. Er habe «Hallo» gesagt und sie auch. †C.________ habe einen Bogen um den Hund ge- macht, weil sie Angst gehabt habe. Die Mutter habe den Hund gestreichelt], pag. 1513 [die Mutter habe den Hund vermutlich vom Kopf gegen den Rücken run- ter gestreichelt, er habe nicht so genau hingeschaut. Als er das Hundesäckli ge- nommen habe, sei sie runter «grüpelet» und habe den Hund gestreichelt. †C.________ habe einen kleinen Bogen gemacht]; vgl. zur zweiten Sichtung Aus- sagen vom 2. Februar 2022: pag. 1496 Z. 30 ff. [beim Waldrand habe er †C.________ und ihre Mutter getroffen. Sie seien bereits etwas im Wald drin ge- wesen, ca. zehn bis zwanzig Meter von ihm entfernt. Die beiden seien nicht Hand in Hand gegangen, aber auch nicht weit voneinander entfernt. Er habe «hallo» ge- sagt, als er an ihnen vorbeigelaufen sei, und habe weiter oben beim nächsten Ro- bidog das Hundesäckli reingeworfen], pag. 1497 Z. 94 f. [es sei nicht so, als hätte er sich noch extra umgedreht. Er habe die beiden aber beim Vorbeilaufen gesehen. †C.________ sei ca. einen bis 1.5 Meter hinter ihrer Mutter hergelaufen] und Aus- sagen vom 16. Februar 2022: pag. 1506 [als er sie nochmals gesehen habe, seien sie schon ein Stück im Wald drin gewesen und er sei vorbeigelaufen], pag. 1508 [sie seien schon ein wenig im Wald gewesen, ca. fünf Meter, aber er habe sie noch gesehen. Dann seien sie in den Wald gegangen, er sei an ihnen vorbeigelaufen und nach Hause gegangen], pag. 1509 [er habe sie in den Wald laufen sehen], pag. 1517 [er habe die beiden von vorne gesehen, dies sei nicht genau beim zwei- ten Robidog, sondern etwas vorher gewesen. Dort sehe man auch in den Wald, aber nicht so gut. Er habe sie in den Wald laufen sehen, die Beschuldigte habe sich noch umgedreht. †C.________ sei etwas weiter hinten gewesen und langsa- mer gelaufen]). Auch mehr als drei Jahre später, anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vom 5. März 2025, gab der Zeuge die wesentlichen Elemente der Sichtungen identisch wieder: Er habe die Beschuldigte und das Opfer beim ersten Robidog gesehen, «hallo» gesagt und ein Hundesäckli genommen, die Beschuldig- te habe den Hund gestreichelt und das Opfer habe einen Bogen um den Hund ge- macht. Später habe er sie beim Waldrand nochmals gesehen und nochmals «hal- lo» gesagt. Sie seien schon ein wenig im Wald drin gewesen (pag. 3973 f.; pag. 3977). Dass der Zeuge im Gegensatz zu seiner früheren Aussage erklärte, er glaube, es sei †C.________ gewesen, die sich umgedreht habe (pag. 3975), stellt zwar einen Widerspruch dar, kann aber einerseits auf den Zeitablauf zurückgeführt werden und andererseits war sich der Zeuge bei dieser Aussage auch nicht sicher («ich glaube»). Die Verteidigung wies sowohl erst- als auch oberinstanzlich auf weitere Differenzen und angebliche Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen hin (insbesondere 44 brachte sie Folgendes vor: Während der Zeuge in der ersten Aussage angegeben habe, nicht zu wissen, woher die Beschuldigte und ihre Tochter gekommen seien, habe er gemäss seiner zweiten Aussage gesehen, woher sie gekommen seien; der Zeuge schildere die Begrüssung und die Stimmung zwischen der Beschuldigten und ihrer Tochter jedes Mal anders; erst in der zweiten Einvernahme habe der Zeuge erklärt, †C.________ habe aus Angst einen Bogen um seinen Hund ge- macht; der Zeuge habe mit keinem Wort erwähnt, dass er kurz vor oder beim Zu- sammentreffen noch mit AC.________ telefoniert habe; der Zeuge könne die Klei- der der Beschuldigten und ihrer Tochter nicht beschreiben; die Aussagen des Zeu- gen enthalten keine Details; es mache keinen Sinn, dass der Zeuge zweimal hin- tereinander und trotz versperrtem Blick gegrüsst habe [vgl. pag. 3348 ff. und E. II.10.4.2 hiervor]). Diese von der Verteidigung vorgebrachten angeblichen Diffe- renzen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen betreffen von Vornher- ein nicht den Kerngehalt der Aussage, sondern untergeordnete Details, bei denen es erstaunlich wäre, wenn ein zwölfjähriges Kind diese über mehrere Einvernah- men hinweg übereinstimmend und mit dem gleichen Detaillierungsgrad erzählen könnte. Im Übrigen gab der Zeuge anlässlich der zweiten Einvernahme nicht an, gesehen zu haben, woher die Beschuldigte und ihre Tochter gekommen seien, sondern einzig, er habe gesehen, «wie sie hergelaufen kamen» (pag. 1509). Dies stellt keinen Widerspruch zu seiner ersten Aussage dar, wonach er nicht wisse, woher sie gekommen seien (pag. 1496 Z. 28 f.). Sodann ist entgegen der Verteidi- gung nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge die Stimmung unterschiedlich geschil- dert hätte (vgl. pag. 1498 Z. 149 ff. und pag. 1510), und es ist daran zu erinnern, dass der Zeuge bereits gegenüber dem vor Ort aufgesuchten Polizisten am Mittag des 2. Februars 2022 sowie anlässlich seiner nachfolgenden Einvernahme erwähn- te, das Opfer habe vermutlich aus Angst einen Bogen um seinen Hund gemacht (pag. 674; pag. 1489 Z. 146 f.). Der Anruf vom Zeugen an AC.________ dauerte sodann nur acht Sekunden, womit fraglich erscheint, ob es tatsächlich zu einem Gespräch zwischen den beiden gekommen ist. Überdies lassen sich dem Anrufpro- tokoll des Zeugen eine Vielzahl an ein- und ausgehender Anrufe resp. Anrufversu- che am Abend des 1. Februars 2022 entnehmen (pag. 2284). Vor diesem Hinter- grund erscheint nachvollziehbar, dass dem Zeugen – welcher offensichtlich viel te- lefonierte – der überaus kurze Anruf mit AC.________ nicht in Erinnerung blieb. Der Umstand, dass der Zeuge namentlich die Kleidung des Opfers und der Be- schuldigten nicht beschreiben konnte, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen, sondern lässt sich zwanglos mit der Alltäglichkeit der Sich- tungen erklären. Dass der Zeuge jeweils angab, wenn er etwas nicht wusste, spricht mit der Generalstaatsanwaltschaft sodann für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Generell erscheint nachvollziehbar, dass sich ein zwölfjähriger Junge, welcher noch eben schnell den ihm von seiner Mutter aufgetragenen Hundespa- ziergang erledigt, bevor er mit seinen Kollegen gamen kann (vgl. pag. 1496 Z. 51 f., pag. 1530 und pag. 1535 Z. 206 f.), nicht auf die Kleidung eines im Quartier ange- troffenen Nachbarmädchens und dessen Mutter achtet. Aus diesem Grund hält die Kammer den pauschalen Einwand der Verteidigung, die Aussagen des Zeugen seien zu detailarm, für unbegründet. Auch ein Vergleich der Aussagen des Zeugen mit denjenigen von G.________ erscheint der Kammer nicht zielführend, wobei 45 vollständigkeitshalber festzuhalten ist, dass die Aussagen von G.________ zum Kerngeschehen seiner eigenen Sichtung keineswegs derart detailliert ausgefallen sind, wie von der Verteidigung dargelegt (vgl. pag. 1960.8 ff.). Ferner erachtet die Kammer auch die zweimalige Begrüssung des damals zwölfjährigen Zeugen nicht als erstaunlich. Bezüglich der Distanz und des angeblich durch Äste und Bäume verdeckten Blicks bei der zweiten Sichtung bleibt festzustellen, dass der vom AG.________weg in den Wald führende Waldweg resp. der Waldbereich an dieser Stelle erst beginnt und die Bäume anfangs Februar keine Blätter tragen, weshalb eine Sichtung ohne Weiteres möglich erscheint. Im Übrigen steht der AG.________weg, welchen der Zeuge in südöstliche Richtung beging, in einem knapp 90°-Winkel zum vom Waldrand nördlich in den Wald hineinführenden Wald- weg (vgl. pag. 1088 und pag. 1096). Angesichts dessen ist schliesslich erklärbar, dass der Zeuge auf seinem nach Südosten gerichteten Weg die nördlich gehende Beschuldigte und ihre Tochter erblicken konnte und sich der Abstand zwischen ih- nen während einer gewissen Zeitspanne nur wenig veränderte (während der Zeuge grob gesagt auf den Eingang des Waldwegs am Waldrand zuging, entfernten sich die Beschuldigte und ihre Tochter von diesem Punkt aus in Richtung Norden). Ent- sprechend erklärte der Zeuge auch mehrfach, beim Waldrand an den beiden vor- beigelaufen zu sein, als sie bereits ein Stück im Wald gewesen seien. Der Zeuge schilderte das Kerngeschehen der Sichtungen folglich über alle Einver- nahmen hinweg konstant und widerspruchsfrei, wobei die wenigen von der Vertei- digung vorgebrachten Widersprüche und angeblichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern vermögen. An- zeichen von Übertreibungen resp. einer überzogenen Darstellung durch den Zeu- gen konnte die Kammer im Übrigen nicht ausmachen. Im Gegenteil handelt es sich bei den beschriebenen zwei Sichtungen um gänzlich normale und alltägliche Ge- gebenheiten, welche die Beschuldigte – isoliert betrachtet – nicht belasten. Dennoch bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die weiteren Einwände der Verteidigung gegen ein Abstellen auf die Aussagen des Zeugen sprechen. Zum Einwand, der Zeuge habe die Beschuldigte und das Opfer nicht gekannt resp. verwechselt Zwar trifft es zu, dass der Zeuge anlässlich seiner ersten Einvernahme antwortete, er sei sich «recht» sicher, dass das Mädchen, welches er gesehen habe, †C.________ gewesen sei (pag. 1498 Z. 117 f.). Diese Formulierung stellt nach Ansicht der Kammer indes keine eingestandene Unsicherheit in Bezug auf die ge- sichtete Person dar. Einerseits handelt es sich dabei um ein in Mundart und insbe- sondere unter Kindern gängiges Füllwort, das nicht zwingend relativierend zu ver- stehen ist. Andererseits – und dies erachtet die Kammer als deutlich entscheiden- der – wusste der Zeuge im Bus sofort, wen AB.________ mit «C.________» mein- te, wobei er von sich aus erklärte, sie «mit ihrem Mami» gesehen zu haben. Zudem gab er gegenüber dem vor Ort aufgesuchten Polizisten an, †C.________ aus dem Quartier zu kennen, und er wusste, dass sie eine andere Schule besuchte als er. Im Weiteren verortete er auch das Domizil der Grosseltern von †C.________ zu- mindest in der korrekten Richtung. Diese Umstände lassen bereits für sich darauf 46 schliessen, dass der Zeuge von Anfang an wusste, um wen es sich bei †C.________ handelte. Auch anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2022 gab der Zeuge an, †C.________ aus dem Quartier zu kennen, er sehe sie ab und zu draussen, kenne sie aber weniger gut als andere Kinder (pag. 1498 Z. 108 ff.). Sie sei das einzige Mädchen mit blonden langen Haaren, das er kenne (pag. 1498 Z. 119). Die Be- schuldigte kenne er nicht so gut, er wisse nicht, wie sie heisse, aber vom Sehen her wisse er, dass sie die Mutter von †C.________ sei. Er glaube, sie habe ein paar Piercings, so zwei bis drei im Gesicht (pag. 1498 Z. 129 ff.). Weiter erklärte er, die beiden bereits in dem Zeitpunkt erkannt zu haben, als er sie gesehen habe. Als er rausgekommen sei, habe er gesehen, dass es †C.________ und ihre Mutter seien (pag. 1499 Z. 167 ff.). Bezüglich der Grosseltern von †C.________ führte er anschliessend sogar aus, diese würden nicht in derselben Reihe wohnen wie er, aber auch in der Y.________ (Quartier). Er kenne sie nicht wirklich, aber wisse, wie sie aussehen. Der Grossvater habe glaublich eine Halbglatze. Er würde sie jeden- falls erkennen, wenn er sie sehen würde. Schliesslich ergänzte er noch, er wisse nicht, ob †C.________ zusammen mit ihrer Mutter bei den Grosseltern wohne, oder ob sie mit der Mutter allein wohne (pag. 1500 Z. 234 ff.). Aus diesen Schilderungen geht für die Kammer zweifelsfrei hervor, dass der Zeuge die Beschuldigte und ihre Tochter bereits im Zeitpunkt der Sichtungen (er-)kannte. Zudem ist die Verknüpfung mit den Grosseltern – †C.________ verbrachte unbe- strittenermassen sehr viel Zeit dort – sowie die Beschreibung ihres Grossvaters (vgl. pag. 1035) zutreffend. Diese Informationen konnte der Zeuge nicht aus einem von den Journalisten gezeigten Foto haben. Dass der Zeuge erklärte, er «glaube», die Beschuldigte habe ein paar Piercings im Gesicht, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sodann keinen Abbruch. Vielmehr erscheint es nach Ansicht der Kam- mer als durchaus üblich, dass es im Rahmen einer Befragung zu gewissen Unsi- cherheiten über nebensächliche Wahrnehmungen kommt, was aber vielmehr auf eine glaubhafte Schilderung als auf Mutmassungen hindeutet. Im vorliegenden Fall erscheint es sodann ohne weiteres möglich und nachvollziehbar, dass sich der Zeuge, welcher grundsätzlich weiss, dass die Beschuldigte Piercings im Gesicht trägt, unsicher ist, ob er diese bei der Sichtung auch tatsächlich gesehen hat, oder ob er einfach generell von deren Existenz weiss, diese ihm aber bei der Sichtung nicht zusätzlich aufgefallen wären. Aus ebendiesem Grund misst die Kammer auch dem Umstand, dass der Zeuge anlässlich der ersten Einvernahme die gefärbten Haare der Beschuldigten nicht erwähnte, keine weitergehende Bedeutung zu. Oh- nehin dürfte die Beschuldigte am 1. Februar 2022 angesichts der Wetterverhältnis- se (nebst Temperaturen zwischen 0.6 und 3.6 Grad Celsius wurden Windböen bis 36.7 km/h registriert [pag. 577]) mit Sicherheit eine Jacke getragen haben, womit sie etwa so ausgesehen haben wird, wie später am Abend auf dem Polizeiposten (vgl. die entsprechende Aufnahme auf pag. 1025). Mit Blick auf diese Aufnahme sind die gefärbten Haare nicht derart offensichtlich, wie von der Verteidigung vor- gebracht. Namentlich handelte es sich nicht um eine leuchtende oder giftgrüne Färbung, die jedem sofort auffallen musste, sondern die Haare und die Erschei- nung der Beschuldigten wirkten insgesamt einfach dunkel. Zudem war die Färbung zu diesem Zeitpunkt bereits ein geraumes Stück herausgewachsen. Befindet sich 47 ein Teil der Haare noch in der Jacke, dürfte eine derartige Färbung je nach dem kaum auffallen. In Einklang mit der Vorinstanz ist auch zu berücksichtigen, dass es am 1. Februar 2022 um 16:45 Uhr langsam eindämmerte. Weiter handelte es sich für den Zeugen – wie bereits dargelegt – um ein alltägliches Zusammentreffen, weshalb es umso nachvollziehbarer erscheint, dass er dem Erscheinungsbild der Beschuldigten, welche er eben aus dem Quartier kannte, keine grosse Aufmerk- samkeit schenkte. Dass er anlässlich der ersten Einvernahme die gefärbten Haare der Beschuldigten nicht von sich aus erwähnte, erachtet die Kammer im Ergebnis als unerheblich. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge anlässlich dieser Einvernahme nicht aufgefordert wurde, das Erscheinungsbild der Beschuldigten zu beschreiben und von sich aus keinen Grund hatte, eine weitergehende Beschreibung einer ihm bekannten Person vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist in Einklang mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht ent- scheidend, ob der Zeuge zwischen den polizeilichen Einvernahmen – zwischen denen entgegen der Verteidigung nicht zwei Monate, sondern nur zwei Wochen la- gen – Medienberichte gelesen oder Fotos der Beschuldigten gesehen hat oder nicht. Er wusste von Anfang an, wen er auf seinem Spaziergang angetroffen hatte. Entsprechend kam der Fotovorweisung vom 16. Februar 2022 gar keine relevante Bedeutung mehr zu, weshalb es die Kammer weder als fahrlässig noch als skanda- lös erachtet, dass dem Zeugen – welcher von Beginn an nachvollziehbar und glaubhaft erklärte, die Beschuldigte und ihre Tochter aus dem Quartier zu kennen – kein Foto vom Opfer vorgehalten wurde. Vollständigkeitshalber ist dennoch auf die späteren Aussagen des Zeugen einzu- gehen: Anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2022 gab der Zeuge wiederum an, †C.________ aus dem Quartier zu kennen, wobei sie manchmal draussen gespielt hätten, aber keine guten Kollegen gewesen seien. Die Mutter habe er zwei-, drei- mal gesehen, als sie ihre Tochter draussen abgeholt habe (pag. 1506). Die Frage, ob es ganz sicher †C.________ und ihre Mutter gewesen seien, bejahte der Zeuge (pag. 1507). Auf Frage, wie die Beschuldigte aussehe, antwortete der Zeuge, sie habe schwärzliche Haare und in den Haaren ein wenig eine Mischung drin. Das habe sie manchmal; damals habe sie das jedenfalls gehabt, nehme er an. Er glau- be, es sei eine grünliche Mischung gewesen, aber er wisse es nicht mehr. Hellgrün oder blau – er wisse nicht mehr, was es gewesen sei, jedenfalls eine hellere Farbe. Beim Mund habe sie glaublich ein, zwei Piercings (pag. 1511). Bezüglich des vor- gehaltenen Fotos der Beschuldigten meinte der Zeuge, dies sei wohl ein älteres Bild, oder vielleicht sei sie damals einfach geschminkt gewesen (pag. 1512). Seine Mutter habe glaublich von einer Nachbarin gehört, dass †C.________ mit ihrer Mutter und glaublich einer Kollegin ein kleines Versteck im Wald gebaut habe (pag. 1515). Die Frage der Verteidigung, ob er eine U.________ kenne, bejahte der Zeuge. Es sei eine Kollegin von †C.________ aus dem Quartier, gemeinsam mit einem weiteren Mädchen hätten sie glaublich das Versteck gebaut (pag. 1517). Er nehme an, dass sie es mit der Mutter gebaut haben, und sie seien viel im Versteck gewesen, «hat Mami mir gesagt». U.________ habe viel längere und wuscheligere Haare als †C.________. †C.________ habe gerade Haare und U.________ kleine 48 Locken. Und U.________ habe eben einen Hund. Auf Frage, ob der Zeuge †C.________ als frech erlebt habe, antwortete er, sie sei schon ein wenig eine Freche gewesen, aber auch «lustig-frech». Sie sei manchmal mit Namen genervt worden, man habe sie «Ente» genannt oder so (pag. 1518). Bezüglich der gefärbten Haare und der eingeräumten Unsicherheiten, ob die Mi- schung im Zeitpunkt der Sichtung so gewesen sei, wie der Zeuge annehme, kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. Auch diese Unsicher- heiten führen nicht dazu, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zu zweifeln wäre – im Gegenteil erscheinen sie mit Blick auf die Situation ohne weite- res als nachvollziehbar, zumal es sich um die Wahrnehmung eines zwölfjährigen Kindes über ein völlig alltägliches Zusammentreffen mit einem Nachbarsmädchen und dessen Mutter handelt. Daraus ableiten zu wollen, der Zeuge beschreibe nicht die Beschuldigte, sondern ein Foto, verfängt aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht. Auch dem Umstand, dass der Zeuge das vorgehaltene Foto als älter bezeichnete resp. vermutete, die Beschuldigte sei anlässlich der Begegnung geschminkt gewe- sen, misst die Kammer keine weitergehende Bedeutung zu. Mit Blick auf den Ein- wand der Verteidigung ist indes auf die Aufnahme der Beschuldigten am Abend des 1. Februars 2022 zu verweisen, auf welcher die Beschuldigte offensichtlich ge- schminkt ist (pag. 1025; vgl. auch pag. 834, wonach anlässlich der körperlichen Untersuchung «auf Makeup verdächtige Antragungen» festgestellt wurden, sowie die Aussage der Beschuldigten auf pag. 1313 Z. 424 ff., wonach sie sich immer schminke, wenn sie aus dem Haus gehe, und nach dem Auffinden ihrer Tochter si- cherlich verweint gewesen sei). Dass der Zeuge von seiner Mutter vernommen hat- te, †C.________ habe das Versteck mit ihrer Mutter und Kolleginnen gebaut, lässt sodann ebenso wenig auf eine Verwechslung der gesichteten Personen schliessen wie der Umstand, dass er einen anderen Spitznamen für †C.________ angab als G.________ und die Beschuldigte. Die Bezeichnung, †C.________ sei auch «lus- tig-frech» gewesen, lässt sich zudem ohne Weiteres mit den von der Verteidigung genannten Adjektiven («distanzlos, altklug und kommunikativ») vergleichen. Über- dies kannte der Zeuge auch die Kolleginnen von †C.________ und konnte in zu- treffender Weise angeben, dass U.________ einen Hund hat (vgl. pag. 694). Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme konnte sich die Kammer alsdann davon überzeugen, dass sich der Zeuge nach wie vor sicher ist, die Beschuldigte und ihre Tochter angetroffen zu haben. In nachvollziehbarer und glaubhafter Weise führte er aus, †C.________ halt vom Quartier her gekannt zu haben. Er habe alle Kinder gekannt. Ihre Mutter habe er nicht so gut gekannt, aber beim Aufeinander- treffen habe er gewusst, dass es die beiden seien. «Es ist schwierig, zu erklären. Ich wusste, dass es die Mutter war. Ich weiss, dass es die Mutter war, die zu die- sem Kind gehörte» (pag. 3975). Dass der Zeuge oberinstanzlich ausführte, die Be- schuldigte habe ihre Tochter jeweils bei einem Spielbus abgeholt (pag. 3974; pag. 3977 f.), während die Beschuldigte angab, noch nie von diesem Spielbus gehört zu haben (pag. 4082 Z. 41 ff.), reicht aus Sicht der Kammer nicht annähernd aus, um von einer Verwechslung der gesichteten Personen auszugehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass der Zeuge sich nicht an das von den Journalisten ge- zeigte Foto erinnern konnte (vgl. pag. 3977). Im fraglichen Zeitpunkt war der Zeuge zwölf und anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme fünfzehn Jahre alt. Ange- 49 sichts des Zeitablaufs während prägender Lebensjahre des Zeugen erscheint mit der Generalstaatsanwaltschaft als verständlich, dass der Zeuge sich oberinstanz- lich nicht mehr an Nebensächlichkeiten erinnern konnte. Zusammengefasst gab der Zeuge über alle Einvernahmen hinweg an, die Beschul- digte und ihre Tochter aus dem Quartier gekannt zu haben. Dies erachtet die Kammer als glaubhaft, zumal †C.________ unbestrittenermassen oft draussen un- terwegs und im Quartier offensichtlich bekannt war. Im Weiteren konnte der Zeuge auch zutreffende Aussagen zu den Grosseltern von †C.________ machen, wusste beim Gespräch mit AB.________ sofort, von wem die Rede war, und erklärte dem Polizisten vor Ort, dass †C.________ eine andere Schule besuchte als er. Bei die- ser Ausgangslage verliert die Frage, wie gut der Zeuge †C.________ und die Be- schuldigte im Nachhinein noch beschreiben konnte, sehr stark an Bedeutung. Da er die beiden kannte, ist eine Verwechslung aus Sicht der Kammer auszuschlies- sen. Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, stimmt das vom Zeugen beschriebene Verhalten von †C.________, welche einen Bogen um den Hund machte, weil sie – wie vom Zeugen vermutet – wohl Angst vor dem Hund hatte, mit der Darstellung der Beschuldigten (vgl. pag. 1276 Z. 241 ff. und pag. 1313 Z. 409 ff.) und auch der Grosseltern des Opfers (vgl. pag. 1465 Z. 1085 ff. und pag. 1479 Z. 398 ff.) überein, wonach sich †C.________ vor Hunden gefürchtet habe. Demgegenüber streichelt die Beschuldigte gemäss eigener Angabe gerne Hunde (pag. 1280 Z. 433). Auch wenn diese Verhaltenswei- sen für sich genommen kein Alleinerkennungsmerkmal darstellen, fügen sie sich stimmig in die vom Zeugen beschriebene Begegnung ein, was zusätzlich gegen ei- ne Verwechslung der gesichteten Personen spricht. Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es tatsächlich die Beschuldigte und ihre Tochter waren, die der Zeuge am 1. Februar 2022 gesehen hat. Zur Fährte des Personensuchhundes Am 1. Februar 2022 um 22:19 Uhr wurden ein Mitarbeiter des Diensthundewesens und ein Personensuchhund aufgeboten. Ihr Auftrag lautete «Verifizierung einer möglichen Spur zum Fundort des Kindes». Dem diesbezüglichen Bericht vom 13. Juli 2022 lässt sich insbesondere Folgendes entnehmen (pag. 803): Beim Domizil des Kindes war es äusserst schwierig geeignete Geruchsträger zu sichern. In einem Schulrucksack konnten zwei Stoffmasken, welche augenscheinlich getragen worden sind, gesichert werden. In der Folge wurde mit dem Personensuchhund ab dem Haupteingang zur Liegenschaft Nr. ________ eine Spur aufgenommen. Diese führte direkt und ohne Umschweife vom Domizil weg über den L.________rain in die AA.________strasse (oberer Bereich), dieser entlang bis zum Spiel- platz «Y.________». Dort bei der letzten Liegenschaft die Treppe hinauf, um den Spielplatz herum und unterhalb des L.________rain entlang. Im Bereich der AH.________allee in den Wald hinein auf einen Kies-/Waldweg. Dem Weg entlang zum Punkt ________. [Der Personensuchhund] zog ab PT ________ direkt zu den Koordinaten ________/________. Dort wurde ich durch einen Mitarbeiter der Polizei angewiesen nicht mehr weiter zu trailen, da die Spurensicherung ihre Arbeit noch nicht abgeschlossen hatte. 50 Wie im Bericht weiter ausgeführt wird, wurde am 2. Februar 2022 ab dem Abbruch des Trails am Vortag wieder eine Spur aufgenommen, welche ca. hundert Meter weiter den Waldweg entlang und danach in den Wald hinein bis zur Fundstelle des Opfers führte. Abschliessend wird im Bericht bemerkt was folgt (pag. 804): Zu erwähnen gilt, dass ein Personensuchhund grundsätzlich die frischeste Spur aufnimmt und dieser Spur auch folgt. Jedoch ist nie ganz ausgeschlossen, dass wenn mehrere, relativ frische Spuren vor- handen sind, der PSH auch diesen Spuren folgen kann. Die Witterungsbedingungen spielen in die- sem Zusammenhang ebenfalls eine Rolle. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass der PSH eine direkte Fährte vom Domizil O.________strasse in den N.________wald aufgenommen hat. Das heisst, es wurde durch den PSH absolut keine Ausschweifungen zu einem anderen Domizil oder in eine andere Wegrichtung angezeigt. Dem Bericht beigelegt findet sich eine Karte mit der eingezeichneten Route des Personensuchhundes (pag. 806) sowie ein Screenshot der elektronischen Auf- zeichnung des Tracks vom 1. Februar 2022 (pag. 807). Während die Vorinstanz entgegen der Route des Personensuchhundes davon ausging, die Beschuldigte und ihre Tochter seien via L.________rain in den Wald gegangen, stellte die Verteidigung auf die Fährte des Personensuchhundes ab und monierte, diese widerspreche den Aussagen des Zeugen. Die Generalstaatsan- waltschaft stellte sich ihrerseits auf den Standpunkt, die Hundespur sei korrekt, aber selbst wenn nicht, ändere dies nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen. Die Kammer kann sich der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis an- schliessen. Dies aus folgenden Gründen: Anlässlich der ersten Einvernahme erklärte der Zeuge zwar, die Beschuldigte und ihre Tochter seien einen anderen Weg weiter gegangen als er (pag. 1496 Z. 29). Zumal der Zeuge den Weg via AA.________strasse wählte, würde dies bedeuten, dass die Beschuldigte und ihre Tochter nicht die vom Personensuchhund angege- bene Route beschritten. Zu berücksichtigen ist indes auch die nachfolgende Aus- sage des Zeugen, wonach er über den Weg nach Hause gegangen sei, «welchen C.________ und ihre Mutter vermutlich zum Wald genommen haben. Sonst hätten sie beim Schulhaus durchlaufen müssen, das wäre aber der weitere Weg gewesen und hätte länger gedauert, bis wir uns wieder begegnet wären. Wären sie am Schulhaus vorbeigelaufen, wäre ich ihnen wohl nicht ein zweites Mal begegnet. Es gibt viele Wege zum Wald. Aber jeder andere Weg führt oben durch und dann hätte ich die beiden nicht mehr gesehen. Oben durch braucht man für den Weg sicher länger als unten durch, wo sie vermutlich langgelaufen sind» (pag. 1497 Z. 84 ff.). Gestützt auf diese Präzisierung wird klar, dass der Zeuge nur vermutete, die Be- schuldigte und ihre Tochter hätten den Weg via L.________rain genommen, weil dies für ihn am logischsten erschien. Angesichts der Begründung, wonach jeder andere Weg «oben durch» geführt hätte, wird klar, dass der Zeuge dabei nicht ausdrücklich den vom Personensuchhund angegebenen Weg (der ebenfalls – wie der von ihm vermutete Weg – «unten durch» führte) ausschloss. Anlässlich der zweiten Einvernahme antwortete der Zeuge auf Frage, wo die Beschuldigte und ih- re Tochter hingegangen seien, er nehme an geradeaus in Richtung Wald 51 (pag. 1509). Oberinstanzlich stellte der Zeuge sodann explizit klar, nicht gesehen zu haben, wohin die beiden nach der ersten Sichtung gegangen seien (pag. 3975). Werden die Einvernahmen des Zeugen genau angeschaut, erklärte er somit nie, gesehen zu haben, welchen Weg die Beschuldigte und ihre Tochter genommen haben, um von der Stelle der ersten Sichtung zur Stelle der zweiten Sichtung zu gelangen. Die Aussagen des Zeugen stehen demnach von Vornherein nicht im Wi- derspruch zur Fährte des Personensuchhundes. Ob auf diese Fährte abgestellt werden kann oder nicht, spielt für die Würdigung der Aussagen des Zeugen – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt – deshalb gar keine ent- scheidende Rolle. Unter diesem Titel ist vielmehr entscheidend, dass der Zeuge die Beschuldigte und ihre Tochter zweimal gesehen hat und diese Sichtungen über alle Einvernahmen hinweg übereinstimmend und glaubhaft schildern konnte. Auf den Beweiswert der Hundespur wird aus diesem Grund in E. II.10.8 hiernach sepa- rat einzugehen sein. Zu den weiteren Einwänden der Verteidigung Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdig- keit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Entscheidend für den Beweis- wert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaus- sage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigen- schaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Vor diesem Hintergrund kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie versucht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen als Per- son durch Zuschreibungen wie «Praschaueri» und «ausdrücklicher Geltungsdrang» herabzusetzen. Auch wenn die Kammer den entsprechenden Vorbringen der Ver- teidigung nichts abgewinnen kann, ist vollständigkeitshalber auf Folgendes hinzu- weisen: Die Lehrerin des Zeugen erklärte am 1. April 2022 gegenüber der Polizei, sie glaube, der Zeuge könne gut zwischen Erlebtem und Vorstellungen differenzie- ren (pag. 792). Im Weiteren war es nicht so, als hätte der Zeuge am 2. Febru- ar 2022 bewusst die Aufmerksamkeit der Medien gesucht, sondern die beiden Journalisten waren schlicht «die einzigen […], die dort gewesen sind», als er sich allein auf den Weg zur vor Ort anwesenden Polizei machte, wobei er gar nicht wusste, wer die beiden waren (pag. 1514). Anschliessend fragte er die Journalis- ten, ob die Polizei noch ein paar Sachen resp. etwas Neues wissen wolle (pag. 1499 Z. 188 f.; pag. 1514). Auf Frage der Verteidigung, ob es ihm wichtig ge- wesen sei, im TV oder in der Zeitung zu kommen, antwortete der Zeuge am 17. Februar 2022: «Nein, das wollte ich gar nicht. Eigentlich wollte ich es gar nicht dem ‹AI.________ (Tageszeitung)› sagen. Ich wollte nur fragen, ob sie die Poli- zei… Dann fragten sie eben, ‹was, wie?›» (pag. 1519). Dass ein zwölfjähriges un- begleitetes Kind den Medien in einer solchen Situation Auskunft gibt, überrascht aus Sicht der Kammer keineswegs und lässt jedenfalls nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln. Der Zeuge suchte somit zu keinem Zeitpunkt das mediale Rampenlicht, obwohl es für ihn angesichts der extensiven Berichter- 52 stattung ein Leichtes gewesen wäre, sich Aufmerksamkeit zu verschaffen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aufzeigte, erfuhr die Lehrerin des Zeugen im Übrigen erst Mitte März von dessen Rolle im vorliegenden Strafverfahren (pag. 792). Hätte der Zeuge in der Schule mit seinen Sichtungen angegeben, hätte die Lehrerin dies aber bestimmt früher erfahren. Inwiefern sich der Zeuge mit sei- nen – isoliert betrachtet völlig unspektakulären – Aussagen im Verfahren eigene Vorteile hätte verschaffen sollen, ist ohnehin nicht ersichtlich und ein entsprechen- des Motiv für eine Falschbelastung kann ausgeschlossen werden. Im Gegenteil geht aus den Akten vielmehr hervor, dass die Situation für den Zeugen durchaus belastend war (vgl. pag. 796; pag. 1534 f. Z. 153 ff. und pag. 2921 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme konnte sich die Kammer überdies einen per- sönlichen Eindruck des Zeugen verschaffen und es war offensichtlich, dass er sich im Mittelpunkt nicht wohl fühlte, wobei er auch sehr zurückhaltend aussagte und zu Protokoll gab, weder er noch seine Mutter hätten damals gedacht, dass das so wichtig werden könnte, «das haben wir wohl alle nicht gedacht» (pag. 3973). Er er- klärte, ein halbes Jahr lang «schon recht Mühe» mit dem Erlebten gehabt und pro- fessionelle Hilfe in Anspruch genommen zu haben (pag. 3976). Am meisten habe ihm zu schaffen gemacht, was man in den Medien gelesen habe «und zu wissen, der 12-Jährige zu sein, über den alle schreiben» (pag. 3977). Auch der Einwand, wonach an den Händen der Beschuldigten keine Rückstände vom Hund des Zeugen hätten gefunden werden können, ändert an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Zeugen nichts. Gemäss Gutachten des IRM Zürich liess sich sowohl aus dem Rest-DNA-Extrakt des Fingernagelschmutzasservates der rechten Hand als auch aus dem Fingernagelschmutzasservat der linken Hand der Beschuldigten mittels der caniden DNA-Marker kein DNA-Profil erstellen. Diese Asservate enthielten somit keine oder zu wenige canide DNA-Rückstände, um dar- aus ein DNA-Profil zu erstellen, weshalb ein Vergleich mit dem DNA-Profil des Hundes des Zeugen gar nicht erst möglich war (pag. 956). Im Übrigen könnte selbst im Falle eines Abgleichs und bei Abwesenheit von Spuren des Hundes bei der Beschuldigten nicht auf die Abwesenheit eines Kontakts geschlossen werden, da fehlende Spuren nicht generell einen fehlenden Kontakt beweisen. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Hände am Abend des 1. Febru- ars 2022 mindestens einmal gewaschen haben dürfte (vgl. pag. 1308 Z. 181 f. und pag. 1392.4 Z. 127). Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer als erstellt, dass der Zeuge erst im Bus von AB.________ vom Tod des Opfers erfahren hat. Demgegenüber brachte die Verteidigung erstinstanzlich vor, der Zeuge stütze sich bei der von ihm berichteten Sichtung auf etwas, was tatsächlich nicht er, sondern G.________ erlebt habe: Letzterer habe nämlich später die Beschuldigte und ihre Mutter im Quartier gese- hen, als diese auf der Suche nach dem Opfer gewesen seien. Die Aussagen des Zeugen und von G.________ würden erstaunliche Parallelen aufweisen. Wahr- scheinlich habe G.________ mit dem Zeugen gesprochen, die beiden würden sich vom Schulbus kennen (pag. 3350 f.). Für ein derartiges Vorgehen liegen keinerlei Hinweise vor. Namentlich hat die auf Antrag der Verteidigung vorgenommene Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen ergeben, dass er in der fraglichen Zeit nicht auf elektronischem Weg mit G.________ kommuniziert hat (vgl. pag. 3847 53 ff.). Sodann weisen die gemachten Schilderungen der beiden gar keine derartigen Parallelen auf, wie von der Verteidigung vorgebracht – während der Zeuge eine zweimalige Sichtung der Beschuldigten und ihrer Tochter ohne Konversation, dafür mit Streicheln des Hundes durch die Beschuldigte schilderte, berichtete G.________ von einer einmaligen Sichtung der Beschuldigten und ihrer Mutter mit Konversation, aber ohne Streicheln des Hundes durch die Beschuldigte (vgl. pag. 1960.8 ff. und pag. 700). Soweit die Verteidigung erstinstanzlich einwendete, die Mutter des Zeugen habe – anders als es im Berichtsrapport auf pag. 1494 dargestellt werde – nicht in Un- kenntnis der Aussage ihres Sohnes ausgesagt (pag. 3348), ist ihr hingegen zuzu- stimmen. Der Zeuge informierte seine Mutter bereits bei seinem Eintreffen nach der Schule über den Kern seiner Wahrnehmungen (vgl. pag. 1506 und pag. 1532 Z. 17 ff.) und der vor Ort aufgesuchte Polizist liess sich die zeitlichen Angaben des Zeu- gen zudem noch vor dessen Einvernahme am 2. Februar 2022 von dessen Mutter bestätigen (vgl. pag. 674). Wie sich gezeigt hat, wirkt sich dieser Umstand indes nicht auf die Würdigung der Aussagen des Zeugen aus, da die Eckpunkte seines Hundespaziergangs auch durch die Auswertung seiner Mobiltelefondaten bestätigt werden konnten und überdies keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seine Mutter fälschlicherweise bestätigen sollte, dass der Zeuge zur von ihm angegebenen Zeit mit dem Hund draussen war. Fazit Zusammengefasst schilderte der Zeuge das Kerngeschehen der Sichtungen über alle Einvernahmen hinweg konstant und widerspruchsfrei. Aggravierungstendenzen sind keine ersichtlich. Die Ausführungen sind zudem in sich schlüssig und nach- vollziehbar und ergeben sowohl zeitlich als auch örtlich Sinn, wobei sich die Zeit- angaben des Zeugen durch die Auswertung seines Mobiltelefons verifizieren las- sen. Die von der Verteidigung vorgebrachten Widersprüche und angeblichen Unge- reimtheiten in den Aussagen des Zeugen vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen nicht zu erschüttern. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge die Sichtungen erfinden sollte, wobei die Kammer ohnehin ausschliesst, dass der da- mals zwölfjährige Zeuge eine entsprechend komplexe Geschichte, welche sich auf zwei verschiedenen Ebenen abspielt, «wie aus der Pistole geschossen» überhaupt hätte erfinden können. Zumal der Zeuge die Beschuldigte und ihre Tochter aus dem Quartier kannte, kann auch eine Verwechslung der gesichteten Personen ausgeschlossen werden. Die Aussagen des Zeugen stehen sodann nicht im Wi- derspruch zur Fährte des Personensuchhundes und auch die weiteren Einwände der Verteidigung lassen nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen zweifeln. Im Ergebnis ist auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen abzustellen. Somit erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte und ihre Tochter sich am 1. Februar 2022 um ca. 16:45 Uhr im Bereich des Robidogs beim Zusammen- treffen von O.________strasse/L.________rain/AA.________strasse befanden, bevor sie um ca. 16:51 Uhr beim Zusammentreffen von AG.________weg/ L.________rain und dem in den Wald verlaufenden Waldweg gemeinsam in den N.________wald gingen. Zumal das Opfer wenig später tot im N.________wald 54 aufgefunden wurde, spricht dieser Umstand stark für die Täterschaft der Beschul- digten. 10.5 Zu den Örtlichkeiten resp. zum Tatort 10.5.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog unter dem Titel «Fundort», das Waldversteck sei gemäss der Beschuldigten nur ihr und ihrer Tochter bekannt gewesen. Der Zeuge sage, das Opfer sei hinter der Mutter in den Wald gelaufen. Demnach müsse das Opfer hinter einer Frau gelaufen sein, welche den Weg zum Geheimversteck im Wald gekannt habe, andernfalls das Opfer vor oder neben der Frau gegangen wäre. Soweit be- kannt sei die Beschuldigte aber die einzige erwachsene Person gewesen, welche den Ort des Verstecks gekannt habe. Weiter seien die kalten und windigen Witte- rungsverhältnisse zu bedenken. Es stelle sich die Frage, welche andere Frau, die der Beschuldigten ähnlich sehe und zwei bis drei Piercings im Gesicht habe, das Opfer dazu gebracht haben könnte, ihr zu folgen und um diese Zeit und bei diesem Wetter zum Versteck im Wald zu gehen. Die einzige Frau, die eine gewisse Ähn- lichkeit mit der Beschuldigten aufweise und das Opfer gut kenne, sei Z.________, welche für die Tatzeit ein Alibi und ausserdem nur einen kleinen silbernen Ring am rechten Nasenflügel habe. Folglich sei die Beschuldigte die einzige bekannte er- wachsene Frau gewesen, welche als Begleitperson des Opfers in Frage komme (pag. 3547 f., S. 49 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.5.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung wendete oberinstanzlich zusammengefasst ein, †C.________ sei bereits Monate vor ihrem Versterben im Quartier und in Wald umhergestreift, nicht zur vereinbarten Zeit nachhause gekommen und habe oft nicht die Wahrheit ge- sagt, wohin sie gegangen sei. Es stelle sich die Frage, ob sie allein in das Versteck gegangen sei. U.________ habe gesagt, sie und †C.________ seien nur einmal zusammen im Wald gewesen, sonst sei †C.________ immer allein gegangen. Was †C.________ im Wald gespielt habe, wisse sie nicht, aber sie habe das Versteck fertigstellen wollen. Weiter habe U.________ gesagt, sie finde, dass die Beschul- digte nicht viel Zeit für ihre Tochter habe, weshalb †C.________ im Wald spiele. Auch der Vater von U.________ habe gesagt, †C.________ sei manchmal allein im Wald gewesen. U.________ habe der Polizei zeigen wollen, wo sich das Ver- steck befinde. Die Polizei habe aber darauf verzichtet. Später werde gesagt, das Versteck sei nur der Beschuldigten und ihrer Tochter bekannt gewesen. †C.________ sei nachweislich ins Versteck gegangen, und es sei plausibel, dass sie es jemandem habe zeigen wollen. Die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, ein Dritttäter hätte sie direkt beim Domizil abpassen müssen, und die Vorinstanz sage, es müsse die Beschuldigte gewesen sein, die vorausgegangen sei, da nur sie das Versteck gekannt habe. Vom Waldeingang bis zum Versteck sei es aber ein be- kannter Weg, man müsse nicht einem Kind hinterhergehen, wenn das Kind weiter hinten im Wald etwas zeigen wolle. Der N.________wald sei stark frequentiert und †C.________ werde als sehr anhänglich, distanzlos, voller Empathie und kontakt- freudig beschrieben. Wenn sie nicht ins Klassenzimmer gewollt habe, habe sie sich versteckt und gesucht werden müssen. Bei der Baustelle habe sie nach Steinen 55 gesucht. Vielleicht sei sie dort von einer Dritttäterschaft angesprochen worden. Vom Versteck aus sehe man auf den Waldweg und umgekehrt. Vom Weg aus se- he und höre man ein Kind spielen. Ein Foto des Verstecks sei sogar auf Facebook gepostet worden, das Profil der Beschuldigten sei öffentlich. Zudem habe es ein zweites Hüttli in der Nähe gehabt. Jeder, der Facebook habe und die Beschuldigte kenne, hätte †C.________ auffordern können, ihr Baumhaus zu zeigen. Entgegen der Vorinstanz sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte die einzige erwachsene Per- son gewesen sei, die das Waldversteck gekannt habe, sondern es könne sein, dass †C.________ es jemandem habe zeigen wollen oder mit einer erwachsenen Person dorthin gegangen sei. Möglich sei auch, dass sie das Versteck aufgesucht habe, nachdem sie am 26. Januar 2022 tätlich angegangen worden sei, und ansch- liessend aus schlechtem Gewissen die Geschichte mit dem Purzelbaum erfunden habe. Sodann sei überhaupt nicht eindeutig, dass der Leichenfundort gleichzeitig der Tatort sei. Der Blutspurensuchhund habe nur das Gebiet um das Versteck ab- gesucht. Die Möglichkeit, dass †C.________ bereits zuvor ruhiggestellt worden sei, werde ausser Acht gelassen, weil dies nicht ins gewünschte Bild passe (vgl. pag. 4086). Demgegenüber brachte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, dass der Fundort auch der Tatort sei. Es sei ein Blutspuren- suchhund eingesetzt worden und es habe keine Hinweise auf einen Transport des Opfers nach Zufügen der Verletzungen gegeben. Der Fundort sei ein weiterer Hin- weis auf die Beschuldigte. Es sei der Ort, an dem die Beschuldigte und ihre Toch- ter ihr Geheimversteck erstellt haben. Dass andere Leute von diesem Versteck gewusst haben, werde nicht bestritten. Die Beschuldigte habe ihrer Arbeitskollegin und ihrer Mutter davon erzählt und Fotos auf Facebook gepostet. Aber der Standort des Hüttli sei geheim gewesen. Die Beschuldigte habe selbst ausgesagt, nur sie und ihre Tochter hätten gewusst, wo das Versteck sei. Dies gelte auch für U.________, welche gesagt habe, es gebe zwei Verstecke. Es sei unklar, ob es sich tatsächlich um das Versteck gehandelt habe, welches das Opfer und die Be- schuldigte Ende Januar 2022 gebaut haben. Relevant sei, dass †C.________ ge- genüber U.________ nicht den genauen Standort genannt habe. U.________ hätte höchstens zeigen können, wo sie und ihr Vater am 29. Januar 2022 gesehen ha- ben, wie sich die Beschuldigte und ihre Tochter beim Waldrand versteckt haben, aber das genaue Versteck hätte sie nicht zeigen können. Es hätte deshalb nichts gebracht, mit U.________ in den Wald zu gehen. Mit der Vorinstanz stehe fest, dass nur die Beschuldigte und ihre Tochter gewusst haben, wo das Versteck kon- kret gewesen sei (vgl. pag. 4086). 10.5.3 Würdigung der Kammer Gemäss Rapport Forensik dürfte das Opfer nach Zutragen der Kopfverletzungen aufgrund des Verletzungsbilds nicht mehr in der Lage gewesen sein, sich selbstän- dig fortzubewegen. Unter Beizug eines Blutspurensuchhundes wurde sodann so- wohl am Tatort als auch in dessen Umgebung eine Geländesuche durchgeführt. Dabei ergaben sich keine Hinweise, wonach das Opfer nach dem Zufügen der Kopfverletzungen an den Fundort transportiert worden wäre (pag. 965; pag. 968). Im Übrigen befand sich auch der rund acht Kilogramm schwere Stein, welcher als 56 Tatwaffe verwendet worden war, sechs Meter nördlich vom Leichenfundort (vgl. E. II.10.2.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer entgegen der Ver- teidigung davon aus, dass es sich beim Leichenfundort, mithin beim Waldversteck, um den Tatort handelt. Der Standort des Waldverstecks resp. Tatorts befindet sich ca. siebzehn Meter nördlich abseits des Waldwegs/Forstwegs (vgl. pag. 993 [mit falsch eigezeichneter Hundespur] und Fotodokumentation des von der Polizei errichteten [pag. 964] Trampelpfads auf pag. 1000 ff.). Das Waldversteck war somit nicht ohne Weiteres zu finden, zumal es im Waldesinneren und nicht an einem offiziellen Wald- weg/Forstweg lag. Die Beschuldigte selbst sagte nach dem Fund ihrer Tochter noch vor Ort, niemand würde von diesem Ort Kenntnis haben, es sei ein Geheim- nis zwischen ihrer Tochter und ihr. Ihre Tochter habe das Versteck tief im Wald er- bauen wollen, sodass es durch niemanden beschädigt werde (pag. 671). Diese Aussage bestätigte sie auch im Rahmen ihrer Einvernahmen (pag. 1264 Z. 110 ff. [†C.________ «hat den Platz ausgesucht. Ich hätte eigentlich weiter unten gewollt. Sie wollte unbedingt dort, dass es keine anderen Kinder kaputt machen würden und es ein Versteck wäre»]; pag. 1297 Z. 132 ff. [†C.________ «hat dann den Patz selber ausgesucht. Ich wollte es weiter unten aber sie wollte nicht, dass es die an- deren Kinder kaputt machen können»]; pag. 1374 Z. 418 f. [†C.________ «wollte, dass es nicht direkt vom Weg aus ersichtlich war. Damit andere Kinder es nicht ka- putt machen konnten, die über den Weg liefen»]). Folglich war das Waldversteck vom Waldweg aus nicht derart leicht einsehbar, wie von der Verteidigung geltend gemacht. Der Standort des am 24. Januar 2022 erbauten Verstecks war am 1. Fe- bruar 2022 somit sicherlich nicht einer Vielzahl an Personen bekannt. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte am 26. Januar 2022 zwei Fotos ihrer Tochter im Hüttli auf Facebook postete. Einerseits war dieser Post nur für ihre Kontakte sichtbar und andererseits ergeben sich aus den unkommentierten Aufnahmen keinerlei Anhalts- punkte bezüglich des Standorts des Waldverstecks (vgl. pag. 771). Dass die Beschuldigte den genauen Standort des Verstecks keiner Drittperson nannte oder zeigte, geht bereits aus ihrer hiervor erwähnten Aussage hervor, wo- nach der Ort ein Geheimnis sei, von welchem niemand ausser sie und ihre Tochter Kenntnis habe (vgl. auch pag. 1285 Z. 679 f., pag. 1628 Z. 124 und pag. 1635 Z. 92 f., wonach die Beschuldigte ihrer Mutter sowie ihrer Freundin AJ.________ vom Versteck erzählt, den Standort aber nicht genannt habe). Zu prüfen bleibt in- des, ob das Opfer einer Spielkameradin vom Versteck erzählt oder dieses allenfalls sogar gezeigt haben könnte. Ihre Kameradin, Q.________, antwortete bei ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2022 auf Frage, ob das Opfer ihr von einem Platz in einem Wäldchen in der Nähe erzählt habe, ja, sie habe von diesem Platz schon mal gehört. †C.________ sei glaublich schon mit einem Mädchen namens AK.________ dort gewesen (pag. 1484 Z. 48 ff.). Weiter gab Q.________ an, †C.________ habe ein super Geheimversteck, das aber alle kennen würden, es befinde sich in der Nähe des Fussballplatzes und habe verschiedene Sachen drin, die wohl allen Kindern des Quartiers gehören würden – es sei einfach zum Brau- chen dort (pag. 1485 Z. 60 ff.). Die Mutter von Q.________ ergänzte anlässlich ih- rer anschliessenden Einvernahme, bei diesem Versteck hätten sich alle Kinder vom Quartier aufgehalten, es sei nichts Aussergewöhnliches (pag. 1489 Z. 76 f.). Somit 57 kann es sich bei diesem «super Geheimversteck» nicht um das fragliche Waldver- steck gehandelt haben. Anders als von Q.________ vermutet, verneinte AK.________ anlässlich ihrer Befragung vom 3. Februar 2022, je mit †C.________ im Wald drinnen gespielt zu haben. Die Frage, ob sie zusammen ein Versteck ge- habt hätten oder ob †C.________ ihr etwas von einem Versteck erzählt habe, ver- neinte AK.________ ebenfalls mit dem Hinweis, sie habe auch kein Geheimnis mit †C.________ (pag. 685). U.________, eine weitere Spielkameradin des Opfers, gab ihrerseits an, sie habe †C.________ einmal gefragt, ob sie mit ihr in den Wald zum Spielen komme. †C.________ habe dann im Wald ein Versteck machen wol- len, sie (U.________) aber nicht. Einmal sei sie mit †C.________ in den Wald ge- gangen, ihre Eltern hätten dies aber verboten. †C.________ sei dann immer wieder allein in das Versteck gegangen, weil niemand mit ihr gespielt habe. Sie wisse, wo das Versteck sei. Anschliessend erzählte U.________ auf Aufforderung ihrer Mut- ter, die Beschuldigte und das Opfer am 29. Januar 2022 im Wald gesehen zu ha- ben, wobei die beiden sich «irgendwie im Wald versteckt» hätten und sie zeigen könne, wo das Versteck sei (pag. 694). Aufgrund der Aussagen von U.________ kann nach Ansicht der Kammer nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass das Opfer zwischen dem 24. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 einer Spielkame- radin vom interessierenden Waldversteck erzählt oder dieses allenfalls sogar ge- zeigt hat. Im Übrigen geht aus den Aussagen verschiedener befragten Personen hervor, dass das Opfer öfters gegen Abend allein und teilweise auch im Dunkeln noch unterwegs war. Die Beschuldigte und ihre Tochter haben das Waldversteck unbestrittenermassen am 24. Januar 2022 gemeinsam erstellt. Wenige Tage später, am 1. Februar 2022, wurde das Opfer an ebendiesem Ort tot aufgefunden. Auch wenn †C.________ im Laufe dieser Wochenfrist allenfalls einer Spielkameradin das Versteck gezeigt ha- ben könnte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach es neben der Be- schuldigten noch eine andere erwachsene Person gegeben hätte, welche das Ver- steck kannte. Mit anderen Worten hatten nebst der Beschuldigten kaum andere erwachsene Personen Kenntnis vom konkreten Standort des Waldverstecks. Das Waldversteck als späterer Tatort weist demnach auf die Beschuldigte als Täterin hin. 10.6 Zu den Angaben der Beschuldigten zum Auffinden des Opfers und zu ihrer körper- lichen Untersuchung 10.6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte bezüglich des Verhaltens der Beschuldigten am Tatort aus, obwohl die Beschuldigte das Opfer beim Auffinden gemäss eigenen Aussagen kaum berührt habe, habe sie dem Polizisten I.________ gesagt, sie habe sofort gewusst, dass ihrer Tochter «Gewalt» angetan worden sei. Sie habe nur den Puls gespürt und ihre Tochter nicht weiter berührt, weil sie nicht mit einer Gewalttat ha- be in Verbindung gebracht werden wollen. Gemäss Rapport des Polizisten sei die Beschuldigte ca. fünfzehn Meter vom Opfer entfernt gestanden und habe gesagt, aufgrund des Blutes gedacht zu haben, ihrer Tochter sei etwas angetan worden, woraufhin sie Angst gehabt habe, dass auch ihr etwas passieren könnte. Dies habe sie im Rahmen einer späteren Einvernahme ähnlich ausgesagt. Der Polizist habe 58 im Bericht weiter festgehalten, die Beschuldigte sei trotz der Situation ziemlich ge- fasst gewesen, habe verhalten geweint und er habe bei ihr «Alkoholmundgeruch» wahrnehmen können. Die Mutter der Beschuldigten habe der Polizist als «sehr emotionslos» beschrieben. Dass die Beschuldigte sofort ein Gewaltdelikt erkannt und aus Angst, damit in Verbindung gebracht zu werden, ihre Tochter nicht berührt habe, erscheine lebensfremd. Auch das sich einige Meter Entfernen, um in «Si- cherheit» zu sein, sei nicht nachvollziehbar (pag. 3549 f., S. 51 f. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). 10.6.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung wendete oberinstanzlich zusammengefasst ein, entgegen dem Berichtsrapport des Polizisten I.________ könne die Beschuldigte nicht fünfzehn Meter entfernt vom Leichnam im Dickicht gewartet haben, da es dort kein Dickicht habe. Weshalb ein auszubildender Polizist jemanden, der ihm von Anfang an su- spekt vorkomme, informell und ohne Rechtsmittelbelehrung befrage, sei ein ande- res Thema. In seinem Nachtrag erwähne der Polizist einen tiefen Seufzer der Be- schuldigten. Er habe nicht wissen können, dass sie beinahe einen Asthmaanfall gehabt habe. Weder an den Kleidern noch an ihren Händen habe er Blut gesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er seine Taschenlampe aber nicht mehr bei sich und folglich kein gutes Licht gehabt. Mit Blick auf die Ausführungen im Nachtrag des Polizisten I.________ stelle sich die Frage, welche Aussagen und Reaktionen in einer derartigen Situation als angemessen zu bezeichnen wären. Die Aussage der Beschuldigten, sie habe nicht mit einem Verbrechen in Verbindung gebracht wer- den wollen, mute nur im ersten Moment seltsam an. Die Beschuldigte sei in einer Ausnahmesituation gewesen, die sonst niemand kenne oder nachvollziehen könne. Die Beschuldigte gehe zu Recht von einem Verbrechen aus, mit welchem sie zu Recht nicht in Verbindung habe gebracht werden wollen. Die Mutter der Beschul- digten habe das Opfer ebenfalls nicht reanimieren können. Dies sei nicht verdäch- tig. Hätte die Beschuldigte das Opfer überall angefasst, würde ihr vorgeworfen, sie habe Spuren kontaminieren wollen. Was auch immer die Beschuldigte beim Auffin- den ihrer Tochter gemacht habe oder hätte machen sollen, es werde ihr zum Nach- teil ausgelegt. Gemäss Notrufprotokoll habe die Beschuldigte gehofft, ihrer Mutter passiere nichts. Diese Aufnahme klinge heftig und emotional, dies sei echt und nicht herausgepresst. Die Beschuldigte habe Angst um sich und ihre Mutter ge- habt. Sie habe bei ihrer Tochter keinen Puls gespürt und gesagt, sie wolle nur, dass sie noch lebe, und später, sie hätte sie reanimieren sollen, aber habe es nicht gekonnt. Ihre Mutter habe gesagt, so wie †C.________ ausgesehen habe, habe sie nicht mehr leben können. Die Beschuldigte habe weder einen Führer- noch einen Ersthelferausweis. Dieses Verhalten sei nicht verdächtig, sondern sie sei als Mutter überfordert und kurz vor einem Zusammenbruch gewesen (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Wesentlichen vor, auch wenn kaum ge- sagt werden könne, wie man sich in einer derartigen Situation verhalten solle, sei das Verhalten der Beschuldigten sehr aussergewöhnlich. Sie habe ihre Tochter beim Auffinden weder angefasst noch reanimiert, sondern nur kurz den Puls ge- spürt. Die Beschuldigte wolle dies mit einem Schockzustand erklären. Während des Notrufs habe sie aber beispielsweise gefragt, ob ihr Handy geortet werden 59 könne. Dies klinge nicht nach einem Schockzustand, sondern sei ein Hinweis auf zielgerichtetes Denken der Beschuldigten. Dass sie ihre Tochter nicht weiter ange- fasst habe, weil sie nicht mit einer Gewalttat habe in Verbindung gebracht werden wollen, sei sehr merkwürdig. Oberinstanzlich habe die Beschuldigte diese Aussage nicht bestätigt, sondern sie habe gesagt, ihre Tochter nicht bewegt zu haben, weil dadurch auch alles schlimmer hätte gemacht werden können. Es stelle sich die Frage, wie sie zum Schluss gekommen sei, ihrer Tochter sei Gewalt angetan wor- den, obwohl sie sie nur kurz angeschaut und berührt habe. Das Opfer hätte auf ei- nen Baum geklettert oder umgefallen sein und den Kopf angeschlagen haben kön- nen. Zudem sei es dunkel gewesen und die Beschuldigte habe nur eine Taschen- lampe dabeigehabt. Trotzdem habe sie sofort gewusst, dass eine derartige Verletz- ung nicht von einem Sturz sein könne. Demgegenüber sei sogar den Ermittlungs- behörden erst mit den Untersuchungen des IRM klar geworden, dass ein Tötungs- delikt vorliege. Im Ergebnis sei das Verhalten der Beschuldigten am Tatort sehr le- bensfremd und nicht nachvollziehbar. Sodann seien im Nagelfalz des rechten Ring- fingers der Beschuldigten Blutanhaftungen festgestellt worden. Sonst habe sie an ihren Händen kein Blut gehabt. Vor der entsprechenden Untersuchung habe die Beschuldigte ihre Hände nicht waschen dürfen. Oberinstanzlich habe sie bestätigt, die Hände auch nicht abgeputzt zu haben, sie habe sie höchstens in der Jackenta- sche gehabt. Die Beschuldigte selbst habe behauptet, die Hände voller Blut gehabt zu haben. Auch gegenüber ihrer Mutter und dem Polizisten AL.________ habe sie gesagt, Blut an der Hand zu haben. Dies sei in dieser Situation nicht nur ein spezi- eller Kommentar, sondern auch eine falsche Behauptung, die den objektiven Be- weismitteln widerspreche. Für dieses Blut im Nagelfalz gebe es nur eine Erklärung: Die Beschuldigte habe nach der Tat Blut an den Fingern gehabt und sich mindes- tens einmal die Hände gewaschen. Nachher seien nur Blutrückstände mit DNA des Opfers im Nagelfalz übriggeblieben. Dies sei ein weiteres Indiz, das für die Täter- schaft der Beschuldigten spreche (vgl. pag. 4086). 10.6.3 Würdigung der Kammer Zum Verhalten der Beschuldigten beim Auffinden des Opfers Betreffend die Situation beim Auffinden ihrer Tochter gab die Beschuldigte anläss- lich ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll, sie habe deren Jacke auf dem Boden gesehen, den Namen ihrer Tochter gerufen und ihre Tochter anschliessend umge- dreht. Dann habe sie das Blut gesehen und ihre Tochter habe nicht geantwortet. Ih- re Mutter habe sofort die Ambulanz oder die Polizei alarmiert (pag. 1258 Z. 51 ff.). Anlässlich der nächsten Einvernahme gab die Beschuldigte an, ihre Tochter sei auf dem Bauch gelegen, «ich habe zuerst beim Rücken, und wollte sie drehen» [sic!]. Sie habe das Blut gesehen und geschrien. Als ihre Mutter die Ambulanz angerufen habe, hätten die gesagt, sie sollten †C.________ reanimieren. Sie habe das ein- fach nicht gekonnt. Sie habe einfach den Puls gespürt und sie und ihre Mutter hät- ten noch den Rücken gespürt (pag. 1267 Z. 232 ff.). Am 3. Februar 2022 führte die Beschuldigte in freier Erzählung aus, nachdem sie die Jacke ihrer Tochter gesehen habe, habe sie «C.________» gerufen, aber es sei keine Reaktion erfolgt. Sie habe sich zu ihrer Tochter begeben und diese berührt. Sie habe die Kapuze ein wenig vom Kopf gezogen und dann das Blut festgestellt. Ihre Mutter habe sich fast über- 60 geben müssen und sie selbst habe auch fast nicht hinschauen können. Sie hätten beide ein wenig zurücktreten müssen. Ihre Mutter habe dann die Ambulanz angeru- fen. Ihnen sei gesagt worden, sie sollen versuchen den Puls zu fühlen und allen- falls mit der Reanimation beginnen. Sie selbst habe versucht, am Hals den Puls zu fühlen, während ihre Mutter es am Handgelenk versucht habe. Sie hätten auch den Rücken angefasst. Sie seien nicht in der Lage gewesen, mit der Reanimation zu beginnen. Während ihre Mutter der Ambulanz entgegengegangen sei, sei sie bei ihrer Tochter geblieben, bis die Rettungskräfte gekommen seien (pag. 1273 f. Z. 99 ff.). Am 4. März 2022 gab die Beschuldigte im Rahmen ihrer freien Erzählung zu Protokoll, nachdem sie die Jacke ihrer Tochter gesehen und näher gegangen sei, habe sie gemerkt, dass ihre Tochter auch dort liege. Sie habe noch gesagt «C.________, was machst du hier?», und habe ihre Tochter gerüttelt. Als sie die Kapuze runtergezogen habe, habe sie das Blut gesehen. Sie habe weinen müssen und beinahe angefangen zu «hypern». Ihre Mutter habe auch weinen müssen und ihnen sei übel geworden. Sie selbst habe gesagt, sie müssten sofort die Ambulanz rufen, was ihre Mutter gemacht habe. Auf Aufforderung der Ambulanz habe sie versucht, den Puls am Hals ihrer Tochter zu spüren. Ihre Mutter habe es noch am Handgelenk versucht und mittig am Rücken gespürt. Die Ambulanz habe gesagt, sie sollen †C.________ reanimieren. Dazu seien sie beide nicht in der Lage gewe- sen. Sie hätten sie schon kaum ansehen können wegen des Bluts. Es sei zu viel gewesen für sie, †C.________ so aufzufinden, sie seien im Schock gewesen. Die von der Ambulanz hätten dann gesagt, sie sollen es bleibenlassen, die Rettungs- kräfte seien so schnell als möglich bei ihnen. Während ihre Mutter der Ambulanz entgegengegangen sei, habe sie Angst gehabt, dort allein im Dunkeln zu warten (pag. 1308 f. Z. 196 ff.). Später wiederholte die Beschuldigte, ihre Tochter nach dem Auffinden angesprochen und gerüttelt zu haben, aber diese habe auf beides nicht reagiert. Dann habe sie die Kapuze runtergezogen und danach habe sie nicht mehr gekonnt. Sie habe «dieses Hyperventilieren» gehabt und gesagt, sie müssten die Ambulanz anrufen (pag. 1321 Z. 824 ff.). Auf Frage, wo sie ihre Tochter genau berührt habe, antwortete die Beschuldigte, sie habe sie einfach am Rücken oder am Arm gerüttelt und den Puls gemessen. Die Kapuze habe sie ebenfalls berührt. Sie wisse nicht, ob sie dabei den Kopf berührt habe. Sie habe dann aber natürlich die Hände voller Blut gehabt (pag. 1322 Z. 890 ff.). Sodann gab die Beschuldigte zu Protokoll, als ihre Mutter die Ambulanz einweisen gegangen sei, habe sie Angst gehabt, weil sie dort allein habe warten müssen und nicht gewusst habe, ob die Person noch im Wald sei (pag. 1323 Z. 913 ff.). Auf Frage, ob sie versucht habe, die Blutung zu stoppen, wiederholte die Beschuldigte, von der Ambulanz zur Re- animation aufgefordert worden zu sein, was sie und ihre Mutter aber nicht gekonnt hätten. Sie seien einfach im Schock gewesen. Sie hätten †C.________ auch nur kurz angeschaut, da es kaum möglich gewesen sei, sie anzuschauen (pag. 1323 Z. 936 ff.). Sie seien total im Schock und überfordert mit der Situation gewesen. Sie hätten gar nichts tun können, ausser der Ambulanz zu rufen. Diesen Moment kön- ne man nicht beschreiben, es sei ein Ausnahmezustand. Es sei nicht so, als hätte sie ihrer Tochter nicht das Leben retten wollen, sondern sie habe es einfach nicht gekonnt. Man sei in so einem Moment wie gelähmt, sie könne es nicht beschreiben (pag. 1323 Z. 943 ff.). Nachdem der Beschuldigten am 21. September 2023 die 61 Audioaufnahme des Notrufs abgespielt wurde, gab sie an, so Angst gehabt zu ha- ben, weil sie nicht gewusst habe, was passiert sei. Es sei mitten im Wald gewesen, sie habe nicht gewusst, ob noch jemand im Wald sei, es habe so viel Blut gehabt und sie habe allein warten müssen. Heute könne sie nicht mehr erklären, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Tochter zu reanimieren. Sie sei in einem Schockzustand gewesen. Es habe einfach so schlimm ausgesehen, sie sei nicht in der Lage dazu gewesen (pag. 1392.6 Z. 188 ff.). Oberinstanzlich führte die Be- schuldigte aus, nach dem Erblicken der Jacke ihrer Tochter habe sie das Blut ge- sehen und ihrer Mutter gesagt, sie müssten die Ambulanz informieren. Sie habe ih- re Tochter angesprochen und gerüttelt, aber diese habe nicht reagiert (pag. 4052 f. Z. 31 ff.). Auf Aufforderung der Ambulanz habe sie bei der Schlagader ihrer Tochter versucht, den Puls zu ertasten. Ihre Mutter habe es beim Handgelenk versucht und glaublich den Rücken angefasst. Sie seien in solch einem Schockzustand gewe- sen, dass sie †C.________ nicht hätten reanimieren können (pag. 4053 Z. 4 ff.). Die Mutter der Beschuldigten schilderte die Situation beim Auffinden des Opfers weitgehend gleich (vgl. pag. 1395 Z. 93 ff., pag. 1396 Z. 121 ff., pag. 1414 Z. 571 ff., pag. 1415 ff. Z. 614 ff., pag. 4041 f. Z. 45 ff. und pag. 4047 Z. 33 ff.), wobei sie verneinte, vor der Alarmierung der Sanität am Opfer etwas gemacht zu haben, sie hätten nur die Kapuze runtergezogen (pag. 1415 Z. 642 f.). Im Übrigen findet sich in den Akten eine Aufzeichnung des Gesprächs zwischen der Beschuldigten resp. ihrer Mutter und der Regionalen Einsatzzentrale, welche die entsprechenden An- gaben der Beschuldigten und ihrer Mutter stützt (pag. 662; pag. 665 ff.). Das Auffinden eines offensichtlich zumindest sehr schwer verletzten und ziemlich entstellten Familienmitglieds stellt unbestrittenermassen eine absolute Ausnahme- situation dar. Nach Ansicht der Kammer ist bei der Würdigung von Verhaltenswei- sen in einer derartigen Situation Vorsicht geboten. Vorliegend fällt zudem auf, dass sich die Beschuldigte und die Grossmutter des Opfers – bei welcher keine Tatbetei- ligung im Raum steht – vergleichbar untätig verhalten haben. Diesbezüglich führte E.________ anlässlich ihrer zweiten Einvernahme aus, beim Auffinden ihrer Enke- lin hätten sie vor der Alarmierung der Sanität noch die Kapuze hochgehalten und dabei gesehen, dass der Kopf voller Blut sei. Sie hätten anschliessend noch zwei- mal die Kapuze hochgehoben, am Kind selbst hätten sie nichts gemacht (pag. 1415 Z. 624 ff.). Sie hätten sich «aus Schock» nicht getraut, †C.________ zu berühren. Erst als die Sanität gesagt habe, sie müssten schauen, ob sie noch ei- nen Puls habe, hätten sie sie angefasst. «Aber so, wie sie dort lag… die Hand… das sah nicht mehr lebendig aus. Wir haben sie dann beide noch angefasst, das weiss ich» (pag. 1416 Z. 646 ff.). Später ergänzte sie, beim Auffinden sei der Kopf ihrer Enkelin voller Blut gewesen. «Ihr Gesicht war auch irgendwie so entstellt». Sie habe nur ihr Gesicht, keine Haare gesehen. Und hinten habe sie ganz «verchruse- leti» Haare gehabt, vorne nur die Stirn ohne Haare. Sie habe gleich wieder wegse- hen müssen. So, wie ihre Enkelin ausgesehen habe, habe sie gedacht, diese kön- ne nicht mehr leben. «Und auch keine Bewegung und nichts» (pag. 1420 Z. 884 ff.). Vor diesem Hintergrund zieht die Kammer aus dem Umstand, dass die Be- schuldigte ihr reglos am Waldboden liegendes Kind nicht aufgehoben, in die Arme genommen oder zu reanimieren versucht hat, keine Rückschlüsse. 62 Zu den anschliessenden Erklärungen der Beschuldigten Anders als das Verhalten der Beschuldigten beim Auffinden des Opfers geben ihre anschliessenden Erklärungen, welche sie gegenüber dem vor Ort anwesenden Po- lizisten I.________ sowie nach der kriminaltechnischen Untersuchung gegenüber dem Polizisten AL.________ abgab, durchaus Anlass zu Bemerkungen: Gemäss Berichtsrapport des Polizisten I.________ vom 2. Februar 2022 sei die Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei «auf dem kleinen Weg», ca. fünfzehn Me- ter vom Opfer entfernt gestanden. Die Beschuldigte habe ihm mitunter gesagt, auf- grund des Blutes gedacht zu haben, dass ihrer Tochter etwas angetan worden sei, woraufhin sie Angst gehabt habe, dass auch ihr etwas passieren könnte (pag. 670 f.). Wie sich dem Nachtrag des Polizisten I.________ vom 3. Februar 2022 weiter entnehmen lässt, äusserte die Beschuldigte ihm gegenüber sinngemäss, sie habe ihre Tochter – abgesehen vom Ertasten des Pulses – nicht weiter anfassen wollen, da sie nichts Falsches habe machen und nicht in Verbindung mit der Gewalttat ha- be gebracht werden wollen. Später habe sie auf der Polizeiwache zum Polizisten AL.________ gesagt, an ihren Händen könne man sicher Blut finden, da sie ihre Tochter ja auch angefasst habe (pag. 3996). Soweit die Verteidigung monierte, dieser Nachtrag sei erst vor der Berufungsver- handlung zu den Akten gereicht worden (vgl. pag. 4086), kann auf den Anzeige- rapport vom 27. Dezember 2022 verwiesen werden, in welchem der exakte Wort- laut des Nachtrags bereits enthalten war (pag. 574). Zudem wurde die Beschuldig- te oberinstanzlich zum Inhalt des Nachtrags befragt. Auf Vorhalt der gegenüber dem Polizisten I.________ gemachten Äusserung stellte die Beschuldigte nicht in Frage, dies so gesagt zu haben, sondern sie erklärte einzig, es nicht mehr zu wis- sen mit dem Hinweis, sie habe sich Gedanken gemacht, dass man unter Umstän- den noch mehr kaputt mache, wenn man eine verletzte Person bewege (pag. 4054 Z. 17 ff.). Hinsichtlich der gegenüber dem Polizisten AL.________ gemachten Äus- serung erklärte die Beschuldigte, sie sei bei der Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass sie «hier» Blut habe, weshalb sie gesagt habe, sie habe die Hände nicht waschen dürfen, logisch sei das Blut noch dran. Sie denke, es deswegen nochmals erwähnt zu haben, weil die Polizei bereits vorher «komisch getan» habe (pag. 4055 Z. 1 ff.). Die Angaben im Nachtrag decken sich im Übrigen einerseits mit der Aussage der Beschuldigten vom 3. Februar 2022, wonach sie alles ange- geben habe, was sie und ihre Mutter angefasst haben, um zu vermeiden, dass der Verdacht auf sie falle (pag. 1301 Z. 218 ff.). Andererseits gab auch E.________ zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihr vor Ort im Wald gesagt, «oh, jetzt habe ich Blut an der Hand» (pag. 1418 Z. 759), und auch gegenüber der Polizistin AM.________ erklärte die Beschuldigte bei Bekanntgabe der Sicherstellung ihrer Kleidung, daran könnte überall Blut sein, da sie ihre Tochter beim Auffinden angefasst habe (pag. 707). Die Erklärung der Beschuldigten zu ihrem Verhalten lässt nach Ansicht der Kam- mer aufhorchen. Allgemein ist davon auszugehen, dass ein nicht mit der Tatbege- hung in Verbindung stehender Elternteil beim Anblick seines offensichtlich zumin- dest sehr schwer verletzten Kindes keinen Gedanken daran verliert, was für Spu- ren beim Berühren des Kindes hinterlassen werden könnten oder – falls doch dar- 63 an gedacht werden sollte – diese Spuren einfach in Kauf genommen werden. We- niger eindeutig zu würdigen ist der Abstand von rund fünfzehn Metern zum Opfer, mit welchem die Beschuldigte auf die Polizei wartete. Obwohl ein solcher Abstand zu einem zumindest sehr schwer verletzten Familienmitglied auf den ersten Blick erstaunt, kann nach Ansicht der Kammer nicht gerade ausgeschlossen werden, dass (sowohl bei einer tatbeteiligten als auch bei einer tatunbeteiligten Person) im Dunkeln im Wald Ängste bestehen, neben dem blutverschmierten Familienmitglied im Dickicht zu verweilen. Dass die Beschuldigte in einiger Entfernung zum Opfer beim Waldweg auf das Eintreffen der Rettungskräfte wartete, ist vor diesem Hinter- grund nicht überzubewerten. Die proaktive Erklärung der Beschuldigten bereits kurze Zeit nach dem Auffinden ihrer Tochter auf dem Polizeiposten, wonach man an ihren Händen sicherlich Blut ihrer Tochter finden könne, da sie sie berührt habe, offenbart indessen wiederum, dass sich die Beschuldigte bereits zu diesem Zeit- punkt Gedanken zur Spurenlage und zu den sich daraus zu ziehenden Schlüssen gemacht hat. Wird ein regungslos aufgefundenes Familienmitglied berührt, um den Puls zu ertasten, sind entsprechende Spuren indes ohne weiteres zu erwarten. Entsprechend besteht diesfalls kein sachlicher Grund, sich dazu Gedanken zu ma- chen oder von sich aus Erklärungen abzugeben. Die diskutierten, proaktiven Äusserungen der Beschuldigten weisen aus Sicht der Kammer darauf hin, dass sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt damit auseinander- setzte, ob der Tatverdacht auf sie fallen könnte. Von einer tatunbeteiligten und dem Opfer nahestehenden Person in einer vergleichbaren Situation wären solche Ge- danken, wie sie die Beschuldigte unmittelbar resp. wenige Stunden nach dem Auf- finden ihrer verstorbenen Tochter äusserte, jedenfalls nicht zu erwarten. Im Ergeb- nis erscheinen die diskutierten Äusserungen der Beschuldigten zu ihrem Verhalten beim Auffinden des Opfers und zur Spurenlage nur dann nachvollziehbar, wenn sie etwas mit der Tat zu tun hatte. Somit sind die erwähnten Äusserungen der Be- schuldigten als Indiz für ihre Täterschaft zu würdigen. Zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten Im Rahmen der körperlichen Untersuchung der Beschuldigten vom 1. Februar 2022 ab 23:15 Uhr konnten streckseitig an ihrem rechten Ringfinger, im Bereich des kör- pernahen Nagelfalzes, rötliche, blutverdächtige Antragungen festgestellt werden, welche nicht auf eine eigene Verletzung der Beschuldigten zurückzuführen waren (pag. 834). Wie die Auswertung des entsprechenden Asservats ergab, handelte es sich dabei um Blut des Opfers (pag. 969; pag. 1053; vgl. auch Fotografien der Hände der Beschuldigten anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung auf pag. 1026 f.). Weitere Blutanhaftungen an den Händen der Beschuldigten konnten keine festgestellt werden (vgl. pag. 834 f. und pag. 1026 f.). Passend zu diesem Befund stellten Polizist I.________ und Polizist AL.________ gemäss Nachtrag vom 3. Februar 2022 unabhängig voneinander fest, dass sowohl an den Händen wie auch an den Kleidern der Beschuldigten weder Dreck noch Blut sichtbar gewe- sen sei (pag. 3996). Zumal Polizist I.________ vor Ort die Personalien der Be- schuldigten und ihrer Mutter sowie weitere Angaben erhoben hat (pag. 671) und entsprechend etwas gesehen haben muss, dürfte ihm eine derartige Feststellung entgegen der Verteidigung auch ohne seine Taschenlampe möglich gewesen sein. 64 Die Beschuldigte selbst erklärte anlässlich ihrer Einvernahme vom 4. März 2022 jedoch, sie habe nach dem Berühren ihrer Tochter und deren Kapuze «natürlich die Hände voller Blut» gehabt (pag. 1322 Z. 890 ff.). Am 8. März 2022 antwortete sie auf Vorhalt, wonach an ihrem rechten Ringfinger im Nagelfalz Blut des Opfers habe gesichert werden können, sie habe ja bereits gesagt, dass sie und ihre Mutter den Puls gemessen hätten und ihre Hand ja blutig gewesen sei. Sie wisse nicht, ob an der Kapuze selbst auch Blut gewesen sei und sie dadurch bereits Blut angefasst habe (pag. 1353 Z. 791 ff.). Die oberinstanzliche Ergänzungsfrage, ob sie – wie am 4. März 2022 noch angegeben – wirklich beide Hände voller Blut gehabt habe, ver- neinte die Beschuldigte indes mit dem Hinweis, eine Hand sei voller Blut gewesen, weil sie den Puls gemessen habe (pag. 4074 Z. 32 ff.). Anschliessend verneinte sie, ihre Hände irgendwo abgeputzt zu haben, vielleicht habe sie sie aber in den Jackentaschen gehabt zum Aufwärmen oder sei an der Jacke angekommen. Sonst habe sie mit ihren Händen nichts gemacht (pag. 4075 Z. 1 ff.). Die Jacke der Beschuldigten wurde kriminaltechnisch untersucht. Dabei wurden auf der Vorderseite (Ass. Nr. 206.1) sowie am linken Ärmel (Ass. Nr. 206.2) Blutasser- vate sichergestellt (pag. 1028), welche dem Opfer zugeordnet werden konnten (pag. 3794; pag. 1054 f.). Weiter fanden sich im Innenfutter beider Jackentaschen (Ass. Nrn. 206.3 und 206.4) sowie im Innenfutter des linken Ärmels (Ass. Nr. 206.6) blutverdächtige Anhaftungen (pag. 1028). Auf Anweisung der Staatsanwaltschaft (pag. 1101) wurden diese Asservate (Ass. Nrn. 206.3, 206.4 und 206.6) nachträg- lich ausgewertet. Der durchgeführte Blutvortest verlief bezüglich aller drei Asserva- te negativ. Zudem konnte aus den Ass. Nrn. 206.4 und 206.6 je ein DNA-Profil er- stellt werden, welches mit dem Profil der Beschuldigten übereinstimmt, während das von Ass. Nr. 206.3 erstellte inkomplette DNA-Mischprofil nicht interpretierbar war (pag. 3794 f.; pag. 1153 ff.). Die oberinstanzliche Erklärung der Beschuldigten, wonach das Blut vielleicht durch das Aufwärmen der Hände in den Jackentaschen abgewischt worden wäre, ver- fängt vor diesem Hintergrund nicht. Auch ein allfälliges Abstreichen der Hände an der Jackenvorderseite hätte ihre Hände kaum derart gesäubert, dass einzig im Na- gelfalz des rechten Ringfingers eine kleine Blutanhaftung übriggeblieben wäre. Dass die Beschuldigte ihre Hände nach Eintreffen auf dem Polizeiposten gewa- schen hätte, kann im Übrigen ausgeschlossen werden, zumal dies der Beschuldig- ten gemäss eigener Aussage untersagt worden war (pag. 4053 Z. 27 ff.). In Anbetracht des Ausgeführten geht die Kammer nicht davon aus, dass die Be- schuldigte nach dem Auffinden ihrer Tochter blutverschmierte Hände hatte. Das wenige Blut des Opfers einzig im Bereich des körpernahen Nagelfalzes ihres rech- ten Ringfingers lässt sich somit kaum mit dem Anfassen der Kapuze oder dem Messen des Pulses erklären. Als entsprechend gross erachtet die Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Blut von der Tatausführung herrührt und die Be- schuldigte anschliessend ihre Hände irgendwo gesäubert, dabei aber nicht sämtli- che Blutanhaftungen entfernt hat. Im Wissen um diese Wahrscheinlichkeit dürfte sie deshalb versucht haben, allfällige Spuren proaktiv zu erklären. Die Blutanhaf- tung im Nagelfalz ist im Ergebnis als weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschul- digten zu würdigen. 65 10.7 Zu den Verletzungen des Opfers resp. zur Art der Tatausführung Soweit ersichtlich, haben sich weder die Vorinstanz noch die Verteidigung oder die Generalstaatsanwaltschaft dazu geäussert, wie die Verletzungen des Opfers resp. die Art der Tatausführung zu deuten sind. Demgegenüber führte die Staatsanwalt- schaft vor der Vorinstanz aus, die Tatausführung sei ein weiteres Indiz, welches zur Täterschaft der Beschuldigten passe. Das Opfer habe nebst den schweren Kopf- verletzungen kaum bzw. nur leichte Verletzungen aufgewiesen, womit es zu kei- nem Kampf mit heftigem Wehren gekommen sein dürfte. Dies könnte weiter bedeu- ten, dass das Opfer die Täterschaft gekannt und dieser vertraut habe. Die über den Kopf des Opfers gezogene Kapuze deute sodann darauf hin, dass die Täterschaft das Gesicht des Opfers nicht habe ertragen können und ein Bezug zum Opfer vor- handen gewesen sei (pag. 3341). Nach Ansicht der Kammer kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vorbe- haltlos gefolgt werden, weshalb auf diese verwiesen wird. Im Ergebnis lassen die Verletzungen des Opfers resp. die Art der Tatausführung die Beschuldigte als mög- liche Täterin weiter in den Fokus rücken. 10.8 Zur Fährte des Personensuchhundes Bezüglich der Erwägungen der Vorinstanz und der oberinstanzlichen Vorbringen der Parteien zur Fährte des Personensuchhundes kann auf die Ausführungen in E. II.10.4.1 und II.10.4.2 hiervor verwiesen werden. Wie in E. II.10.4.3 hiervor bereits dargelegt, wurde noch am Abend des 1. Febru- ars 2022 ein Personensuchhund aufgeboten, welcher eine direkte Fährte ab dem Haupteingang des Wohnhauses der Beschuldigten und ihrer Tochter aufnahm. Der Personensuchhund führte zunächst über den Wende- resp. Parkplatz im Bereich des Zusammentreffens von O.________strasse/L.________rain/ AA.________strasse, anschliessend die Treppe runter in die AA.________strasse, dieser entlang bis zum Spielplatz «Y.________», von dort rechts die Treppe hinauf, über einen parallel zum L.________rain verlaufenden Trampelpfad entlang des Sportplatzes bis zum Waldeingang und von dort aus in Richtung Fundstelle des Opfers (pag. 803; pag. 806 f.; vgl. auch Fotoblätter Nr. 4, 5, 6, 7 und 12 der topo- grafischen Dokumentation auf pag. 1088 ff.). Zumal der Zeuge nie erklärte, gesehen zu haben, welchen Weg die Beschuldigte und ihre Tochter genommen haben, um von der Stelle der ersten Sichtung zur Stel- le der zweiten Sichtung zu gelangen, stehen seine Aussagen von Vornherein nicht im Widerspruch zur Fährte des Personensuchhundes (vgl. E. II.10.4.3 hiervor). Er- gänzend ist an dieser Stelle zu betonen, dass die Hundespur nicht meterweise pro- tokolliert wurde. Wie sich dem Screenshot der elektronischen Aufzeichnung des Tracks entnehmen lässt, führte die Spur – leicht versetzt vom offiziellen Fussweg – vom Haupteingang des Domizils der Beschuldigten und ihrer Tochter über den Wende- resp. Parkplatz im Bereich des ersten Robidogs (pag. 807). Dies lässt sich entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung mit den Aussagen des Zeugen in Ein- klang bringen, welcher die erste Sichtung in diesem Bereich («dort») verortete, wo- bei daran zu erinnern ist, dass das Opfer eine gewisse Distanz zum Hund des Zeugen wahrte. Sodann bog das Opfer gemäss Personensuchhund beim Spiel- 66 platz «Y.________» nach rechts ab, ging dort die Treppe hinauf und anschliessend über den Trampelpfad entlang des Sportplatzes zum Waldeingang (pag. 807). Demgegenüber folgte der Zeuge der AA.________strasse bis zum Waldrand und bog erst dort nach rechts in den AG.________weg ab (pag. 675). Angesichts des- sen erscheint der Kammer entgegen der Verteidigung auch die zweite Sichtung beim Waldeingang durchaus mit der Hundespur vereinbar. Zwar besteht keine absolute Gewähr, dass sich Personensuchhunde nicht irren oder beispielsweise durch ihren Hundeführer beeinflusst werden könnten. Vorlie- gend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine falsche Fährte ersichtlich. Der Personensuchhund zeigte «absolut keine Ausschweifungen zu einem anderen Domizil oder in eine andere Wegrichtung» an, sondern nahm eine direkte Fährte in den Wald auf (pag. 804). Entsprechend zog der Personensuchhund weder in Rich- tung Schulhaus des Opfers noch zum Domizil der Grosseltern oder nach links zum Spielplatz, sondern er zeigte sogar noch eine genommene Abkürzung über den Trampelpfad entlang des Sportplatzes parallel zum L.________rain an. Die Fährte des Personensuchhundes deutet entsprechend stark darauf hin, dass sich †C.________ von der Wohnung direkt und ohne Umschweife zum Waldversteck begab. 10.9 Zur Anzahl Besuche im Versteck 10.9.1 Erwägungen der Vorinstanz Unter dem Titel «Einleitung zur Rekonstruktion des Tagesablaufs der Beschuldig- ten eine Woche vor der Tat vom 24.01.2022 bis zum 31.01.2022» führte die Vor- instanz zunächst Folgendes aus (pag. 3530, S. 32 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Die Beschuldigte sagte in den diversen Einvernahmen, sie sei nach dem Bau des «Verstecks» am 24.01.2022 drei-, vier- oder fünfmal (z.B. Bd. 5, pag. 1319, Z. 741), oder auch – wie in der Hauptver- handlung – fünf- bis sechsmal (Bd. 11, pag. 3315, Z. 23), bis hin zu «eigentlich täglich», wie sie ihrer Arbeitskollegin AJ.________ und Patin von C.________ sagte (Bd. 5, pag. 1635, Z. 73), im «Ver- steck» gewesen. Sie habe dazu immer ihr Handy mitgenommen (z.B. Bd. 5, pag. 1375, Z. 478 u. Z. 489 ff.). Weiter sagte die Beschuldigte auch, dass sie nur nach der Schule von C.________ in den Wald gegangen seien, also nie an einem Vormittag und offenbar auch nie an einem Wochenende (s. z.B. pag. 1319, Z. 744 ff.). Die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) befinden sich auf der in den Akten vor- handenen Festplatte (Bd. 7, pag. 2099). Gemäss Anzeigerapport vom 27.12.2022 Ergab die RTI, dass sich der Standort des Mobiltelefons der Beschuldigten ihren Aussagen entsprechend am 24.01.2022 von 17:08 Uhr bis 17:56 Uhr im N.________wald befunden hat. Danach loggte sich ihr Mobiltelefon erst wieder am 01.02.2022 um 19:03 Uhr am selben Standort ein (Bd. 3, pag. 633 f.). Es wird auch auf die Ausmessungen der Antennenstandorte für den Wohnort der Beschuldigten und den Tatort verwiesen, welche im Berichtsrapport vom 03.03.2022 festgehalten wurden (Bd. 10, pag. 2682 ff.). Die dazugehörigen Bildausschnitte wurden mit Berichtsrapport vom 10.04.2024 nachgereicht (Bd. 11, pag. 3135 ff.). Die nachgenannten WhatsApp-Chats befinden sich auf der CD (Bd. 7, pag. 2052). Bei den Chats muss bei den angezeigten Zeiten aufgrund der Winterzeit eine Stunde dazu gerechnet werden. 67 Anschliessend befasste sich die Vorinstanz mit dem Ablauf der einzelnen Tage bis zum Vortag des Versterbens des Opfers (pag. 3530 ff., S. 32 ff. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung): Montag, 24.01.2022 Wie aus den Aussagen der Beschuldigten hervorgeht, hatte sie am 24.01.2022 frei und ging zusam- men mit C.________ in den N.________wald, um dort zusammen mit ihr ein «Versteck» zu bauen. Dafür band sie einige Äste mit einer Schnur zusammen. Datum, Uhrzeit und Ort sind belegt, weil sie an diesem Montag um 17:48 und 17:49 Uhr mit ihrem Mobiltelefon drei Fotos erstellt hat (Bd. 8, pag. 2145 und pag. 2147.1 ff.). Auf den Bildern ist C.________ zu sehen, wie sie auf allen Vieren un- ter den Ästen hervor in die Kamera lacht. Die Beschuldigte sagte, sie habe an dem Tag vom Waldeingang her einen grossen Stein mitgenom- men. Sie habe ihn fast nicht tragen können. Den Stein habe sie links neben das «Hüttli» gelegt. C.________ habe den Stein als «Näpfli» für die Tiere gewollt. Weiter sagte sie aus, der Stein sei di- rekt neben dem «Hüttli» gewesen. Sie sehe den Stein zwar auf dem Handy-Foto nicht, aber der sei sicher dort gewesen (Bd. 5, pag. 1315, Z. 552). Sie zeichnete den Stein auf einem ihr von der Polizei vorgehaltenen Foto links vom «Eingang» zum «Hüttli» ein (Bd. 5, pag. 1331). Weiter sagte sie, dass sie mit C.________ am 24.01.2022 ein «paar Stunden» dort gewesen sei. Die Standortdaten vom Mobiltelefon bestätigen, dass sie von ca. 17:08 Uhr bis 17:56 Uhr dort war (Anzei- gerapport pag. 633, RTI Daten Nr. 145770 bis 145872). In der Zeit verband sich ihr Handy mit ande- ren Handyantennen als sonst. Es zeigte sich am 24.01.2022 dasselbe Antennen-Muster, wie am 01.02.2022, als sie sich mit ihrer Mutter auf der Suche nach C.________ in den Wald begab. Zum 24.01.2022 sagte die Beschuldigte auch, sie und C.________ hätten versucht, etwas zu bauen. Sie habe Schnur und Schere mitgenommen. Danach hätten sie zwischendurch noch dekoriert (Bd. 5, pag. 1298/1299, Z. 134 ff.). Sie sagte schon in der ersten Einvernahme vom 01.02.2022 aus, sie hät- ten neben dem «Hüttli» am Boden ein Herz mit Steinchen gemacht (Bd. 5, pag. 1265, Z. 116 f.), was sie in der Hauptverhandlung wiederholte und konkretisierte, es habe sich um weisse Steinchen ge- handelt. Das konnte aber anhand ihrer am 24.01.2022 erstellten Fotos nicht verifiziert werden. Auch am Tatort wurde kein Herz mit Steinen gefunden. Diese Aussagen können insofern bestätigt werden, dass die Beschuldigte von ca. 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr im N.________wald am Tatort war und dort mehrere Äste zu einer Art «Hüttli» zusammen- gebunden hat. Da auf den Fotos, welche die Beschuldigte am 24.01.2022 um 17:58 Uhr machte, an den Ästen noch keine Weihnachtskugeln zu sehen sind und sich der Handy-Standort um diese Zeit wieder zurück auf «AN.________strasse» geändert hat, zeigen sie den «Endzustand» des «Hüttlis» am 24.01.2022. Den Standort «P.________, AN.________strasse» hatte das Handy der Beschuldig- ten normalerweise, wenn sie zu Hause gewesen ist (RTI Daten Nr. 145873 ff.). Nicht bestätigt werden kann jedoch, dass sie an dem Tag einen schweren Stein in das «Versteck» im Wald trug und neben das «Hüttli» legte, da der Stein, den die Beschuldigte gemäss ihren eigenen Aussagen links vom «Eingang» des «Hüttli» abgelegt haben will, auf dem Foto nicht zu sehen ist (s. Foto Bd. 5, pag. 1331). Dienstag, 25.01.2022 Wie bereits einleitend erwähnt, will die Beschuldigte mit C.________ in der Woche vor ihrem Tod mehrere Male oder gar täglich im Versteck im Wald gewesen sein (z.B. Bd. 5, pag. 1319, Z. 741; pag. 1635, Z. 73; pag. 3315, Z. 24 ff.). 68 Weiter sagte sie zur Woche vor dem Tod von C.________, sie sei sicher im Karate-Probetraining ge- wesen, welches jeweils am Dienstag von 17:30 Uhr – 18:30 Uhr und am Freitag von 16:30 Uhr – 17:30 Uhr war (Bd. 5, pag. 1347, Z. 514). Aus dem Chat mit ihrer Mutter (Chat Nr. 303534) und anhand der Standortdaten des Handys der Be- schuldigten lässt sich schlussfolgern, dass sie am Dienstagmorgen einen Termin bei Dr. AO.________ (AP.________strasse, AQ.________ (Ortschaft)) hatte. Das Handy befand sich, mit kleineren Unterbrüchen von ein paar Sekunden, wo es sich in einen umliegenden Standort einloggte, ab 11:28:36 Uhr bis am 12:46:17 am Antennenstandort «AP.________strasse, AQ.________» (RTI Daten Nr. 146026 bis 146143). Um 12:52:05 Uhr loggte sich das Handy wieder am Antennenstandort «AN.________strasse» (RTI Daten Nr. 146165 ff.) ein. Sie traf demnach wieder Zuhause ein. Ab diesem Zeitpunkt bis um 17:07 Uhr war der Standort durchgehend «AN.________strasse» (RTI Daten Nr. 146165 bis 146324). Der Standort wechselte danach auf «AQ.________, AR.________strasse». Das passt genau zum Beginn des Karate-Probetrainings und dem Ort, wo die- ses stattfand, nämlich am AS.________platz (RTI Daten Nr. 146325). Ab 18:52:17 wechselte der Handystandort zurück auf «AN.________strasse» (RTI Daten NR. 1466483). Am 25.01.2022 war die Beschuldigte somit nicht mit C.________ im Wald, sondern im Karate- Probetraining. Mittwoch, 26.01.2022 Die Beschuldigte hatte an dem Tag frei. Ihr Handy zeigte ab 10:05:04 Uhr (RTI Daten Nr. 146732 ff.) mit kleineren Abweichungen, weil sich das Handy kurze Zeit (im Sekundenbereich) in einen anderen Antennenstandort einloggte, ihren Domizilstandort «P.________, AN.________strasse» an. Um 14:55 Uhr fragte die Mutter von S.________, ob C.________ spielen kommen wolle (Chat Nr. 303771). Um 17:05 Uhr fragte die Beschuldigte, ob die Mutter von S.________ C.________ losge- schickt habe (Chat Nr. 303803). Diese antwortete, C.________ sei um 16:50 Uhr losgelaufen (Chat Nr. 303805). Um 19:37 Uhr schrieb die Beschuldigte ihrer Mutter, dass C.________ um 17:15 Uhr von S.________ nach Hause gekommen sei und «hennä gstoglet u mitm hingerchopf vou ufnä grossä stei knaut» sei (Chat Nr. 303829). Daraufhin meldete die Beschuldigte C.________ bei der Lehrerin, Frau AT.________, von der Schule ab (Bd. 5, pag. 1362) und machte ein Bild der Kopfverletzung von C.________, welches sie auch ihrer Mutter schickte (Bd. 5, pag. 1363). […] Am 26.01.2022 war die Beschuldigte somit ebenfalls nicht mit C.________ im Wald. Donnerstag, 27.01.2022 Die Beschuldigte hatte auch am Donnerstag frei. Wegen der Kopfverletzung war C.________ nicht in der Schule. Das Handy der Beschuldigten zeigte den ganzen Tag nur den Domizil-Standort «P.________, AN.________strasse» an (RTI Daten Nr. 146867 ff.). Auch an diesem Tag, dem 27.01.2022, war die Beschuldigte nicht mit C.________ im Wald. Das leuchtet ein, weil sich C.________ am Kopf verletzt hatte. Freitag, 28.01.2022 Am Freitag hatte die Beschuldigte immer noch frei. Wieder zeigte ihr Handy den ganzen Tag den Domizil-Standort «P.________, AN.________strasse» an (RTI Daten Nr. 146988 ff.). 69 C.________ war zwar nicht in der Schule, jedoch draussen am Spielen. Das sieht man anhand der Nachricht der Beschuldigten an die Mutter von U.________, welcher sie um 17:47 Uhr schrieb, C.________ solle nach Hause kommen (Chat Nr. 304035). Die Mutter von U.________ antwortete, C.________ sei gar nicht bei ihnen gewesen. Daraufhin schrieb die Beschuldigte, dass C.________ ihr gesagt habe, sie gehe zu U.________. Um 17:52 Uhr schrieb die Beschuldigte sodann, C.________ sei gerade nach Hause gekommen (Chats Nr. 304035 – 304039). In das Karatetraining, welches am Freitag von 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr gewesen wäre, ging sie also mit C.________ nicht, was einleuchtet, da C.________ eine Kopfverletzung hatte. Die Chats und die Standortdaten zeigen, dass C.________ zwar draussen am Spielen war, aber die Beschuldigte nicht mit ihr im Wald gewesen ist. Ihr Handy hat sich nicht mit den Antennen verbunden, wie es am Mon- tag, 24.01.2022, der Fall war. Samstag, 29.01.2022 Am Samstag zeigt das Handy der Beschuldigten wieder den ganzen Tag den Domizil-Standort «P.________, AN.________strasse» an. C.________ war vom Mittag bis um 17 Uhr bei Q.________ am Spielen (Einvernahme Q.________, pag. 1484, Z. 21). Sie durfte nicht länger bleiben, weil die Cousine bei den Grosseltern gewartet hat (Einvernahme Q.________, Bd. 5, pag. 1484, Z. 26 und Einvernahme R.________, Bd. 5, pag. 1488, Z. 49). Die Beschuldigte war also auch am Samstag, 29.01.2022, nicht mit C.________ beim «Hüttli» im Wald. Sonntag, 30.01.2022 Ab Sonntag sind zusätzlich zu den Handystandortdaten auch noch WLAN-Verbindungsdaten für die Wohnung der Beschuldigten und das Haus ihrer Eltern vorhanden. Das Handy der Beschuldigten zeigte den ganzen Tag den Domizil-Standort «P.________, AN.________strasse» an. Die Verbindungsdaten zum WLAN zeigen, dass das Handy (Galaxy-S10e) der Beschuldigten zwischen 18:15 Uhr und 20:15 Uhr nicht daheim eingeloggt war (pag. 2358). Für diese Zeit verbindet sich ihr Handy mit dem WLAN-Router der Eltern (Bd. 9, pag. 2375), was passt, da sie an diesem Abend bei ihren Eltern zum Nachtessen war. Dies stimmt auch mit den Aussagen der Mutter der Beschuldigten, E.________, überein (Bd. 5, pag. 1425/1426, Z. 1133 ff.). Auch am Sonntag, 30.01.2022, war die Beschuldigte somit nicht mit C.________ im Wald. Montag, 31.01.2022 Am Montag arbeitete die Beschuldigte wieder. Die Standortdaten ihres Handys und die Verbindungsdaten vom WLAN zeigen übereinstimmend, dass sie am Morgen, um 06:06 Uhr von zu Hause weg ging (RTI Daten Nr. 147380 und pag. 2359) und um 15:21 Uhr (RTI Daten Nr. 148210) wieder zu Hause war. Das Handy zeigt sodann für den Nachmittag und Abend wieder durchgehend «AN.________strasse» an (RTI Daten Nr. 148210 ff.) und auch im WLAN ist ihr Handy ohne Unterbruch registriert worden (pag. 2359). Auch am Montag, 31.01.2022, war die Beschuldigte nicht mit C.________ im Wald. 70 Im Rahmen eines ersten Zwischenfazits hielt die Vorinstanz alsdann fest was folgt (pag. 3535 f., S. 37 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Die Beschuldigte sagte AJ.________ am 31.01.2022 bei der Arbeit, sie sei in den Ferien «eigentlich täglich» dort beim «Hüttli» gewesen. Sie habe die nächsten zwei Tage frei und wolle wieder zum «Hüttli» gehen (Bd. 5, pag. 1635, Z. 71 ff.). Auch ihrer Mutter sagte die Beschuldigte, sie sei in den Ferien «viu» (oft) mit C.________ beim «Hüttli» gewesen (Bd. 5, pag. 1397, Z. 194). Bei der Polizei sagte die Beschuldigte, sie sei ein paar Mal (pag, 1259, Z. 102) oder vier oder fünf Mal (Bd. 5, pag. 1375, Z. 451 ff.) nach dem 24.01.2022 mit C.________ dort gewesen. Vor Gericht sagte sie, dass sie nach dem 24.01.2022 sicher fast jeden Tag mit C.________ dort gewesen sei (Bd. 5, pag. 3315, Z. 27 f.). Erstmals in der Hauptverhandlung erwähnte, sie, sie habe auch einmal etwas zum Trinken und Chips mitgenommen (Bd. 11, pag. 3315, Z. 37). Sie habe ihr Handy immer dabei gehabt. Eventuell zeige es die Standortdaten nicht an, weil das GPS ausgeschaltet gewesen sei (z.B. Bd. 5, pag. 1375, Z. 478 und Z. 493 f.). Die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) basieren jedoch auf Daten, welche von der Mobilfunkantenne auf die SIM-Karte übertragen werden und sind somit unabhängig der GPS-Daten des Mobiltelefons (s. Anzeigerapport vom 27.12.2022, Bd. 3, pag. 633). Wie man anhand der obgenannten Rekonstruktion der einzelnen Tage gesehen hat, stimmen die An- tennenbewegungen und (soweit vorhanden) die WLAN-Verbindungsdaten mit den Aktivitäten der Be- schuldigten für die folgenden Tage überein: • Dienstag, 25.01.2022: Karate-Probetraining von C.________; • Sonntag, 30.01.2022: Abendessen bei den Eltern der Beschuldigten und • Montag, 31.01.2022: Arbeitstag. Auch für den Todestag von C.________ am 01.02.2022, als die Beschuldigte mit ihrer Nichte in der Stadt war, stimmen die Daten des Antennenstandortes und die WLAN-Verbindungen mit ihren Bewe- gungen überein. Das auf dem Mobiltelefon ausgeschaltete GPS kann demnach nicht erklären, warum das Handy der Beschuldigten nur genau zwei Mal das Antennenstandort-Muster anzeigt, welches zu erwarten wäre, wenn sie zum «Hüttli» gegangen wäre: Einmal am 24.01.2022 und dann erst wieder am Abend vom 01.02.2022, als sie sich mit ihrer Mutter zum Tatort in den Wald begab (Anzeigerapport Bd. 3, pag. 633 f. und RTI Daten Nr. 145770 ff. und Nr. 149133 ff.). Aus diesen Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschuldigte bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und auch beim Gericht nicht die Wahrheit gesagt hat. Sie war nur zwei Mal mit C.________ beim «Hüttli». Einmal am 24.01.2022, als sie auch die drei auf dem Handy gespeicherten und in den Akten vorhandenen Fotos von C.________ machte und einmal am Nachmittag des 01.02.2022. Dafür spricht auch, dass sie zwar zwischendrin mehrmals dort gewe- sen sein will, aber nicht berichten konnte, was sie in den Stunden dort mit ihrer Tochter gemacht ha- ben will. Sie sagte dazu bei der Polizei auf Frage, ob sie denn im Wald Verstecken gespielt hätten: «Ehm, nein, also… wir haben das «Hüttli» dekoriert. Sie ging schon oft hinten bei den Baumstämmen etwas erkunden. Aber wir haben nicht wie man es kennt Verstecken gespielt» (pag. Bd. 5, 1285, Z. 688 ff.). In der Hauptverhandlung gab sie wie erwähnt an, sie hätten einmal etwas getrunken dort und Chips gegessen und sie hätten dekoriert. Sieht man sich allerdings dieses «Hüttli» an (z.B. Bd. 8, pag. 2154), so kann die «Dekoration» nicht allzu lange gedauert haben. 71 Die Beschuldigte konnte auch keinen Grund angeben, warum sie nach dem 24.01.2022 und den an- geblich zahlreichen Besuchen beim «Hüttli» nicht ein einziges Foto mehr machte, obwohl sie sonst sehr viele Fotos von sich und C.________ erstellte, wie die vom Verteidiger anlässlich der Hauptver- handlung eingereichte Fotomappe belegt. Zudem waren auf ihrem Handy mehr als 785'000 Fotos ge- speichert. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Dekoration am «Hüttli» am Todestag von C.________, am 01.02.2022, angebracht worden sein muss. Weiter sieht das Gericht keine plau- sible Erklärung für diese wahrheitswidrigen Angaben, sofern die Beschuldigte nichts mit dem Tod ih- rer Tochter zu tun gehabt hätte. Anschliessend befasste sich die Vorinstanz mit den Aktivitäten der Beschuldigten und des Opfers am Dienstag, 1. Februar 2022 (pag. 3536 f., S. 38 f. der vorinstanz- lichen Urteilsbegründung). In einem weiteren Zwischenfazit hielt sie an späterer Stelle fest, die Beschuldigte habe auch bezüglich des Tattages nicht die Wahrheit gesagt. Ausgehend von den glaubhaften Aussagen des Zeugen sei sie mit dem Opfer in den Wald gegangen. Da sich am 24. Januar 2022 noch keine Dekoration am Hüttli befunden habe und dieses bis zum 1. Februar 2022 nicht besucht worden sei, müsse die Dekoration am 1. Februar 2022 angebracht worden sein. Damit sei zugleich belegt, dass die Beschuldigte mit ihrer Tochter im Wald ihr «Geheimver- steck» aufgesucht habe, mithin am Tatort gewesen sei. Das «Dekorieren» an die- sem Tag erkläre zugleich, wie sie ihre Tochter trotz des garstigen Wetters und der nahenden Dunkelheit dazu habe bringen können, mit ihr in den Wald zu gehen. Zu diesem Zweck habe sie ein paar Weihnachtskugeln, ein wenig Watte und ein paar andere Sachen mitgenommen (pag. 3555, S. 57 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 10.9.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung wendete im Wesentlichen ein, die Vorinstanz stütze ihre Rekon- struktion der Woche vor der Tat primär auf die rückwirkende Teilnehmeridentifika- tion. Eine Auseinandersetzung mit den objektiven Beweismitteln bzw. der Sicher- heit der Auswertungen suche man indes vergebens. Dass Randdatenerhebungen keine genauen Standorte wiedergeben, sei bekannt. Die Zuverlässigkeit hänge u.a. von der Netzauslastung ab, die Signalqualität könne entscheidend sein, und je ländlicher die Gegend und desto weniger Antennen es habe, desto grösser seien die Mobilfunkzellen. Ein Handy lasse sich besser und präziser in urbanem Gelände orten. Es sei auch wichtig, die Randdaten mit anderen Beweismitteln, wie den WLAN-Daten, als Gegenkontrolle in Einklang zu bringen. Zum 29. Januar 2022 sa- ge die Vorinstanz, die Beschuldigte könne nicht beim Versteck gewesen sein, da ihr Handy den ganzen Tag bei der Antenne des Domizilstandorts eingeloggt und ih- re Tochter bei Q.________ gewesen sei. Oberinstanzlich sei nachgefragt worden, ob die Beschuldigte und ihre Tochter nach 17:00 Uhr im Versteck gewesen und erst nachher zu den Grosseltern gegangen seien. Die Beschuldigte habe der Mut- ter von Q.________ geschrieben, sie und ihre Tochter würden noch zu ihren Eltern gehen, †C.________ solle zuerst zu ihr nachhause kommen. Die Beschuldigte und ihre Tochter seien am Samstag, 29. Januar 2022 nachweislich bei ihren Eltern zum Abendessen gewesen, was die Mutter der Beschuldigten bestätigt habe. Gemäss Argumentation der Vorinstanz müsste sich das Handy der Beschuldigten an die- sem Abend bei ihren Eltern im WLAN eingeloggt haben. Da jedoch nur die Logfiles 72 ab dem 30. Januar 2022 ediert worden seien, könne dies nicht überprüft werden. Die Woche könne deshalb mobilfunktechnisch nicht zweifelsfrei rekonstruiert wer- den. Die Beschuldigte habe ihr Handy an diesem Tag jedenfalls dabeigehabt, sie habe nämlich um 19:25 Uhr eine Nachricht geschrieben. Sodann sei der Vater von U.________ am 29. Januar 2022 zwischen ca. 16:00 Uhr und 17:00 Uhr mit dem Hund im Wald gewesen. Dort habe er †C.________ mit einer Frau gesehen und ca. zehn Minuten später diese Frau erneut beim Waldrand. Seine Tochter habe ihm erklärt, das sei die Mutter von †C.________. Die Beschuldigte habe ausgesagt, sie und ihre Tochter seien im Wald einmal von den Eltern von U.________ mit dem Hund gesehen worden. Dies sei am 31. Januar 2022 oder früher, möglicherweise beim letzten Besuch im Versteck gewesen. Diese Aussagen lassen sich mit der Wahrnehmung des Vaters von U.________ vereinbaren. Dieser habe der Polizei angeboten, auf der Karte einzuzeichnen, wo er diese Feststellungen gemacht ha- be. Die Polizei habe aber darauf verzichtet, dieser Sichtung nachzugehen. Gestützt auf diese Sichtung vom 29. Januar 2022 gebe es mehrere Erkenntnisse: Die Be- schuldigte habe die Wahrheit gesagt, dass sie mehrmals beim Waldversteck gewe- sen seien. Weiter habe sie ihr Handy dabeigehabt, ansonsten sie kaum beim Abendessen bei ihren Eltern Emojis hätte verschicken können. Dies führe zu er- heblichen Zweifeln an der Präzision der Antennenverbindungen. Hingegen treffe zu, dass die Beschuldigte bei der konkreten Anzahl Besuche unterschiedliche An- gaben gemacht habe. Bei der Aussagenwürdigung sei die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Die Beschuldigte habe am 31. Januar 2022 einer guten Freun- din, AJ.________, von der Kompensationswoche erzählt. Dieser habe sie gesagt, sie seien in den Ferien eigentlich täglich dort gewesen, die nächsten zwei Tage habe sie frei und wolle mit ihrer Tochter wieder zum Hüttli gehen. Die Beschuldigte habe somit bereits vor dem Versterben des Opfers übertrieben mit der Anzahl Be- suche. Sie habe aber auch gesagt, dass sie mehr gehen wolle. Zum Zeitpunkt die- ser Äusserung habe es weder eine Tat noch einen Tatverdacht gegeben. Die un- terschiedliche Anzahl könne nicht derart tatverdächtig sein. Die Beschuldigte habe sich engagierter darstellen wollen, als sie es gewesen sei. Sie habe gegen aussen womöglich nicht zugeben wollen, sich während der Kompensationswoche weniger um ihre Tochter gekümmert zu haben, als sie es gerne gewollt hätte. Auch E.________ habe von der Beschuldigten oder dem Opfer gehört, dass die beiden oft beim Versteck gewesen seien. Die Beschuldigte habe gesagt, ihre Tochter habe beim Versteck Muster mit Steinen gemacht und den Ort erkundet. Zumal das Deko- rieren des Verstecks nicht das einzige gewesen sei, das sie dort gemacht haben, sei auch erklärt, weshalb das Versteck vielleicht etwas lotterig aussehe (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe die Aussagen der Beschuldigten sehr sorgfältig analysiert und korrekt gewürdigt. Die Beschuldigte habe gesagt, sie sei nach dem Bauen des Hüttli am 24. Janu- ar 2022 diverse Male beim Waldversteck gewesen, aber die genaue Anzahl variie- re zwischen drei, vier, fünf Mal bis zu fast täglich. Auch dass sie ihr Handy immer dabeigehabt habe, wenn sie zum Versteck gegangen sei, könne nicht sein. Dies stimme nämlich nicht mit den Handydaten überein. Die Standortdaten des Mobilte- lefons und die rückwirkende Teilnehmeridentifikation würden zeigen, dass ihr Mo- 73 biltelefon nur am 24. Januar 2022 und am 1. Februar 2022 dort im Wald gewesen sei. Dass die entsprechenden Standortdaten vorliegen, zeige entgegen der Vertei- digung, dass die Daten durchaus von den Antennen aufgenommen worden seien und der Standort habe nachgewiesen werden können. Oberinstanzlich habe die Beschuldigte gesagt, sie sei von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Es sei zu betonen, dass sie am 3. Februar 2022 eine Verteidigung erhalten habe. Wäre die Beschuldigte unter Druck gesetzt worden, sei stark davon auszugehen, dass dies- falls interveniert worden wäre. Dies sei nichts als eine nachgeschobene Behaup- tung. Werden die Aktivitäten und Aussagen analysiert, komme ein Besuch eigent- lich nur am 25. Januar 2022 oder am 29. Januar 2022 für etwa zehn Minuten in Frage, also sicherlich nicht fast täglich. In das Hüttli und die Dekoration sei auch nicht besonders viel Zeit investiert worden. Es sei nicht plausibel, dass die Be- schuldigte und ihre Tochter immer wieder hingegangen seien, um dies zu verbes- sern. Auf die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten könne nicht abgestellt werden (pag. 4086). 10.9.3 Würdigung der Kammer Wie sich dem Berichtsrapport vom 24. Februar 2022 entnehmen lässt, hat sich das Mobiltelefon der Beschuldigten gemäss Standortauswertung einzig am 24. Janu- ar 2022 von 17:08 Uhr bis 17:56 Uhr beim Waldversteck in verschiedenen tatortbe- zogenen Antennen eingeloggt (pag. 2680). Im Nachtrag vom 3. März 2022 wird er- gänzend Folgendes ausgeführt (pag. 2682 f.): Der Standort des Mobiltelefons von A.________ war tatsächlich am 24.01.2022 von 1708 Uhr bis 1756 Uhr beim Versteck resp. beim Tatort. Die Aussage, dass A.________ mit C.________ zusammen dann ein paar Mal dort gewesen sei, kann gemäss Rück TID nicht bestätigt werden. Das Mobiltelefon hatte erst am 01.02.2022 um 1903 Uhr wieder genau diesen Standort. Zu diesem Zeitpunkt war A.________ und E.________ auf dem Weg zum Versteck anlässlich der Suche nach C.________. Folglich war A.________ mit ihrem Mobiltelefon zusammen ausser am 24.01.2022 und am 01.02.2022 nie beim Versteck. Auch rückwirkend, das letzte halbe Jahr, kann diese Wiederholungen der Antennenstandorte an keinem weiteren Tag festgestellt werden. Diese Ermittlungen und Erkenntnisse konnten mit einer Mobilfunkzellenbestimmung bestätigt werden. Anschliessend findet sich im Nachtrag ein zusammenfassender Kurzbericht des FDF in Zusammenarbeit mit dem fedpol betreffend die Erkenntnisse zur Mobilfunk- zellenbestimmung (pag. 2683 ff.). Vor diesem Hintergrund sprechen die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie denke, ihr Mobiltelefon grundsätzlich in den Wald mitgenommen zu haben (pag. 1320 Z. 775 ff.), eher dafür, dass sie zwischen dem 24. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 gar nie im Bereich des Waldverstecks war. Aus den nachfolgen- den Gründen erachtet die Kammer ein Abstellen einzig auf die Ergebnisse der Standortauswertung und Mobilfunkzellenbestimmung indes als nicht sachgerecht: Der Vater von U.________ gab am 4. Februar 2022 an, am 29. Januar 2022 zwi- schen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr mit seinen Kindern und dem Hund spazieren ge- gangen zu sein. Beim Waldrand habe er aus einer Distanz von ca. hundert bis 74 150 Metern †C.________ und eine Frau gesehen. U.________ habe ihm erklärt, dass es sich bei dieser Frau um die Mutter von †C.________ handle. Als die Mutter von †C.________ ihn mit den Kindern und dem Hund gesehen habe, habe sie sich zusammen mit †C.________ in den Wald hineinbegeben. Es habe für ihn so aus- gesehen, als ob sich die Frau mit †C.________ zusammen fast ein wenig habe verstecken wollen. Ca. zehn Minuten später habe er feststellen können, wie die beiden im Bereich einer Kurve am Waldrand aus dem Wald hinausgetreten seien und sich vom Wald entfernt hätten (pag. 695 f.). Dies deckt sich mit der Aussage der Beschuldigten, wonach sie einmal, als sie mit ihrer Tochter ins Waldversteck gegangen sei, U.________ mit deren Eltern sowie deren Hund gesehen habe. Die- se seien ein grösseres Stück vor ihnen gegangen (pag. 1277 Z. 293 f.) und der Bruder von U.________ sei sicherlich auch dabei gewesen (pag. 1278 Z. 306). Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass die Beschuldigte und ihre Tochter das Wald- versteck zwischen dem 24. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 mindestens ein weiteres Mal, nämlich am 29. Januar 2022, aufgesucht haben. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme wurde sodann geprüft, wann die Be- schuldigte – unabhängig von der Standortauswertung ihres Mobiltelefons – grundsätzlich Zeit gehabt hätte, um am Nachmittag mit ihrer Tochter ins Waldver- steck zu gehen (pag. 4060 ff.). Zumal sich das Opfer am 26. Januar 2022 am Kopf verletzt und anschliessend bis und mit 27. Januar 2022 auskuriert hatte, konnte ein Besuch des Waldverstecks an diesen Tagen ausgeschlossen werden (pag. 4060 Z. 1 ff.). Gestützt auf die Aussagen von E.________ zum Tagesablauf des Opfers am 30. und 31. Januar 2022 fiel ein Besuch des Waldverstecks an diesen Tagen eben- falls ausser Betracht (pag. 4062 f. Z. 33 ff.). Auf Vorhalt der Chatnachrichten vom 28. Januar 2022, aus welchen hervorgeht, dass das Opfer an diesem Tag erst um 17:52 Uhr nachhause gekommen war, erklärte die Beschuldigte, sie habe an die- sem Tag mit dem Essen gewartet, aber sie wisse nicht mehr, ob sie nach 17:50 Uhr noch mit ihrer Tochter ins Waldversteck gegangen sei (pag. 4061 Z. 7 ff.). Zumal die Beschuldigte gemäss eigener Aussage jeweils am Nachmittag und nicht im Dunkeln mit ihrer Tochter ins Waldversteck ging (pag. 4059 Z. 17 ff.), kann ein Besuch an diesem Tag nach 17:50 Uhr aus Sicht der Kammer ausgeschlossen werden. Im Ergebnis zeigte die Rekonstruktion, dass ein Besuch des Waldver- stecks einzig am Samstag, 29. Januar 2022 für eine kurze Zeit, schätzungsweise rund zehn Minuten, sowie am Dienstag, 25. Januar 2022 zwischen Schulschluss und Karateprobetraining möglich gewesen wäre (pag. 4060 f. Z. 33 ff.; pag. 4061 f. Z. 29 ff.). Am 25. Januar 2022 schrieb die Beschuldigte allerdings um 15:58 Uhr noch eine WhatsApp-Nachricht an die Lehrerin ihrer Tochter (vgl. Nachricht Nr. 303560 auf pag. 2052). Ausgehend von der Prämisse, die Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon immer bei sich gehabt, würde dies das Zeitfenster für einen mögli- chen Ausflug in den Wald entsprechend schmälern. Zudem erachtete die Beschul- digte oberinstanzlich als sehr unwahrscheinlich, dass sie vor dem Karateunterricht ihrer Tochter in den Wald gegangen seien, da sie dann jeweils noch die Turnsa- chen hätten packen und auf den Zug gehen müssen (pag. 4059 Z. 23 ff.). Gleich- zeitig schloss sie dies aber auch nicht gänzlich aus (pag. 4060 f. Z. 33 ff.). Ange- sichts dessen erscheint ein Besuch des Waldverstecks am Dienstag, 25. Janu- 75 ar 2022 vor dem Karateunterricht als eher unwahrscheinlich, wenn auch zeitlich nicht unmöglich. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer als verkürzt und sehr heikel, die Frage nach der Anzahl Besuche des Waldverstecks wie die Vorinstanz einzig mit Blick auf die rückwirkende Teilnehmeridentifikation resp. die Standortauswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten zu beantworten und als gesichert hinzuneh- men. Dies wird den hiervor dargelegten Umständen, die mindestens einen weiteren Besuch am 29. Januar 2022 nahelegen sowie einen zusätzlichen Besuch am 25. Januar 2022 zumindest zeitlich möglich erscheinen lassen, nicht gerecht. Mit diesem Vorgehen wird zudem verkannt, dass die Beschuldigte anfänglich auf Fra- ge, ob sie ihr Mobiltelefon jeweils dabeigehabt habe, wenn sie zum Waldversteck ging, antwortete, sie «denke schon», könne es aber nicht genau sagen (pag. 1320 Z. 775 ff.). Obwohl sie später ausführte, sie sei sich «sicher», dass sie es jeweils mitgenommen habe (pag. 1375 Z. 476 ff.; vgl. auch pag. 1375 Z. 493 f. und pag. 1392.7 Z. 233 ff.), kann nach Ansicht der Kammer in der vorliegenden Situati- on nicht ohne Weiteres auf diese Aussage abgestellt werden. Es erscheint nämlich grundsätzlich denkbar, dass sich die Beschuldigte schlussendlich aus taktischen Gründen auf diesen Standpunkt stellte, um keinen Nachteil zu erleiden, weil sich ihr Mobiltelefon am Tattag zwischen 13:41 Uhr und 18:44 Uhr durchgehend an ihrem Domizil befunden hat (vgl. E. II.10.3.3 hiervor). Im Übrigen kann nicht ohne Zweifel gesagt werden, die Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon am 29. Januar 2022, als sie und ihre Tochter von U.________ und deren Vater beim Waldrand gesehen wor- den sind, nicht dabeigehabt, zumal sie um 19:25 Uhr eine WhatsApp-Nachricht versendet hat (vgl. Nachricht Nr. 304150 auf pag. 2052) und aus den Akten nicht hervorgeht, ob die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch bei ihren Eltern am Abendessen oder bereits zurück an ihrem Domizil war. Unter Berücksichtigung die- ser Ausgangslage schätzt die Kammer als besonders kritisch ein, dass die Vor- instanz ihren – nach dem Gesagten in Frage zu stellenden – Schluss, die Beschul- digte sei zwischen dem 24. Januar 2022 und dem Tag des Versterbens des Opfers nicht mehr im Waldversteck gewesen, als ganz wesentliches Element für die Täter- schaft der Beschuldigten wertete (vgl. pag. 3555, S. 57 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Losgelöst von der Standortauswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten und der Mobilfunkzellenbestimmung kann unter Berücksichtigung der jeweiligen Tages- abläufe zwischen 24. Januar 2022 und 1. Februar 2022 im Sinne eines Zwischen- fazits festgehalten werden, dass die Beschuldigte und ihre Tochter wohl noch min- destens einmal, aber nur kurz, nämlich am 29. Januar 2022, sowie höchstens noch ein weiteres Mal, nämlich am 25. Januar 2022 zwischen Schulschluss und Karate- probetraining, gemeinsam im Waldversteck waren. In einem nächsten Schritt ist auf die Aussagen der Beschuldigten zur Anzahl Besu- che im Waldversteck einzugehen: Auf Frage, ob das Opfer allein ins Waldversteck gelangt sein könnte, antwortete die Beschuldigte am 2. Februar 2022: «Ja, sie kennt den Weg. Wir waren ein paar Mal dort gewesen» (pag. 1259 Z. 101 f.). Gleichentags führte sie auf Frage, was sie zum Versteck erzählen könne (pag. 1264 Z. 107 f.), insbesondere aus, sie hätten 76 nicht alles am gleichen Tag gebaut resp. dekoriert. «Immer wenn wir gingen, haben wir etwas mehr gemacht» (pag. 1265 Z. 118.). Am 3. Februar 2022 sagte die Be- schuldigte, sie wisse nicht mehr, ob sie am Montag, 31. Januar 2022 das letzte Mal zusammen beim Versteck gewesen seien. Sie wisse nicht mehr, an welchen Tagen sie dort gewesen seien (pag. 1276 Z. 216 ff.). Anlässlich der gleichentags durchge- führten Hafteröffnung wurde die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft gefragt, was es mit der Örtlichkeit, wo das Opfer aufgefunden worden sei, auf sich habe. Nachdem die Beschuldigte die Wahl der Örtlichkeit erläutert hatte, fuhr sie von sich aus wie folgt fort: «Danach sind wir ein paar Mal dorthin und haben versucht etwas zu bauen. Ich habe noch Schnur und Schere mitgenommen, damit wir etwas zu- sammenbauen konnten. Danach haben wir zwischendurch noch dekoriert und ne- benan noch Muster mit ‹Steinli› gemacht. Sie hatte daran sehr Freude und wollte immer dorthin, sofern es möglich war» (pag. 1297 Z. 130 ff.; pag. 1299 Z. 135 ff.). Am 4. März 2022 führte sie aus, während ihrer Kompensationswoche seien sie oft dorthin gegangen und hätten angefangen, das Hüttli zu bauen. Wie oft genau, wis- se sie nicht. «Immer, wenn sie Lust dazu hatte und wenn sie Zeit hatte von der Schule her» (pag. 1319 Z. 720 ff.). Auf Frage, in welchem Zeitraum sie das Hüttli gebaut hätten, erklärte sie, «diese Stöcke haben wir an einem Tag zusammenge- bunden. Ein paar Stunden lang. Dann gingen wir immer wieder hin zum Dekorie- ren. Einmal hat sie Herzen angebracht, einmal haben wir Weihnachtskugeln ange- bracht» (pag. 1319 Z. 733 ff.). Gefragt nach der Anzahl der Besuche antwortete die Beschuldigte, «vielleicht drei-, vier- oder fünfmal. So etwas» (pag. 1319 Z. 740 f.). Bezüglich Tageszeit der Besuche führte sie aus, wenn ihre Tochter «bis 15:05 Uhr Schule hat, waren wir vielleicht so ab 15:30 Uhr oder so. Es kam auch darauf an, wann es dunkel wurde. Und wenn sie nachmittags frei hatte, gingen wir vielleicht auch gleich nach dem Mittagessen. Es kam auch darauf an, ob sie vorher noch mit anderen Kindern spielen war oder nicht» (pag. 1319 Z. 743 ff.). Anlässlich der Ein- vernahme vom 31. Mai 2022 gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie könne nicht mehr sagen, an welchen Tagen sie beim Hüttli gewesen seien, aber es sei immer am Nachmittag gewesen. «Vielleicht so vier- oder fünfmal» (pag. 1374 Z. 433 ff.). Auf Vorhalt der Standortauswertung ihres Mobiltelefons erklärte die Beschuldigte, sie habe dies auch gesehen und wisse nicht, weshalb sich das Mobiltelefon nicht verbunden habe, vielleicht sei das GPS nicht eingeschaltet gewesen. «Aber wir wa- ren sicher vier- oder fünfmal dort» (pag. 1375 Z. 451 ff.). Gegenüber der Staatsan- waltschaft meinte die Beschuldigte am 21. September 2023 auf Vorhalt der Stand- ortauswertung ihres Mobiltelefons, sie könne sich dies nicht erklären, «C.________ und ich waren oft dort» (pag. 1392.7 Z. 227 ff.). Sodann führte die Beschuldigte vor der Vorinstanz aus, sie wisse nicht mehr, wie oft sie beim Hüttli gewesen seien. «Vielleicht fünf oder sechsmal. Ich weiss es aber wirklich nicht mehr ganz genau» (pag. 3315 Z. 22 ff.). Auf Vorhalt ihrer gegenüber AJ.________ gemachten Aussa- ge erklärte sie, sie habe Kompensationswoche gehabt «und wir gingen sicher fast jeden Tag hin und mussten ja alles aufbauen» (pag. 3315 Z. 26 ff.). Gefragt, wie lange sie jeweils beim Versteck gewesen seien, antwortete die Beschuldigte: «Viel- leicht etwa eine Stunde. Es kam auf die Zeit darauf an, wie hell oder dunkel es war. Wir haben auch einmal etwas zu Trinken und Chips mitgenommen. Wir haben de- koriert und etwas gegessen dort» (pag. 3316 Z. 1 ff.). 77 In Einklang mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft sind die Anga- ben der Beschuldigten darüber, wie oft und wann genau sie mit ihrer Tochter im Waldversteck war, völlig unklar und widersprüchlich. Nach Ansicht der Kammer kommt der konkreten Anzahl Besuche der Beschuldigten und ihrer Tochter im Waldversteck für sich genommen zwar keine erhebliche Bedeutung zu. Ein oder zwei (sehr) kurze Besuche nach dem Erstellen des Waldverstecks sind jedoch et- was ganz anderes als «oft», «immer wieder», «drei-, vier- oder fünfmal», «sechs- mal», «fast jeden Tag» für jeweils «vielleicht etwa eine Stunde». Soweit die Be- schuldigte oberinstanzlich geltend machte, sich jeweils unter Druck gesetzt gefühlt zu haben, eine Zahl zu nennen, weil die Polizei es nicht gelten lasse, wenn man sage, «ich weiss es nicht genau» (pag. 4058 Z. 18 f.; pag. 4063 Z. 32 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal sie nicht nur eine Anzahl nannte, sondern oftmals auch von sich aus ausschmückende Ausführungen machte, was sie und ihre Tochter beim Versteck gemacht hätten. Angesprochen auf diesen Umstand ergänzte die Beschuldigte oberinstanzlich, wenn die Polizei Druck ausübe, schreibe sie dies nicht ins Protokoll (pag. 4076 Z. 27 ff.). Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Einerseits war die Beschuldigte ab dem 3. Februar 2022 anwaltlich vertre- ten und andererseits erfolgte ein Teil der Angaben auch gegenüber der Staatsan- waltschaft und der Vorinstanz. Die Erklärung der Verteidigung, die Beschuldigte habe sich als engagiertere Mutter darstellen wollen, überzeugt die Kammer eben- falls nicht. Ein derartiges Verhalten der Beschuldigten erscheint zwar gegenüber ih- rer Mutter sowie ihrer Freundin AJ.________ als vorstellbar, aber sicherlich nicht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens, bei welchem es um die Klärung ei- nes Tötungsdelikts zum Nachteil ihrer Tochter geht. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte die Anzahl Besuche im Waldversteck – und damit wohl auch die Bedeutung des Waldverstecks für ihre Tochter – massiv übertrieben dargestellt hat. 10.10 Zur Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter betreffend vergessenem Karateun- terricht 10.10.1 Erwägungen der Vorinstanz und oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Unter dem Titel «Fundort» führte die Vorinstanz aus, es sei kein Zufall, dass die Beschuldigte ausgerechnet am Tag des Versterbens des Opfers das Karate- Probetraining ihrer Tochter vergessen haben wolle. Um 17:43:49 Uhr schreibe sie ihrer Mutter wie aus dem Nichts, dass sie das Training vergessen habe und ihre Tochter nun halt bei R.________ bleibe, bis sie sie abholen müsse (pag. 3548, S. 50 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung äusserte sich – soweit ersichtlich – weder vor der Vorinstanz noch oberinstanzlich zur Frage, wie die Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter be- treffend vergessenem Karateunterricht zu würdigen sei (vgl. pag. 3348 ff. und pag. 4086). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die aus dem Nichts an ihre Mutter geschriebene WhatsApp-Nachricht der Beschuldigten wegen des Kara- tetrainings, welches sie vergessen habe, mache schlicht keinen Sinn. Die Beschul- digte habe nicht erklären können, weshalb sie diese Nachricht geschrieben habe. 78 Ihre Mutter habe mit dem Unterricht nichts zu tun gehabt (vgl. pag. 4086). Die Staatsanwaltschaft führte vor der Vorinstanz zudem noch aus, die Nachricht erwe- cke den Eindruck, als hätte sich die Beschuldigte bereits vorher absichern und er- klären wollen. Zudem habe R.________ gesagt, die Beschuldigte habe sie gefragt, ob †C.________ bei ihr sei. Die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten zur Frage, weshalb sie R.________ angerufen habe, seien weitere Unstimmigkeiten, die an den Aussagen der Beschuldigten zweifeln liessen (pag. 3340). 10.10.2 Würdigung der Kammer Nachdem die Beschuldigte ihr Mobiltelefon am 1. Februar 2022 von 16:43 Uhr bis 17:40 Uhr nicht bedient hatte, kam es von 17:40:51 Uhr bis 17:40:56 Uhr während fünf Sekunden zu einer Aktivierung des Mobiltelefons mittels der Funktion «lift to wake». Anschliessend bediente die Beschuldigte das Mobiltelefon erneut von 17:42:29 Uhr bis 17:43:50 Uhr (pag. 2208). Während dieser Zeit sendete sie ihrer Mutter um 17:43:49 Uhr eine WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt: «Oh nei ig huen iz hani doch tz’karate vergässä hei nei. Eh ja iz blibtsi haut bir R.________ bisi sä mues ga abholä iz spiuts oh ke rouä meh» (pag. 2216). Anlässlich der Einvernahme vom 21. September 2023 wurde der Beschuldigten vorgehalten, die Nachricht an ihre Mutter um 17:43 Uhr wegen des Karatetrainings sei quasi aus dem nichts gekommen, da sie das Mobiltelefon zuvor während fast einer Stunde nicht bedient habe. Darauf antwortete die Beschuldigte insbesondere, sie wisse es nicht mehr, sie wisse keine andere Erklärung. Wahrscheinlich sei ihr das mit dem Karate einfach in den Sinn gekommen, sodass sie es dann abrupt ge- schrieben habe (pag. 1392.7 Z. 211 ff.). Die Beschuldigte und ihre Mutter tauschten sich regelmässig mehrmals täglich be- treffend †C.________ aus. Unter der Hypothese, dass die Beschuldigte während der 57-minütigen Inaktivität ihres Mobiltelefons in der Wohnung am Musik hören und «Chillen» war, erscheint der Kammer deshalb denkbar, dass sie ihre Mutter über den vergessenen Karateunterricht informierte, nachdem sie ihr Mobiltelefon per «lift to wake» aktivierte, sich der fortgeschrittenen Zeit gewahr wurde und reali- sierte, dass sie und ihre Tochter nun zu spät für den bis dahin vergessenen Kara- teunterricht waren. Sodann erscheint es durchaus möglich, dass die Beschuldigte das Karatetraining vergass, zumal es sich dabei um ein Probetraining handelte und diesbezüglich für die Beschuldigte und ihre Tochter noch keine Routine bestand. Allerdings erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte von 16:43 Uhr bis 17:40 Uhr gerade nicht ununterbrochen zuhause am «Chillen» und Musikhören war, sondern sich mit ihrer Tochter in den N.________wald begab (vgl. E. II.10.4.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund mutet die um 17:43 Uhr aus dem Nichts versen- dete Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter durchaus taktisch motiviert an. Im Übrigen erscheint der Inhalt des zweiten Teils der Nachricht so oder anders er- klärungsbedürftig. Die Beschuldigte schrieb ihrer Mutter von sich aus, †C.________ bleibe bei R.________ (der Mutter von Q.________), bis sie (die Be- schuldigte) †C.________ dort abholen müsse. Demgegenüber erklärte R.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2022 um 00:35 Uhr, die Beschuldigte habe sie um 18:28 Uhr angerufen und gefragt, ob †C.________ bei ihr sei und ob 79 sie sie nachhause schicken könne (pag. 1489 Z. 64 f.). Überdies erklärte die Be- schuldigte der Polizei vor Ort im Wald, da ihre Tochter um ca. 18:00 Uhr noch nicht zu Hause gewesen sei, habe sie sich Sorgen gemacht und die Mutter von Q.________, R.________, angerufen (pag. 671). Diese Angaben widersprechen der ursprünglichen Angabe der Beschuldigten gegenüber ihrer Mutter, wonach ihre Tochter nun halt bei R.________ bleibe, bis sie sie dort abholen müsse. Die aus dem Nichts versendete Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter wirft im Ergeb- nis unter beiden Hypothesen Fragen auf. 10.11 Zur Lebenssituation der Beschuldigten bzw. zu ihrer Beziehung zu ihrer Tochter 10.11.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz machte im Rahmen ihrer Erwägungen zum Motiv unter anderem folgende Ausführungen (pag. 3567 f., S. 69 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Aus den Akten ergibt sich nichts anderes, als dass die Beschuldigte ihre Tochter geliebt hat. Das sag- te nicht nur sie, sondern auch die zahlreich befragten Personen aus ihrem näheren Umfeld. Es ist aber auch klar, dass das Leben als alleinerziehende, arbeitstätige Mutter anstrengend ist. Gerade weil sie sich nicht auf einen Partner stützen konnte. Obwohl sie in der BO.________ des AU.________ gearbeitet hat, war ihre Wohnung nicht gepflegt, im Gegenteil, überall lagen leere Flaschen, Dosen und sonstige Gegenstände herum. Die beiden Schlafzimmer waren überstellt von Plastiktaschen mit Kleidern und anderen Sachen darin oder geöffneten, aber nicht ausgeräumten Umzugskartons. Im Badezimmer lagen wahllos Sachen herum, so auch im Lavabo und die Küche war so überstellt, dass so nicht hätte gekocht werden können (s. Fotos auf pag. Bd. 6, 1972 ff.). Obwohl die Beschuldigte von Montag, 24.01.2022 bis Freitag, 28.01.2022 Zeit gehabt hätte und gemäss Standortdaten auch stän- dig zu Hause war, gelang es ihr nicht die Wohnung aufzuräumen. Die Beschuldigte hat hohe Ansprüche an sich und ihre Leistungen als Mutter. Diesen wurde sie je- doch nicht gerecht. Wie den Akten entnommen werden kann, war C.________ sehr viel auf sich sel- ber gestellt, war häufig stundenlang im Quartier alleine unterwegs und verbrachte auch viel Zeit bei den Eltern der Beschuldigten. Die Beschuldigte gab gegenüber AJ.________ wahrheitswidrig an, sie sei mit C.________ fast täglich bei der «Hüttli» im Wald gewesen (Einvernahme AJ.________, Bd. 5, pag. 1635, Z. 72 f.). Obwohl sie Zeit gehabt hätte, war sie nur einmal dort. Auch hier zeigt sich, dass Schein und Sein bei der Beschuldigten nicht übereinstimmen. Vor allem im Januar 2022 spürte C.________, dass die Beschuldigte zunehmend abweisend und hässig auf sie reagierte. Sie fühlte sich als Last für ihre Mutter. Das bestätigen auch die Aussagen von AV.________, die er über sein Gespräch mit C.________ machte. Gerade diese Aussagen von AV.________ lassen aufhorchen (Einvernahme AV.________, Bd. 6, pag. 1880 ff.). Dass ein Kind Aussagen macht, wie, es sei ein Hindernis für die Mutter und diese habe sie auch nicht mehr so gerne und sei oft hässig und abweisend, lässt aufhorchen (Einvernahme AV.________, Bd. 6, pag. 1883, Z. 129 f. und Z. 139 f.). Das sagte C.________ ganze 25 Tage vor ihrem Tod. Somit geht das Gericht davon aus, dass unter Umständen das Beziehungsende mit W.________, die Tatsache, dass die Beschuldigte während einer Woche Überzeitkompensation weder Zeit für den Haushalt noch für C.________ fand, darauf hindeuten, dass sie C.________ als Belastung empfand und mit ihrer Lebenssituation überfordert war. 80 10.11.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Bezüglich der Aussagen von AV.________ führte die Verteidigung mitunter aus, dieser sei davon ausgegangen, dass die Beschuldigte in der Lage sei, in einen an- deren Wesenszustand zu treten. Wer sowas sage, dessen Aussagen seien beson- ders vorsichtig zu würdigen. Vor seiner Einvernahme sei er regelrecht eingestimmt worden, man habe ihm die Hexengeschichte eines Kameraden des Opfers erzählt und ihn fälschlicherweise im Glauben gelassen, diese Geschichte sei brandaktuell. Im vorinstanzlichen Urteil suche man vergebens nach einer Aussagenwürdigung oder einer kritischen Auseinandersetzung mit den Aussagen von AV.________. Die Chatnachrichten sowie seine Aussagen seien im Kontext des Gesundheitszustands der Beschuldigten zu würdigen. Bei der Beschuldigten sei ab dem Jahreswechsel 2021/2022 bis ca. Januar 2022 eine Anpassungsstörung auf das Trennungserleb- nis mit W.________ diagnostiziert worden. Es sei zu berücksichtigen, dass †C.________ zu diesem Zeitpunkt eine depressive Mutter gehabt habe. Als AV.________ mit †C.________ gesprochen haben will, sei diese nicht viel bei der Beschuldigten gewesen. Die Beschuldigte habe keine Zeit für ihre Tochter gehabt, sondern Zeit für sich selbst gebraucht, um gesund zu werden. Auch dieser Um- stand sei zu berücksichtigen. An dem Abend, als †C.________ AV.________ er- zählt haben soll, sie komme sich überflüssig und als Hindernis vor, habe sich fol- gende Situation ereignet: Die Beschuldigte und ihre Tochter seien mit weiteren Personen in AW.________ (Ortschaft) gewesen, ihnen habe es dort gefallen, aber die anderen Gäste und der Gastgeber hätten noch in den Ausgang gewollt. †C.________ habe natürlich nicht mitgehen dürfen, aber allein in AW.________ habe sie auch nicht bleiben können. Die Beschuldigte habe ihre Mutter gefragt, ob sie †C.________ vorbeibringen könne, damit sie noch etwas bleiben bzw. mitge- hen könne. Sie habe nachher versucht, jemanden zu finden, der sie nach M.________ fahre. Dann habe sie ihrer Mutter geschrieben, es werde wohl zu viel mit dem hin- und zurückfahren, sie würden wohl doch beide zusammen mit dem Zug nachhause kommen. Am 28. Dezember 2021 habe †C.________ zudem aus- nahmsweise nicht nach AX.________ (Ortschaft) mitgehen dürfen. In den nachfol- genden Tagen habe sie oftmals auswärts geschlafen, weil es der Beschuldigten nicht gut gegangen sei. Aus den Chats gehe aber auch hervor, dass sich die Be- schuldigte nach ihrer Tochter gesehnt habe. Sie habe ihre Mutter am 4. Janu- ar 2022 gefragt, ob †C.________ nicht noch ein bisschen zu ihr kommen könne. †C.________ sei abgeschoben worden, weil es der Beschuldigten einfach nicht gut gegangen sei. Dies hätten beide gemerkt. †C.________, die sonst immer dabei gewesen sei, erfahre am 7. Januar 2022 zum wiederholten Mal, dass ihre Mutter gewollt hätte, dass sie an einem anderen Ort schlafe. Sie erfahre, dass ihre Mutter extra wegen ihr nachhause gehe, obwohl sie hätte bei ihren Freunden bleiben wol- len. Es stelle sich die Frage, wie eine Achtjährige reagiere, wenn sie miterlebe, dass die eigene Mutter depressiv sei, weil sich der Freund getrennt habe, und die Mutter in dieser Zeit versuche, Zeit mit Kollegen zu verbringen. Es sei verständlich, dass †C.________ sich als Hindernis gefühlt habe. Vielleicht habe sie sich auch die Schuld für die Trennung gegeben. Was auch immer †C.________ AV.________ am 7. Januar 2022 gesagt haben soll, sei nicht aussergewöhnlich, sondern nachvollziehbar. Es sei aber nicht die Frage, ob sich †C.________ als 81 Hindernis gefühlt habe, sondern, ob die Beschuldigte ihre Tochter als Hindernis gesehen habe. Und zwar als ein Hindernis, das aus dem Weg habe geräumt wer- den müssen. Für diese These gebe es auch mit den Aussagen von AV.________ keine Anhaltspunkte. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Motiv führte die Verteidigung mit Blick auf die hiervor zitierten Erwägungen der Vorinstanz unter anderem aus, es stimme, dass die Beschuldigte in dieser Woche Überzeit kom- pensiert habe und die depressive Episode abgeklungen gewesen sei. Die Beschul- digte habe in dieser Kompensationswoche einfach weniger gemacht als gewollt. Trägheit und Bequemlichkeit seien ebenso wenig ein Indiz wie eine nicht auf- geräumte Küche. Am 1. Februar 2022 sei sie nachweislich mit der Nichte in der Stadt gewesen. Dies hätte sie nicht gemacht, wäre sie mit ihrer Situation überfor- dert gewesen. Weiter sei erstellt, dass die Beschuldigte schon immer ein «Puff» gehabt habe, wobei die Einschränkungen in der Haushaltsführung etc. gemäss Gutachten vielmehr auf Bequemlichkeit als auf Überforderung zurückzuführen sei- en. Die Beschuldigte sei weder ein Messie gewesen noch habe sie Alkoholproble- me gehabt oder sei sie mit dem Haushalt überfordert gewesen. Sie sei einfach be- quem und ab und zu auch faul gewesen. Die Frage sei, ob sie mit ihrer Tochter überfordert gewesen sei. †C.________ sei acht Jahre alt und extrem selbständig gewesen. Wenn ein Elternteil mit einem Kind überfordert sei, dann nicht mit einer selbständigen Achtjährigen, die man jederzeit der Grossmutter abgeben könne. †C.________ habe sich selbst unterhalten können, sie sei auch viel draussen oder bei Kolleginnen gewesen. Für die Behauptung, die Beschuldigte sei mit ihrer Toch- ter überfordert gewesen sei, gebe es keine Aktengrundlage. Es gebe keine Anzei- chen auf Ablehnung, Gleichgültigkeit oder Abneigung seitens der Beschuldigten gegenüber ihrer Tochter. Zudem habe sie allein in den Ausgang gehen und †C.________ den Grosseltern abgeben können, dies sei auch im Januar möglich gewesen. Am 30. Januar 2022 habe sie noch einen Termin beim Coiffeur abge- macht. Dies sei kein Zeichen von Überforderung, sondern sie habe eine gemein- same Zukunft geplant (vgl. pag. 4086). 10.11.3 Würdigung der Kammer Die Beschuldigte wird von diversen Personen als sehr liebevolle, engagierte und fürsorgliche Mutter beschrieben. Dass sie alleinerziehend war, spielt für die Frage nach ihrer Täterschaft ebenso wenig eine Rolle wie ihre grundsätzliche Lebens- führung. Auch dem Umstand, dass die Beschuldigte während der Kompensations- woche ihre Wohnung nicht aufräumte, misst die Kammer keine weitergehende Be- deutung zu. Dennoch gibt es gewisse Umstände, die nachfolgend zu berücksichti- gen sind: Gemäss psychiatrisch-forensischem Gutachten vom 21. April 2023 weist die Be- schuldigte unreife, egozentrische und histrionische Wesenszüge auf, welche ihre Lebensbewältigung erschweren. Sie sei hin- und hergerissen zwischen der Erwar- tung, auch als Alleinerziehende eine gute Mutter zu sein, die es vermöge, Stabilität in Erziehung und Ordnung in ihrer Familie und im Haushalt zu schaffen, den gege- benen beruflichen Anforderungen zu genügen sowie valable Partnerin in einem Party-Umfeld zu sein, wobei sie gleichzeitig den Wunsch nach Abwechslung, Fei- ern und Ausgehen habe. Die bereits herausfordernde Situation der Beschuldigten 82 dürfte durch den Umstand, dass ihre Tochter ein aktives und nicht ganz einfaches bzw. schwieriges Kind gewesen sei, weiter verkompliziert worden sein. Trotzdem sei die Beschuldigte als offen, kommunikativ und liebevoll im Umgang mit ihrer Tochter beschrieben worden und habe auch Interesse an deren schulischen Akti- vitäten gezeigt. Die fehlende Unterstützung durch einen Partner habe die Organisa- tion der Kinderbetreuung indes verkompliziert, wobei das geringe Einkommen der Beschuldigten zu einer Abhängigkeit von den Eltern geführt habe, was für die Be- schuldigte zwar bequem, aber nicht immer unproblematisch gewesen sei (pag. 2849 ff.). Weiter weise die Beschuldigte Auffälligkeiten im Bereich der Gestal- tung partnerschaftlicher Beziehungen und der Bedürfnisbefriedigung auf. Ihr Ver- halten scheine in einigen Lebensbereichen primär von der Befriedigung ihrer unmit- telbaren Bedürfnisse geleitet zu sein, ohne Rücksicht auf längerfristige Folgen und mit nicht immer konsequenter Verantwortungsübernahme für sich selbst und ande- re, wie beispielsweise bei der Aufsichtsregelung über ihre Tochter an Nachmittagen oder bei Übernachtungen im Kollegenkreis (pag. 2853). Während die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien, imponie- ren bei der Beschuldigten einige Verhaltensweisen, die typischerweise mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang gebracht werden. Dies sei eine Persönlichkeitsstörung, die mit einer deutlichen Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren, und mit unvorhersehba- rer und launenhafter Stimmung einhergehe, bei der eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen bestehe, und für die auch übertriebene Bemühungen, das Verlassen werden zu vermeiden, beschrieben seien (pag. 2854). Insgesamt sei bei der Be- schuldigten von einer Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen (pag. 2855). Sodann kämpfte die Beschuldigte insbesondere ab Frühling 2021 wiederholt mit psychischen und körperlichen Schwierigkeiten, weshalb sie sich mehrfach krank- schreiben lassen musste (pag. 2432 ff.; pag. 2526 ff.). Ende 2021 kam es alsdann zur Trennung zwischen ihr und ihrem damaligen Partner, W.________, welche für die Beschuldigte völlig überraschend und aus «heiterem Himmel» erfolgt sei (pag. 2812). In der Folge wurde die Beschuldigte vom 1. bis 16. Januar 2022 er- neut krankgeschrieben (pag. 2435). Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutach- ten litt die Beschuldigte ab dem Jahreswechsel 2021/2022 bis ca. Mitte Janu- ar 2022 an einer Anpassungsstörung als Reaktion auf das Trennungserlebnis, wo- bei dieser vorübergehende, leicht depressive Zustand spätestens am 1. Febru- ar 2022 abgeklungen gewesen sei (pag. 2861 f.). Im Übrigen geht aus dem Chat- verlauf zwischen der Beschuldigten und Z.________ eindrücklich hervor, dass der Beschuldigten nach der Trennung mit W.________ der Zugang zur Wohngemein- schaft in AX.________, welche sie als ihr zweites Zuhause bezeichnete, stark fehl- te (vgl. pag. 1734 ff.). Die Beschuldigte befand sich im Januar 2022 entsprechend in einer sehr schwierigen Situation, was auch AV.________ anlässlich seiner Ein- vernahme vom 3. Februar 2022 so feststellte (vgl. pag. 1885 Z. 226 f.). Das von AV.________ weiter geschilderte Gespräch mit †C.________ vom 7. Januar 2022 zeigt sodann, dass †C.________ der Zustand ihrer Mutter ebenfalls nicht verbor- gen blieb. Demnach teilte sie ihm mit, Mama sei nicht mehr dieselbe und es gehe ihr wirklich nicht gut, sie (†C.________) habe das Gefühl, sie sei «für Mama ein Hindernis» und «Mama habe sie gar nicht mehr so gerne» (pag. 1883 Z. 128 ff.). 83 Die Kammer kann sich der Einschätzung der Staatsanwaltschaft anschliessen, wo- nach die Aussagen von AV.________ als ausführlich, differenziert und glaubhaft erscheinen und er der Beschuldigten gegenüber durchaus gut gesinnt ist (vgl. pag. 3343). Wie die Verteidigung oberinstanzlich dargelegt hat, versuchte die Be- schuldigte an ebendiesem Abend, ihre Tochter kurzfristig ihren Eltern abzugeben, damit sie mit Kollegen in den Ausgang gehen konnte, was auch †C.________ mit- bekommen habe. Dies fügt sich stimmig in die Schilderungen von AV.________ ein. Ausserdem stufte es auch die Verteidigung als verständlich ein, dass sich das Opfer während der Zeit nach der Trennung der Beschuldigten und deren Ex- Freund als Hindernis wahrnahm. Bezüglich der Gefühlslage von †C.________ in der Zeit vor ihrem Versterben fällt zudem auf, dass AY.________, eine Spielkame- radin des Opfers, am 3. Februar 2022 angab, während †C.________ eigentlich immer gut gelaunt gewesen sei, habe sie (AY.________) erst vor Kurzem feststel- len können, dass †C.________ ab und an etwas trauriger gewirkt habe als sonst, oft allein draussen am Spielen gewesen sei und auch nicht wirklich Freunde gehabt habe (pag. 677). Auch die Klassenlehrerin des Opfers erklärte, †C.________ sei in den letzten Tagen auf eine Art bedrückter, vielleicht auch abwesender gewesen (pag. 714). Zusammengefasst pflegte die Beschuldigte grundsätzlich eine sehr liebevolle Be- ziehung zu ihrer Tochter und es kann nicht von einer generellen Überforderung ausgegangen werden. Gleichzeitig ist indes nicht zu übersehen, dass die Beschul- digte, welche bereits ab Frühling 2021 immer wieder mit körperlichen und psychi- schen Beschwerden zu kämpfen hatte, nach der Trennung mit ihrem damaligen Partner eine schwierige Zeit durchmachte. Dass sie dadurch den Zugang zur Wohngemeinschaft in AX.________ – welche die Beschuldigte als ihr zweites Zu- hause bezeichnete – verlor, dürfte die Situation für sie zusätzlich erschwert haben. In Kombination mit den bei der Beschuldigten festgestellten Wesenszügen resp. der akzentuierten Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung der Hinweise bezüg- lich der Gefühlslage des Opfers in der Zeit vor der Tat lässt dies nach Ansicht der Kammer durchaus Raum zur Annahme, dass der Beschuldigten anfangs 2022 alles über den Kopf wuchs und sie während dieser Zeit insbesondere auch ihre Tochter als Belastung empfand. Dies spricht zumindest nicht gegen die Täterschaft der Be- schuldigten. 10.12 Zur Google-Suche 10.12.1 Erwägungen der Vorinstanz und oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz äusserte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht dazu, wie die Google-Suche der Beschuldigten vom 28. Januar 2022 betreffend die Frage, «wann wird es dunkel» zu würdigen sei (vgl. pag. 3530 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dieses Schein- indiz sei sogar der Vorinstanz zu weit hergeholt gewesen. Die Beschuldigte habe regelmässig, insgesamt 88-mal, das Wetter gegoogelt. Bei einer derartigen Suche erscheine jeweils ein Hinweis, wann die Sonne auf- und untergehe. Aus den Chats und verschiedenen Aussagen gehe hervor, dass die Beschuldigte und ihre Tochter regelmässig abgemacht hätten, †C.________ müsse nachhause kommen, wenn 84 es dunkel werde. Allenfalls habe die Google-Suche auch mit dem abgesagten Sternenevent der Schule zu tun gehabt. Das Indiz entpuppe sich als Stimmungs- mache, das nichts mit dem Fall zu tun habe (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, auf den ersten Blick sei die Google-Suche nicht besonders auffällig. Wenn aber der Zeitpunkt der Su- che und das Aussageverhalten der Beschuldigten angeschaut werden, sei dies sehr verdächtig. Die Suche sei am 28. Januar 2022 um 20:05 Uhr und somit nur vier Tage vor der Tat erfolgt. Die Aussage der Beschuldigten, sie habe mehrfach gegoogelt, wann es dunkel werde, sei falsch. Es stelle sich die Frage, weshalb sie bei solch einer banalen Sache lügen würde, hätte sie nichts zu verheimlichen. Im Zeitpunkt der Suche sei es seit Stunden dunkel und das Opfer sicherlich zuhause gewesen. Die Suche könne auch nicht mit dem für den 28. Januar 2022 vorgese- henen und abgesagten Klassenausflug zum Sterneschauen begründet werden, zumal das Opfer am 27. Januar 2022 wegen der Kopfverletzung gar nicht in der Schule gewesen sei und deshalb am Abend kaum am Ausflug teilgenommen hätte. Zudem sei es um 20:05 Uhr offensichtlich dunkel gewesen und ein Blick nach draussen hätte gereicht, um an diesem Abend die Sterne anschauen zu gehen. Die Beschuldigte selbst habe die Suche im Übrigen nie mit dem Sterneschauen in Ver- bindung gebracht. Es mache vielmehr Sinn, dass die Beschuldigte vier Tage vor der Tat gegoogelt habe, wann es dunkel werde, damit sie gewusst habe, wann sie am 1. Februar 2022 in der Dämmerung aufbrechen müsse, sodass es zeitlich rei- che, um in den Wald zu gehen, ihre Tochter zu töten, und nach Sonnenuntergang um 17:33 Uhr bei der Mutter von Q.________ nachfragen zu können, wo ihre Toch- ter bleibe (vgl. pag. 4086). 10.12.2 Würdigung der Kammer Wie sich dem Extraktionsbericht des FDF entnehmen lässt, suchte die Beschuldig- te am 28. Januar 2022 um 20:05 Uhr auf Google nach Ergebnissen auf die Frage «wann wird es dunkel» (pag. 2177.1). Im Rahmen der Telefonauswertung konnten keine weiteren oder ähnlichen Suchanfragen bezüglich dieser Frage festgestellt werden (pag. 2095). Indes wurde in der Zeit von 1. Juli 2021 bis 29. Januar 2022 an insgesamt ca. 88 Tagen das Wetter via Google überprüft (pag. 2097). Anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2022 wurde die Beschuldigte gefragt, zu welchem Zweck sie danach gesucht habe, wann es dunkel werde. Daraufhin er- klärte die Beschuldigte Folgendes: «Weil es ja immer ändert, Winterzeit und Som- merzeit. Einfach, damit ich ihr sagen kann, wann sie zu Hause sein muss. Und sie kennt die Uhrzeit noch nicht. Aber damit sie zumindest den anderen Müttern die Uhrzeit sagen kann, wann sie nach Hause kommen muss» (pag. 1350 Z. 642 ff.). Die Beschuldigte gab weiter an, sie habe mehrmals auf Google nachgeschaut, wann es dunkel werde. Sie habe ihrer Tochter einfach sagen können wollen, wann es dunkel werde; wenn es später dunkel geworden sei, habe ihre Tochter auch länger draussen bleiben dürfen (pag. 1350 Z. 673 ff.). Auf Nachfrage wiederholte die Beschuldigte am 31. Mai 2022, sie habe diesen Suchbegriff mehrmals einge- geben, da es je nach Jahreszeit unterschiedlich gewesen sei. Da ihre Tochter je- weils habe zuhause sein müssen, wenn es dunkel geworden sei, habe sie nach dem Begriff gesucht (pag. 1367 Z. 72 ff.). Auf Frage, ob sie sich nicht selbst darauf 85 geachtet habe, wann es dunkel geworden sei, antwortete die Beschuldigte, ihr sei dies nicht so aufgefallen. Manchmal habe sie es bemerkt, wenn ihre Tochter noch nicht zuhause gewesen sei. Dann habe sie jeweils nach der Dunkelheit gegoogelt um zu wissen, ob sie sie beispielsweise bei einer Kollegin abholen müsse oder so (pag. 1367 Z. 81 ff.). Sie wisse auch nicht, weshalb ihr Handy die weiteren Suchan- fragen nicht anzeige (pag. 1367 Z. 95 f.; pag. 1368 Z. 131). Auch wenn die Erklärungen der Beschuldigten aus Sicht der Kammer nicht gänz- lich nachvollzogen werden können, erscheint es dennoch denkbar, dass es ihr bei der Google-Suche vom 28. Januar 2022 tatsächlich darum ging, die Zeit des Ein- dunkelns zu erfahren, um ihrer Tochter sagen zu können, wann diese in den fol- genden Tagen nachhause kommen müsse. Ein Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Tat ist zwar auch möglich, liegt aber nicht ohne Weiteres auf der Hand, zumal die Beschuldigte und ihre Tochter die Wohnung – ausgehend von der Sichtung des Zeugen sowie der Inaktivität des Mobiltelefons der Beschuldigten – bereits um ca. 16:43 Uhr und damit nicht erst nach Einbruch der Dunkelheit verlas- sen hätten. Die Nachfrage der Beschuldigten bei der Mutter von Q.________, wo ihre Tochter bleibe, erfolgte sodann nicht kurz nach der erneuten Aktivierung des Mobiltelefons um 17:40 Uhr, sondern erst um 18:28 Uhr (vgl. Anruf Nr. 1118 auf pag. 2099) und damit geraume Zeit nach Einbruch der Dunkelheit. Im Übrigen hätte sich die Beschuldigte zwischen dem 28. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 auch einfach selbst darauf achten können, wann es dunkel wird, womit die Google- Suche so oder anders hinterfragt werden kann. Insgesamt stuft die Kammer den Umstand, dass die Beschuldigte am 28. Januar 2022 um 20:05 Uhr die erwähnte Google-Suche vornahm, als ambivalent und folglich nicht als Indiz für die Täter- schaft der Beschuldigten ein. 10.13 Zur älteren Kopfverletzung des Opfers 10.13.1 Erwägungen der Vorinstanz Im Rahmen der Rekonstruktion des Tagesablaufs der Beschuldigten am 26. Janu- ar 2022 führte die Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe ihrer Mutter um 19:37 Uhr geschrieben, †C.________ sei um 17:15 Uhr vom Spielen mit S.________ nach- hause gekommen und «hennä gstoglet u mitm hingerchopf vou ufnä grossä stei knaut». Daraufhin habe die Beschuldigte ihre Tochter von der Schule abgemeldet und ein Bild der Kopfverletzung an ihre Mutter geschickt. Es stelle sich grundsätz- lich die Frage, wie genau es zu dieser Verletzung gekommen sei. Insbesondere die Aussage von †C.________ am 31. Januar 2022 gegenüber ihrer Lehrerin, AT.________, zu Hause sei etwas Schlimmes geschehen, lasse Fragen offen, ob «etwas Schlimmes» einen Zusammenhang mit dem 26. Januar 2022 haben könn- te. Gemäss Gutachten des IRM habe im Hinterhauptsbereich linksseitig eine nicht mehr frische Einblutung gefunden werden können, wobei eine Entstehung der Ein- blutung wenige Tage vor dem Versterben denkbar sei (pag. 3532 f., S. 34 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Frage, wie diese Kopfverletzung letztlich zu würdigen ist, äusserte sich die Vor- instanz anschliessend nicht. 86 10.13.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Wald- versteck vor, †C.________ sei nicht beliebt gewesen im Quartier und gehänselt worden. Einmal sei sie tätlich angegangen worden. Es sei nicht bekannt, von wem. Aus den Akten ergebe sich, dass sich †C.________ U.________ anvertraut und gesagt habe, sie sei von jemandem zu Boden gestossen worden. Dies passe zeit- lich zur Beule, die sie am 26. Januar 2022 am Kopf gehabt habe. Vielleicht habe ihr jemand den Weg abgeschnitten, weshalb sie das Versteck aufgesucht habe. Aus schlechtem Gewissen habe sie sich nicht getraut, ihrer Mutter etwas zu sagen, weil sie nicht direkt nachhause gegangen sei und ihre Freiheiten hätte verlieren können. Entsprechend habe sie vielleicht die Geschichte mit dem Purzelbaum erfunden. In dieses Bild passe auch, dass sie ihrer Lehrerin gesagt haben soll, es sei etwas Schlimmes passiert. Die Vorinstanz habe aktenwidrig behauptet, die Lehrerin habe gesagt, es sei «zu Hause» etwas Schlimmes geschehen (vgl. pag. 4086). Im Zusammenhang mit der Frage nach der Planung der Tat führte die General- staatsanwaltschaft unter anderem aus, gemäss der Beschuldigten habe sich das Opfer die ältere Kopfverletzung am 26. Januar 2022 zugezogen. Dies passe zur Einschätzung des IRM und zur gleichentags verschickten WhatsApp-Nachricht an die Lehrerin des Opfers. Die Angaben der Beschuldigten zur Entstehung der Ver- letzung seien aber widersprüchlich. Ihrer Mutter und der Lehrerin habe sie ge- schrieben, ihre Tochter sei gestolpert und habe sich den Hinterkopf an einem Stein angeschlagen. Bei der Polizei habe sie plötzlich ausgesagt, ihre Tochter habe ei- nen Purzelbaum auf einer Treppe gemacht. So habe sie es dann auch ihren Eltern erzählt. Später habe sie wieder ausgesagt, ihre Tochter sei auf dem Nachhause- weg auf einen Stein gestürzt. Dies seien zwei verschiedene Versionen, die sich gegenseitig ausschliessen. Die Beschuldigte habe gesagt, ihre Tochter habe selbst widersprüchliche Angaben gemacht und sie habe nicht weiter nachgefragt. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal das Opfer aufgrund der Verletzung für zwei Tage nicht habe zur Schule gehen können. Hätte das Opfer zwei verschiedene Sachen erklärt, mache die klare Auskunft an die Lehrerin keinen Sinn. Zudem habe †C.________ nach ihrer Rückkehr in die Schule der Lehrerin gesagt, es sei etwas Schlimmes passiert, das sie nur ihrer Grossmutter erzählen könne. Die Lehrerin habe das Ge- fühl gehabt, dies hänge nicht mit einem Vorfall in der Schule zusammen. Gemäss AY.________, einem Mädchen aus dem Quartier, sei †C.________ in der Zeit vor ihrem Tod trauriger gewesen. Es stehe der Verdacht im Raum, die Beschuldigte könnte bereits am 26. Januar 2022 versucht haben, ihre Tochter mit einem Stein zu verletzen oder sogar zu töten (vgl. pag. 4086). 10.13.3 Würdigung der Kammer Die Beschuldigte meldete ihre Tochter am Abend des 26. Januars 2022 von der Schule ab mit der Erklärung, †C.________ sei «heute auf dem nachhauseweg von einem Kamerad gestrauchelt und mit dem Hinterkopf hart auf einen grossen Stein geknallt» (pag. 1362). Anschliessend schrieb sie ihrer Mutter, †C.________ sei um 17:15 Uhr von ihrem Kollegen S.________ nach Hause gekommen und «hennä gstoglet u mitm hingerchopf vou ufnä grossä stei knaut» (pag. 2238 f.). Später fo- tografierte sie die Kopfverletzung ihrer Tochter (pag. 2145.1; pag. 2149) und liess 87 ihrer Mutter die Aufnahme per WhatsApp zukommen mit dem Hinweis, das habe sie jetzt entdeckt (pag. 2239). Wie sich dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 3. August 2022 entnehmen lässt, konnte am Hinterkopf des Opfers unter anderem eine nicht mehr frisch imponierende Einblutung festgestellt werden, wobei eine Entstehung dieser Einblutung wenige Tage vor dem Versterben denkbar wäre (pag. 891). Gemäss Berichtsrapport vom 7. Februar 2022 berichtete die Klassenlehrerin des Opfers, AT.________, am 3. Februar 2022 telefonisch unter anderem, in der Schu- le sei es am 1. Februar 2022 am Mittagstisch zu einem banalen Konflikt zwischen den Mädchen (mit Beteiligung des Opfers) gekommen. Beim nachmittäglichen Schulbeginn, der wie üblich im Kreis stattgefunden habe, sei †C.________ nicht in den Kreis gekommen, sondern habe sich ins danebenliegende Klassenzimmer zurückgezogen. «Eine Lehrperson sei dann zu C.________ rübergegangen und habe sie gefragt, was los sei. C.________ habe gesagt, es sei etwas Schlimmes. Auf Frage habe C.________ gesagt, dass sie es weder der Lehrperson noch der Mutter erzählen könne. Sie könne es der Grossmutter erzählen» (pag. 716). Ent- gegen den Erwägungen der Vorinstanz erfolgte die fragliche Äusserung somit nicht gegenüber der Klassenlehrerin, AT.________, sondern gegenüber «einer Lehrper- son», wobei das Opfer überdies nicht angab, es sei «zu Hause» etwas Schlimmes geschehen. Wie sich dem Protokoll der ersten Einvernahme der Beschuldigten entnehmen lässt, gab die Beschuldigte kurz vor der Einvernahme im Gespräch an, ihre Tochter habe bereits eine Kopfverletzung gehabt. Auf Aufforderung, diese Kopfverletzung zu beschreiben, erklärte die Beschuldigte, ihre Tochter sei am 26. Januar 2022 weinend von ihrem Kollegen S.________ nachhause gekommen und habe gesagt, sie habe einen Purzelbaum über eine Treppe gemacht. Sie habe ihre Tochter am nächsten Tag von der Schule abgemeldet, um zu beobachten, ob allenfalls eine Gehirnerschütterung oder dergleichen vorliege. Es sei jedoch alles unauffällig ge- wesen (pag. 1260 Z. 130 ff.). Am 8. März 2022 führte die Beschuldigte aus, ihre Tochter sei auf dem Nachhauseweg von S.________ gestürzt und weinend nach- hause gekommen. Sie selbst habe noch den Verdacht auf eine Hirnerschütterung gehabt. †C.________ habe gesagt, sie sei fest gestürzt, und sie habe Bauch- so- wie Kopfschmerzen gehabt. Wäre es schlimmer geworden, wären sie zum Arzt ge- gangen (pag. 1353 Z. 813 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie anlässlich ihrer ersten Ein- vernahme angegeben habe, ihre Tochter habe einen Purzelbaum über eine Treppe gemacht, erklärte die Beschuldigte, zuerst habe ihre Tochter ihr erzählt, sie sei mit dem Kopf auf einen Stein gestürzt. Als sie (die Beschuldigte) gefragt habe, wo denn dort ein Stein sei, weil es nur Rasen habe, habe †C.________ gesagt, es sei vielleicht auch die Treppenstufe gewesen. Sie habe nicht gross weiter gefragt (pag. 1353 f. Z. 820 ff.). Es besteht zwar durchaus eine gewisse Unklarheit darüber, wie und wo diese frühere Kopfverletzung entstanden ist und wie das Opfer die Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt hat. Nach Ansicht der Kammer liegen indes keine konkreten Hinweise auf eine Verbindung zwischen dieser Verletzung und der vom Opfer er- wähnten schlimmen Sache vor. Überdies ereignete sich die frühere Kopfverletzung 88 am 26. Januar 2022, während †C.________ am 1. Februar 2022 einer Lehrperson erklärte, sie könne weder der Lehrperson noch der Mutter, aber der Grossmutter von diesem Schlimmen erzählen. In der Zwischenzeit verbrachte †C.________ in- des bereits den Samstagabend, 29. Januar 2022 sowie den Sonntag, 30. Janu- ar 2022 bei ihren Grosseltern, wobei sie von Sonntag auf Montag, 31. Januar 2022 bei ihnen übernachtete und von dort aus zur Schule ging. Am Abend des 31. Janu- ars 2022 nahm †C.________ wiederum bei ihren Grosseltern das Abendessen ein (pag. 1397 Z. 206 ff.; pag. 1425 f. Z. 1131 ff.). Hätte sich «das Schlimme» tatsäch- lich am 26. Januar 2022 ereignet, wäre vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass †C.________ ihrer Grossmutter bereits vor dem 1. Februar 2022 davon be- richtet hätte. Im Ergebnis kann die vorbestehende Kopfverletzung des Opfers mehrdeutig gewürdigt werden, weshalb die Verletzung nach Ansicht der Kammer kein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten darstellt. Allenfalls könnte das von †C.________ am Nachmittag des 1. Februars 2022 ge- genüber einer Lehrperson erwähnte Schlimme mit ihrem Versterben wenige Stun- den später in einem Zusammenhang stehen. Diesbezüglich ist aber keine konkrete Verbindung zur Beschuldigten ersichtlich, weshalb diese Möglichkeit ebenfalls nicht auf die Beschuldigte als Täterin hinweist. 10.14 Zum Zeitungsartikel 10.14.1 Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, ob der Artikel der Zeitung «AZ.________» über den emotionalen Umgang mit Hinterbliebenen von verstorbenen Kindern ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten darstellt (vgl. pag. 3530 ff.). Während die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich keine Ausführungen zum Zeitungsartikel machte (vgl. pag. 4086), führte die Staatsanwaltschaft vor der Vor- instanz aus, anlässlich der Hausdurchsuchung sei im Badezimmer der Beschuldig- ten ein Artikel aus der Zeitung «AZ.________» vom Oktober 2021 gefunden wor- den. In diesem Artikel gehe es um den emotionalen Umgang mit Hinterbliebenen von verstorbenen Kindern. Es stelle sich die Frage, weshalb die Beschuldigte noch im Besitz dieses älteren Artikels gewesen sei und diesen gehortet habe. Es könnte theoretisch Zufall gewesen sein, andererseits könnte dieser Artikel aber auch zur Tat passen (pag. 3340). Die Verteidigung wendete oberinstanzlich im Wesentlichen ein, der Zeitungsartikel sei ein weiteres Scheinindiz, das nichts mit dem Fall zu tun habe. Der Artikel sei unabsichtlich von der Gotte des Opfers zum Stopfen des Adventskalenders benützt worden. Dass die Beschuldigte, welche in der BV.________-Szene zu Hause sei und keine Tageszeitung lese, die Zeitung von «AZ.________» lesen solle, könne nicht ernsthaft behauptet werden. Auch das Erscheinungsdatum des Artikels passe nicht, damals sei die Beschuldigte in einer glücklichen Beziehung gewesen. Im Üb- rigen sei gar nicht abgeklärt worden, ob die Beschuldigte die Zeitung überhaupt er- halten habe, und weitere Ausgaben seien im Altpapier keine gefunden worden (vgl. pag. 4086). 89 10.14.2 Würdigung der Kammer Anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2022 führte die Beschuldigte aus, den Zeitungsartikel über den emotionalen Umgang mit Hinterbliebenen von verstorbe- nen Kindern, der sich in ihrem Badezimmer befunden hatte, nicht zur Kenntnis ge- nommen zu haben. AJ.________, die Gotte ihrer Tochter, habe mit Zeitungsarti- keln einen Adventskalender gestopft, und diese Artikel seien nachher herumgele- gen (pag. 1356 f. Z. 929 ff.). AJ.________ erwähnte im Rahmen ihrer zweiten Ein- vernahme vom 28. Juni 2022 von sich aus einen Adventskalender (pag. 1637 Z. 189 f.). Auf Nachfrage erklärte sie, die Hohlräume der Adventstürchen mit Zei- tungspapier gestopft zu haben (pag. 1641 Z. 370 ff.). Weiter gab sie an, die Zeitung «AZ.________» jeweils zu erhalten und sich nicht darauf geachtet zu haben, was für Zeitungen sie als Füllmaterial verwendet habe (pag. 1642 Z. 427 f.). Die mit den Aussagen der Beschuldigten übereinstimmende Erklärung von AJ.________ erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der entsprechende Artikel tatsächlich per Zufall in die Wohnung der Beschuldigten gelangt ist. Sodann stellt sich die Frage, weshalb der Artikel im Badezimmer herumlag und nicht im Altpapier entsorgt wurde. Angesichts der generellen Unordnung in der Wohnung der Beschuldigten (vgl. pag. 1975 ff.) erscheint es als durchaus denkbar, dass sich der Artikel ohne weitere Bedeutung resp. ohne bewusste Kenntnisnahme der Beschuldigten im Badezimmer befand. Auch die Staatsanwaltschaft führte aus, es könnte theoretisch Zufall gewesen sein. Allein der Umstand, dass der Artikel – wie von der Staatsanwaltschaft weiter ausgeführt – auch zur Tat passen könnte, lässt nach Ansicht der Kammer nicht den Schluss zu, der Zeitungsartikel stelle ein Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten dar. Entsprechend misst die Kammer dem Zeitungsartikel keine massgebliche Bedeutung zu. 10.15 Zur Frage nach einer möglichen Dritttäterschaft 10.15.1 Erwägungen der Vorinstanz Unter dem Titel «Mögliche alternative Personen» erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 3548 f., S. 60 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss den Aussagen der Beschuldigten hat C.________ die Wohnung um ca. 16:30 Uhr verlassen, um zu Q.________ zu gehen. Wäre sie von einer Drittperson getötet worden, so müsste C.________ demnach in der Zeit zwischen 16:30 Uhr bis 16:45 Uhr, als F.________ sie nachweislich beim Robi- dog sah, einer fremden, der Beschuldigten sehr ähnlich sehenden Frau, mit zwei bis drei Piercings im Gesicht und grünlich gefärbten Haaren, begegnet sein, die auch noch den Weg in das geheime «Waldversteck» kannte. Dies erscheint dem Gericht als lediglich theoretische Möglichkeit. Auch die vom Verteidiger ins Spiel gebrachten Zeugen BA.________ und BB.________, welche sich beide nach einem Zeugenaufruf bei der Polizei gemeldet haben und einen Mann gesehen haben, vermögen nach Ansicht des Gerichts nicht, die bisherigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. BA.________ sagte bei der Polizei, er hätte auf seinem Nachhauseweg, den er von AQ.________ nach P.________ zu Fuss gehe, zuerst eine unbekannte männliche Person zwischen zwei Strassen- laternen an der AA.________strasse stehen sehen. Den Mann konnte er nicht beschreiben. Beim Weiterlaufen auf Höhe des Sport-/Rasenplatzes habe er um 18:15 Uhr oder 18:20 Uhr ein Wimmern 90 oder Jammern aus dem Wald gehört (Bd. 6, pag. 1651, Z. 26 ff.). Das Wimmern/Jammern sei sehr leise gewesen (Bd. 6, pag. 1652, Z. 71). Er selber schätzte die Entfernung zum Ausgangspunkt des Jammerns auf fünf Meter (Bd. 6, pag. 1653, Z. 133 f.). Er sagte zum Wimmern, es habe getönt, wie seine Grossmutter, als sie im Sterben gelegen sei oder aber auch, das Geräusch habe menschlich geklungen, aber er habe gedacht, es sei ein verletztes Tier (Bd. 6, pag. 1652, Z. 60 und Z. 79). BB.________ beschrieb hingegen einen Mann, welcher am 01.02.2022 nach 18:10 Uhr vor der Kita BC.________ in P.________, wo sie arbeitet, herumgeschlichen sei. Sie habe die Kita um 18:10 Uhr abgeschlossen und habe sich zur Bushaltestelle «BD.________» begeben und habe diesen Mann festgestellt, welcher auffällig hin und her gelaufen sei und durch die Fenster in die Kita geschaut ha- be. Im Anschluss habe sich dieser zügig zu Fuss auf dem Trottoir in ihre Richtung bewegt und sei an ihr vorbeigegangen. Sie habe um ca. 18:20 Uhr den Linienbus Richtung Bahnhof P.________ bestie- gen. Der unbekannte Mann sei dann bei der nächsten Haltestelle zugestiegen (Bd. 3, pag. 680). Auch diesen Hinweisen ging die Polizei nach. BA.________ konnte den Mann nicht beschreiben, BB.________ hingegen schon. Kameras sind in diesem Bereich keine vorhanden. In Anbetracht des Standortes von BA.________ bei Wahrnehmung des Geräuschs (wurde einge- zeichnet Bd. 6, pag. 1656 f.) geht das Gericht davon aus, dass er nicht C.________ gehört haben kann, da sich diese viel weiter im Waldesinnern befand und es von der Distanz her ausgeschlossen ist, dass er etwas hätte hören können. Die Wahrnehmung von BB.________ ist nach Erachten des Gerichts unbedeutend und kann kaum in Zusammenhang mit dem Tod an C.________ stehen. Eine Täterschaft durch einen Mann würde heissen, dass die Beschuldigte – da sie ja von F.________ ge- sehen wurde – mit C.________ in den Wald ging und sie dort alleine zurückliess. Dass ausgerechnet in dieser Zeit eine Person gerade zu dem Ort im Wald gegangen wäre und C.________ (mit was für einem Motiv?) umgebracht hätte erscheint unwahrscheinlich. Für ein solches Verhalten der Beschul- digten und ein anschliessendes Lügen diesbezüglich ist kein Grund ersichtlich. Diese Hypothese er- scheint rein theoretisch und vermag beim Gericht keine ernsthaften Zweifel zu wecken. 10.15.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung äusserte sich im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags an verschiedenen Stellen zur Möglichkeit einer Dritttäterschaft. Einleitend brachte sie mitunter vor, die Haltung, wonach nur die Beschuldigte die Täterin sein könne, habe dazu geführt, dass die Ermittlung nur in eine Richtung geführt worden sei. Es hätte abgeklärt werden müssen, wer sich am 1. Februar 2022 sonst noch in der Region aufgehalten habe. Dem Alibi von BE.________ sei nicht nachgegangen worden. Am 2. und 4. Februar 2022 habe sich dieser mehrmals bei der Beschuldig- ten gemeldet, nachdem sie während zwei Jahren keinen Kontakt gehabt hätten. Am 5. Februar 2022 sei er mit einem Brief bei den Eltern der Beschuldigten aufge- taucht. Dieser Brief habe die Eltern dermassen verunsichert, dass sie ihn der Poli- zei übergeben hätten. Die Beschuldigte und BE.________ seien im Streit ausein- ander, die Beschuldigte habe ihn aus der Wohnung geworfen. «Du wirst mir das noch büssen», habe er gesagt. Zu den Medien habe er gesagt, er habe sich †C.________ nahe fühlen wollen und sei unzählige Male zur Gedenkstätte und zum mutmasslichen Tatort im Wald gegangen. Es wäre geboten gewesen, sein Alibi abzuklären und zu überprüfen, ob sich sein Mobiltelefon bei den Antennen im Versteck eingeloggt habe. Das gleiche gelte für BF.________, den Freund von Z.________. Nachdem die Beschuldigte von diesem angebaggert worden sei und 91 dies sofort Z.________ gesagt habe, habe er der Beschuldigten geschrieben, «tau- che hier nie wieder auf, du bist für mich gestorben». Diese Nachricht finde sich in keinem Berichtsrapport. Gemäss Auskunft seines Arbeitgebers sei BF.________ während dieser Zeit in Quarantäne gewesen sei. Es sei aktenkundig, dass er während der Corona-Zeit regelmässig Gastgeber von Partys gewesen sei. Deswe- gen sei die Beschuldigte auch gerne dort gewesen. Es stelle sich die Frage, wieso jemandem, der sich nachweislich nicht an die Corona-Regeln gehalten habe, ein- fach so geglaubt werde, dass er sich dann in Quarantäne befunden habe. Nach- dem die Beschuldigte BF.________ bei Z.________ verpetzt habe, sei der Haus- segen gemäss AV.________ schief gehangen. AV.________ habe weiter ausge- sagt, er und die meisten anderen hätten sich von BF.________ distanziert. BF.________ habe allen Grund gehabt, auf die Beschuldigte sauer zu sein. Die Po- lizei habe einzig die Alibis der Beschuldigten und von Z.________ sowie halbwegs dasjenige von W.________ ernsthaft abgeklärt. Wenn vorgebracht werde, es gebe keinen Dritttäter, sei dies nicht nur falsch, sondern sogar selbstverschuldet, zumal die Polizei nicht umfassend und breit ermittelt habe. Im Zusammenhang mit dem Waldversteck machte die Verteidigung weitere Ausführungen zu einer möglichen Dritttäterschaft, welche teilweise bereits in E. II.10.5.2 hiervor dargelegt wurden. Zusätzlich brachte die Verteidigung unter diesem Titel insbesondere vor, auf dem Waldweg im Bereich des Trampelpfades habe sich eine Hygienemaske befunden, an welcher männliche DNA festgestellt worden sei. Kurz vor der Berufungsver- handlung sei ein Bericht aufgetaucht, wonach die Maske rund hundert Meter vom Tatort entfernt gefunden worden sei. Diese Anmerkung und die neuen Koordinaten seien mit der Beschreibung im Sicherstellungsverzeichnis und den dortigen Koor- dinaten nicht zu vereinbaren. Etwas stimme nicht. Wäre die Maske nicht im Bereich des Trampelpfades gefunden worden, so stelle sich die Frage, weshalb die Koordi- naten und Ortsangaben nicht stimmen und drei Jahre später berichtigt werden müssen. Weshalb die Generalstaatsanwaltschaft vor Obergericht mit Ermittlungs- ergebnissen bedient werde, sei ein anderes Thema. So oder anders sei die Maske mit männlicher DNA auf dem Weg gefunden worden, den das Opfer am 1. Febru- ar 2022 gegangen sein müsse, weshalb diesem Hinweis hätte nachgegangen wer- den müssen. Im Weiteren sei das Opfer nachweislich allein im Versteck gewesen. Das Versteck sei bekannt und das Opfer offen zu fremden Leuten gewesen. Ein Dritttäter könnte †C.________ dort gesehen oder dorthin begleitet haben, oder schon früher mit ihr dort gewesen sein. Es könnte sogar sein, dass sie den Dritt- täter im Versteck beim Spielen kennengelernt habe. Im Rahmen der Ausführungen zu Tatzeit und Tatort führte die Verteidigung ferner insbesondere aus, das Opfer könnte auch nach 17:40 Uhr (als die Beschuldigte ihr Mobiltelefon wieder bedient habe) gestorben sein. E.________ habe das Opfer am 1. Februar 2022 um 18:15 Uhr weinen gehört und sofort das Gefühl gehabt, dass es †C.________ sei. Sie habe der Beschuldigten geschrieben und sich nach †C.________ erkundigt. Wenn das Kind, das sie dann weinen gehört habe, tatsächlich das Opfer gewesen sei, fal- le das gesamte Konstrukt zusammen. Werde †C.________, welche beim Waldver- steck getötet worden sein soll, bei der AA.________strasse weinen gehört, müsse sie um 18:20 Uhr noch gelebt haben. Vielleicht sei sie von der Täterschaft zum Versteck gebracht oder begleitet worden. Zur Zeit, als sie gestorben sei, sei ein 92 Mann bei der Kita herumgeschlichen. Die Vorinstanz habe diese Feststellung als unbeachtlich bewertet und gesagt, es könne keine männliche Täterschaft gewesen sein, weil die Beschuldigte vom Zeugen gesehen worden sei. Das Einzige, das ge- gen diese Theorie des Versterbens spreche, sei die Wahrnehmung des Zeugen. Es baue alles auf seinen Schilderungen auf. Ein weiteres grosses Fragezeichen seien die Wahrnehmungen von BA.________. Gemäss Vorinstanz sei das Opfer zu weit weg im Wald verstorben, um von BA.________ gehört worden zu sein. Aber viel- leicht habe er das verletzte Opfer gehört, das von der Täterschaft in den Wald ge- bracht oder begleitet worden sei. Das Argument, der Blutspurensuchhund habe den Fundort als Tatort identifiziert, spreche nicht gegen die Theorie einer anderen Täterschaft, zumal dieser nur das Gebiet um das Versteck abgesucht habe, womit überhaupt nicht eindeutig sei, dass der Leichenfundort gleichzeitig der Tatort sei. Die Möglichkeit, das Opfer sei nicht erst beim Versteck ruhiggestellt worden, werde ausser Acht gelassen, weil sie nicht ins gewünschte Bild passe (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, gemäss Verteidigung sei das Delikt nicht von der Beschuldigten, sondern von einer Drittperson begangen worden. Gestützt auf die Aussage der Beschuldigten sei das Opfer um 16:30 Uhr aus dem Haus und zu Q.________ gegangen. Die Fährte des Personensuchhun- des belege, dass das Opfer auf direktem Weg in den Wald und nicht zuerst zu Q.________ oder zum Spielplatz gegangen sei. Es erscheine äusserst unwahr- scheinlich, dass das achtjährige Opfer bei kaltem, windigem und regnerischem Wetter allein in den Wald gegangen wäre. Weiter hätte das Opfer auf dem Weg dorthin oder beim Versteck auf die unbekannte Täterschaft treffen müssen. Dies widerspreche auch den Aussagen des Zeugen, wonach das Opfer nicht allein un- terwegs gewesen sei. Selbst wenn den Aussagen des Zeugen kein Glaube ge- schenkt würde, hätte diese Dritttäterschaft das Opfer auch noch kaltblütig ermor- den müssen, ohne am Tatort irgendwelche Spuren zu hinterlassen und ohne Ge- genwehr durch das Opfer. Am Leichnam und am Tatort seien keine Drittspuren ge- funden worden, nur Spuren des Opfers und der Beschuldigten. Auch die Hygiene- maske mit der DNA einer unbekannten männlichen Person sei kein Hinweis auf ei- ne Dritttäterschaft. Im Februar 2022 sei die Coronapandemie in vollem Gange ge- wesen, es habe Maskenpflicht geherrscht und überall seien viele Masken herumge- legen. Die Maske habe sich auch nicht in unmittelbarer Nähe des Tatorts befunden, sondern ein paar Meter entfernt am Rande eines gut ausgebauten Waldwegs. So- dann sei schlicht keine Dritttäterschaft ersichtlich, die ernsthaft für die Tat in Frage komme. Die Trennung der Beschuldigten und BE.________ sei im Tatzeitpunkt et- wa zwei Jahre her gewesen. Die beiden hätten keinen Kontakt mehr gehabt, es sei auch nichts Spezielles vorgefallen. Es stelle sich die Frage, wieso und weswegen sich BE.________ nach so langer Zeit an der Beschuldigten hätte rächen wollen. Dies sei eine Mutmassung ohne Anhaltspunkte. Die Polizei habe breit ermittelt, sie habe beispielsweise das Alibi von Z.________ abgeklärt, geschaut, ob es Videoü- berwachungen gebe, Abfalleimer untersucht etc. Weiter könne kein Zusammen- hang zwischen dem von BA.________ gehörten Jammern und der Tat bestehen. BA.________ habe dieses Geräusch weit entfernt vom Tatort wahrgenommen. Der Blutspurensuchhund habe den Fundort als Tatort verifiziert. Es sei schlicht nicht möglich, dass das verletzte Opfer dorthin transportiert worden sei. Hinweisen auf 93 die Möglichkeit einer Dritttäterschaft sei nachgegangen worden, aber wo nichts sei, könne nichts gefunden werden (vgl. pag. 4086). 10.15.3 Würdigung der Kammer Entgegen den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich die Polizei einzig auf die Beschuldigte als mögliche Täterin fokussiert und deshalb nicht in alle Richtungen ermittelt habe, kann aus Sicht der Kammer nicht von einer einseitigen Ermittlung die Rede sein. Dies aus folgenden Gründen: Das Quartier wurde nach möglichen Überwachungskameras abgesucht, was dazu führte, dass auf der Grossbaustelle BG.________ Bilder von Kameras eingesehen werden konnten, die jedoch allesamt keinen relevanten Bereich ausserhalb des umzäunten Baustellenareals filmten. Weitere Überwachungskameras konnten kei- ne festgestellt werden (pag. 691; vgl. auch pag. 704 f.). Sodann wurden am 3. Fe- bruar 2022 umfassende Umfeldabklärungen im Quartier durchgeführt, wobei die kontaktierten Personen – mit Ausnahme von G.________, der die Beschuldigte und ihre Mutter auf der Suche nach dem Opfer angetroffen hatte – keine fallrele- vanten Feststellungen machen konnten (pag. 697 ff.). Ferner wurden fünf öffentli- che Kehrrichtcontainer sichergestellt und durch die Polizei durchsucht, wobei sich keine fallrelevanten Sicherstellungen ergaben (pag. 591; pag. 2020 f.). Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer als Zwischenergebnis fest, dass die Strafverfol- gungsbehörden durchaus systematisch und in alle Richtungen ermittelt haben. So- weit die Verteidigung vor der Vorinstanz unter anderem bemängelte, «allfällige vor- bestrafte Bauarbeiter» der Grossbaustelle BG.________ seien nicht «unter die Lu- pe» genommen worden (pag. 3360), verkennt sie, dass die Einsicht in das Strafre- gister in dieser Konstellation nur für die Erhärtung oder Entkräftung eines Tatver- dachts möglich ist (vgl. Art. 45 Bst. f des Bundesgesetzes über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG; SR 330]). Das gemäss Verteidigung angezeigte Vorgehen erweist sich entsprechend gerade dann nicht als tauglich, wenn ein Tatverdacht (resp. eine mögliche Verbindung zur Tat) erst und einzig durch die Einsicht in das Strafregister begründet werden sollte. Mit an- deren Worten bedarf es einem anderen, vorbestehenden Verdachtsgrund, um Ein- sicht in den Strafregisterauszug zu nehmen, was bei der Personengruppe «Bauar- beiter der Grossbaustelle BG.________» offensichtlich nicht der Fall ist. Weiter wurde die Bevölkerung mit Medienmitteilung vom 2. Februar 2022 dazu aufgerufen, allfällige Beobachtungen bei der Polizei zu melden (vgl. pag. 591). Daraufhin gingen diverse Meldungen ein, die zu informellen Befragungen resp. Einvernahmen als Auskunftspersonen von BB.________, BA.________, BH.________ und BI.________ führten (vgl. pag. 592 f.). Im Rahmen ihrer informellen Befragung berichtete BB.________, Betreuerin bei der Kita BC.________, sie habe am 1. Februar 2022 nach Arbeitsende während des Wartens bei der Bushaltestelle BD.________ um 18:10 Uhr vor der Kita einen unbekannten Mann gesehen, der auffällig hin- und hergegangen sei und durch die Fenster der Kita geschaut habe. Anschliessend sei der Mann zu Fuss zügig an ihr vorbeigegangen und – nachdem sie um ca. 18:20 Uhr in den Bus eingestiegen sei – später an der BJ.________ (Bushaltestelle) in denselben Bus wie sie zugestie- 94 gen und zum Bahnhof P.________ gefahren, wo sie beide um ca. 18:25 Uhr aus- gestiegen seien (pag. 680). Nach Ansicht der Kammer stellt das von BB.________ wahrgenommene Hin- und Hergehen und in die Kita Schauen von Vornherein kein verdächtiges Verhalten in Bezug auf die zu beurteilende Tat dar, zumal keine Hinweise vorliegen, wonach das Opfer einen Bezug zur Kita BC.________ gehabt hätte (vgl. pag. 4071 Z. 36 f.). Abgesehen davon ist mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz (pag. 3341) festzustellen, dass in zeitlicher Hinsicht höchstens eine Tatbegehung vor der Sichtung um 18:10 Uhr möglich gewesen wäre, da der unbekannte Mann kurz nach 18:20 Uhr bei der Bushaltestelle BJ.________ in den- selben Bus wie BB.________ einstieg und diesen anschliessend um ca. 18:25 Uhr beim Bahnhof P.________ verliess. Bei einer Tatbegehung vor der Sichtung wäre wiederum nicht zu erklären, weshalb der unbekannte Täter anschliessend noch bei einer Kita hin- und hergeht, durch die Fenster schaut und dadurch die Aufmerk- samkeit der Kitabetreuerin auf sich zieht, bevor er in denselben Bus wie diese ein- steigt. Obwohl es sich mithin um eine sehr unspezifische Wahrnehmung von BB.________ handelte, tätigte die Polizei gestützt auf diese Mitteilung weiterge- hende Abklärungen: Noch am 2. Februar 2022 wurde telefonische Rücksprache mit der Leitstelle von BK.________ (Verkehrsbetrieb) genommen, wobei die Rückspra- che ergab, dass es in den Bussen von BK.________ keine Videoüberwachung gä- be. Weiter wurde bei der Zentrale der SBB Transportpolizei abgeklärt, ob es im Be- reich des Bahnhofs P.________ Videoüberwachungsanlagen habe, was ebenfalls nicht der Fall war. Auch eine telefonische Rücksprache beim Inhaber eines Fahr- zeughandels vis-à-vis der Bushaltestelle Bahnhof P.________ verlief negativ in Bezug auf das Vorhandensein von Videoüberwachungsanlagen. Selbst eine örtli- che Begehung der gesamten Fahrstrecke der betreffenden Buslinie zwischen der Bushaltestelle BD.________ und dem Bahnhof P.________ ergab keine Hinweise auf vorhandene Videoüberwachungsanlagen (pag. 681). Der Umstand, dass die Polizei gestützt auf die Meldung von BB.________ die erwähnten Abklärungen tätigte, zeigt nach Ansicht der Kammer exemplarisch, dass in alle Richtungen und ergebnisoffen ermittelt wurde. BA.________ gab im Rahmen seiner informellen Befragung zusammengefasst an, er sei am Abend des 1. Februars 2022 auf dem Nachhauseweg entlang des Wald- rands gegangen, als er beim Blick zurück eine vermutlich männliche Person gese- hen habe, die zwischen zwei Laternen gestanden sei. Er habe sich noch überlegt, wo diese Person hergekommen sei. Auf Höhe des kleinen Sportplatzes zwischen den Einfamilienhäusern und dem Wald habe er das Gefühl gehabt, irgendetwas jammern zu hören. Er habe gedacht, es sei ein Hund oder so, habe aber nichts ge- sehen und zunächst auch nichts mehr gehört, bis er weitergegangen sei und das Jammern im Bereich, wo der Weg in den Wald hochführe, ein zweites Mal gehört habe. Anschliessend habe er nichts mehr gehört. Dies sei zwischen ca. 18:15 Uhr und 18:20 Uhr gewesen. Das Jammern habe sich angehört, als ob jemand Schmerzen oder eine Verletzung hätte. Es sei ein schwaches, relativ kurzes Jam- mern gewesen, aber keine Bewegung, kein Rascheln, nichts. In diesem Zeitpunkt habe er gedacht, es müsse sich um ein Tier handeln (pag. 687 f.). Am 7. Febru- ar 2022 wurde BA.________ als Auskunftsperson einvernommen. Dabei ergänzte 95 er bezüglich der gesichteten Person, welche zwischen zwei Laternen gestanden sei, als er ein zweites Mal über seine Schulter geschaut habe, sei sie immer noch dort gestanden (pag. 1651 Z. 28 f.). Bezüglich des Jammerns erklärte er mitunter, es habe geklungen wie seine im Sterben liegende Grossmutter, als diese noch Morphium bekommen habe. Das Jammern sei relativ kurz und nicht sehr laut ge- wesen. Abgesehen davon habe es keine weiteren Geräusche gehabt (pag. 1652 Z. 59 ff.). Nachdem BA.________ seine Positionen bei der Wahrnehmung der Geräusche auf einer Karte eingezeichnet hatte (pag. 1653 Z. 117 ff.; pag. 1656 f.), antwortete er auf Frage, aus welcher Richtung das Jammern gekommen sei, es sei klar im Wald gewesen, wie weit weg wisse er nicht, schätzungsweise etwa fünf Me- ter (pag. 1653 Z. 131 ff.). E.________ führte anlässlich ihrer ersten Einvernahme spontan aus, sie habe am 1. Februar 2022 um ca. 18:15 Uhr, als sie nach draussen zum Grüncontainer ge- gangen sei, das Gefühl gehabt, sie höre †C.________ weinen. Sie habe es nicht laut gehört, es sei eher von weiter her gewesen. Es habe nicht wie ein richtiges Weinen geklungen, wie wenn †C.________ Schmerzen fühlen würde, sondern eher so, als würde sie von anderen Kindern geärgert, so aus «Wut» heraus, weil es sie traurig mache. Als sie anschliessend noch einmal nach draussen gegangen sei, habe sie nichts mehr gehört (pag. 1399 f. Z. 302 ff.). In Einklang mit dieser Schilde- rung schrieb E.________ der Beschuldigten am 1. Februar 2022 um 18:21 Uhr, sie habe vorhin gedacht, sie höre †C.________ draussen weinen (pag. 2244). Anläss- lich der Einvernahme vom 25. Februar 2022 erklärte E.________, das Weinen ha- be nach einem wütenden Kind geklungen. Wie gesagt, sei sie sich nicht sicher, ob es †C.________ gewesen sei. Zwischenzeitlich denke sie, es sei nicht †C.________ gewesen, es könne sie gar nicht gewesen sei. Es sei ein kinderrei- ches Quartier, man höre viele Kinder. Sie wisse nicht, weshalb es ihr aufgefallen sei (pag. 1408 Z. 258 ff.). Sie denke, das Weinen sei aus der Nähe des ca. hundert Meter entfernten Spielplatzes gekommen (pag. 1408 Z. 282 f.). Sowohl BA.________ als auch E.________ berichteten demnach von einem wahr- genommenen Jammern resp. Weinen am 1. Februar 2022 um ca. 18:15 Uhr bis 18:20 Uhr. E.________ befand sich im Zeitpunkt der Wahrnehmung vor ihrem Do- mizil an der AA.________strasse und schätzte die Distanz zum Geräusch auf ca. hundert Meter. BA.________ machte seine Wahrnehmungen auf Höhe des Wald- rands beim in den Wald verlaufenden Waldweg in der Nähe des Zusammentreffens von AG.________weg/L.________rain (pag. 1657), wobei er schätzte, das Jam- mern sei aus einer Distanz von ca. fünf Metern aus dem Wald gekommen. Zu die- sem Zeitpunkt befand er sich rund hundert Meter Luftlinie vom Domizil von E.________ entfernt. Gestützt auf die örtlichen und zeitlichen Komponenten dürften E.________ und BA.________ aus Sicht der Kammer dasselbe Geräusch resp. dieselbe Geräuschquelle wahrgenommen haben. Zwischen dem betreffenden Standort von BA.________ und dem Waldversteck, bei welchem es sich nach An- sicht der Kammer auch um den Tatort handelt (vgl. E. II.10.5.3 hiervor), liegen mehr als 250 Meter. Zumal BA.________ das Jammern aus einer Distanz von schätzungsweise fünf Metern wahrnahm, kann ausgeschlossen werden, dass sich die Geräuschquelle in diesem Moment beim Waldversteck befand. Überdies kann aus Sicht der Kammer auch †C.________ als Verursacherin der Geräusche aus- 96 geschlossen werden. Nach Darstellung der Beschuldigten verliess ihre Tochter die gemeinsame Wohnung um ca. 16:30 Uhr, um zu Q.________ spielen zu gehen. Anschliessend war sie jedoch weder bei Q.________ noch bei einer anderen Spielkameradin. Sie hätte sich demnach sehr lange im Quartier aufhalten müssen, um rund eine Stunde und 45 Minuten später am Waldrand beim AG.________weg gehört zu werden. Einem derartigen Szenario steht die Fährte des Personensuch- hundes entgegen, welche stark darauf hinweist, dass sich das Opfer von der Woh- nung direkt und ohne Umschweife zum Waldversteck begab. Zudem hätte diesfalls sicherlich irgendjemand entsprechende Wahrnehmungen gemacht, wäre das Opfer so lange im Quartier unterwegs gewesen. Derartige Hinweise gingen indes keine ein. Die einzige Person, die eine Sichtung des Opfers an diesem Abend meldete, war der Zeuge, der †C.________ und die Beschuldigte bereits um 16:51 Uhr hat in den Wald gehen sehen. Im Weiteren gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt, dass die hinter BA.________ erschienene, vermutlich männliche Person etwas mit der Tat zu tun haben könnte. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass es überdies sehr unwahrscheinlich wäre, wenn eine bis dahin unentdeckt gebliebene Täterschaft beim Waldrand aus dem Dickicht hervortreten und – nachdem sie von einem Passanten gesehen wurde – dort stehen bleiben würde, bevor sie zurück in den Wald gehen und das Opfer rund 250 Meter bergauf zum Waldversteck verbrin- gen würde, um es dort – ohne jegliche Spuren zu hinterlassen – zu töten. Zumal auch die Einvernahmen von BH.________ und BI.________ keine Hinweise auf eine mögliche Dritttäterschaft lieferten (vgl. pag. 1658 ff. und pag. 1810 ff.), kann im Sinne eines weiteren Zwischenergebnisses festgehalten werden, dass sich aus dem Zeugenaufruf keine konkreten Anhaltspunkte auf verdächtige Personen mit einer Verbindung zur fraglichen Tat ergaben. Aufgrund der Vorbringen der Verteidigung ist in einem nächsten Schritt auf BF.________ und BE.________ einzugehen: Am Abend des 12. Januars 2022 bat BF.________ die Beschuldigte, seine Freun- din Z.________ nie darüber zu informieren, dass er mit ihr schreibe, und rang ihr im Verlaufe der Konversation das Versprechen ab, dass seine nächste Nachricht unter ihnen bleibe. Anschliessend ging er mit sexuellen Avancen auf die Beschul- digte zu (Nachrichten Nr. 302258, 302260 und 302263 ff. auf pag. 2052). Daraufhin wendete sich die Beschuldigte an Z.________ und liess dieser Screenshots der Konversation zukommen (vgl. pag. 1736). Später erklärte sie BF.________, sie ha- be ihm nur deshalb ein Versprechen gegeben, um ihn aus der Reserve zu locken, damit sie einen Beweis habe (Nachricht Nr. 302297 auf pag. 2052). Anschliessend schrieb BF.________ der Beschuldigten, sie solle nie mehr bei ihnen auftauchen, sie sei für ihn gestorben (Nachrichten Nr. 302321 f. auf pag. 2052). Diese Reaktion erscheint vor dem Hintergrund, dass BF.________ der Beschuldigten vorgängig das Versprechen abrang, Z.________ nicht über seinen Kontaktversuch zu infor- mieren, in gewissem Masse nachvollziehbar. Jedenfalls wäre es absolut unverhält- nismässig, wenn nicht gar lebensfremd, aus einer derartigen Reaktion zu schlies- sen, jemand würde eine Kindstötung begehen. Die Reaktion von BF.________ vermag somit in keiner Weise einen Verdacht in Bezug auf die Tötung der Tochter der Beschuldigten rund drei Wochen später zu begründen. 97 BE.________ versuchte ab dem Abend des 2. Februars 2022 mehrmals erfolglos, mit der Beschuldigten Kontakt aufzunehmen (vgl. Anrufe Nr. 1151 ff., 1192 f. und 1198 ff. auf pag. 2099). Sodann deponierte er am 5. Februar 2022 einen Brief vor der Haustüre der Eltern der Beschuldigten (pag. 2034; pag. 2037; vgl. auch pag. 2948). Dieser persönliche Brief offenbart ein Mitgefühl und eine Betroffenheit über den Tod eines Kindes, das BE.________ persönlich gekannt hatte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Handlungen einen Tatverdacht begründen könn- ten, zumal BE.________ offenbar während seiner Beziehung mit der Beschuldigten bei ihr (an ihrem alten Wohnort) in P.________ – und damit auch mit †C.________ – wohnte (pag. 1780 Z. 44 ff.). Dass BE.________ sich im Mai 2024 – und damit über zwei Jahre nach der Tat – an die Presse wandte, könnte zwar als pietäts- oder stillos bezeichnet werden, begründet aber ebenfalls keinen Tatverdacht. Auch dass er der Beschuldigten offenbar im Rahmen der Trennung gesagt haben soll, sie werde ihm dies noch büssen, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal die Trennung durch die Beschuldigte bereits Ende Oktober 2019 (pag. 1784) und somit über zwei Jahre vor der Tat erfolgte. Seit einem Kontaktversuch im Frühling 2020 bestand offenbar kein Kontakt mehr zwischen den beiden (pag. 1781 Z. 69 f.), wo- bei die Beschuldigte oberinstanzlich angab, BE.________ habe noch an das Ge- burtstagsfest ihrer Tochter kommen und Sachen zurückhaben haben wollen (pag. 4073 Z. 22 ff.). Gedroht oder so habe er ihr aber nicht mehr (pag. 4073 Z. 30 f.). Angesichts des Zeitablaufs seit der Trennung deutet folglich auch die gemein- same Vergangenheit mit der Beschuldigten nicht auf BE.________ als möglichen Täter hin. Unspezifische Mutmassungen reichen hierfür nicht aus. Abgesehen da- von wurde BE.________ am 11. Februar 2022 als Auskunftsperson einvernom- men. Dabei gab er offenbar von sich aus den ganzen Verlauf der WhatsApp- Kommunikation zwischen ihm und der Beschuldigten der Polizei ab (vgl. pag. 1782 Z. 124 ff.). Falls BE.________ – wie von der Verteidigung insinuiert – aufgrund der mehr als zwei Jahre zuvor gescheiterten Beziehung zur Beschuldigten tatsächlich Rachegefühle gehegt und etwas mit der Tat zu tun hätte, wäre kaum zu erwarten, dass er in den Tagen nach der Tat derart aktiv auf den Plan tritt, mehrmals ver- sucht, die Mutter des Opfers zu kontaktieren, bei den Grosseltern des Opfers einen Brief deponiert und schliesslich von sich aus die persönliche Kommunikation seiner partnerschaftlichen Beziehung zur Beschuldigten, deren Beendigung gemäss The- se der Verteidigung Anlass zur Tat gegeben hätte, der Polizei aushändigt. Insge- samt mag BE.________ stark auf den Tod von †C.________ – die er bis dahin seit mindestens zwei Jahren nicht mehr gesehen haben dürfte – reagiert und insgesamt auch etwas merkwürdig gehandelt haben. Dies begründet aber keinen Tatverdacht. Im Übrigen erscheint es äusserst weit hergeholt, dass BE.________ das Kind sei- ner Ex-Freundin töten würde, nur um sich an dieser zu rächen. Gemäss Verteidigung wäre es geboten gewesen, das Alibi von BE.________ ab- zuklären und dasjenige von BF.________ zu überprüfen. Auf den ersten Blick kann sich zwar die Frage stellen, weshalb dies nicht gemacht wurde. Auch bei einer breit angelegten Ermittlung erscheint es jedoch nicht zielführend, eine Vielzahl von Per- sonen – gänzlich losgelöst von einer gewissen örtlichen oder zeitlichen Nähe zur Tat resp. unabhängig davon, ob ein möglicher Tatverdacht besteht oder nicht – ge- nerell nach dem Alibi zu fragen oder dieses weiter zu überprüfen. Wie hiervor auf- 98 gezeigt, fehlte bei BE.________ jegliche örtliche und zeitliche Nähe zur Tat, wobei weder seine Vergangenheit mit der Beschuldigten noch sein Verhalten einen Tat- verdacht begründeten, welcher eine Abklärung seines Alibis nahegelegt hätte. BF.________ wies demgegenüber eine gewisse Nähe zur Beschuldigten und dem Opfer auf, weshalb wohl auch sein Alibi erfragt wurde. Eine weitergehende Ab- klärung desselben drängte sich indes nicht auf, zumal überhaupt keine konkrete, verdachtsbegründende Verbindung zwischen ihm und der Tat ersichtlich war. Be- standen tatsächlich Anknüpfungspunkte für eine mögliche Tatbeteiligung, wie im Falle von Z.________, wurden denn auch umfassende Abklärungen bezüglich des Alibis durchgeführt (vgl. pag. 1156 ff.). Es bleibt zu prüfen, ob es Spuren gibt, die auf eine allfällige Dritttäterschaft hinwei- sen. Dies kann bereits einleitend verneint werden. Der Tatort im Wald sowie der aufgefundene Stein wurden kriminaltechnisch umfassend untersucht. Trotz um- fangreicher Abklärungen und Auswertungen ergaben sich keine Hinweise auf wei- tere Personen, welche mit der Tat in Verbindung gebracht werden könnten (pag. 969; vgl. auch pag. 3782 ff.). Die DNA-Spur auf dem Taschentuch, welches zwischen dem Waldweg und dem Tatort sichergestellt wurde (Ass. Nr. 102), konnte im Rahmen einer nachträglichen Auswertung dem Opfer zugeordnet werden (pag. 3786). Auch die Hygienemaske (Ass. Nr. 108) wurde auf Antrag der Verteidi- gung (pag. 3688 f.) nachträglich ausgewertet. Aus dem Ass. Nr. 108.1 (DNA-Abrieb ab Ohrschlaufe der Hygienemaske) konnte ein inkomplettes, männliches Mischpro- fil erstellt werden, wobei das Profil aufgrund der zu geringen Anzahl Loci nicht an die DNA-Datenbank übermittelt werden konnte (pag. 3780; pag. 3791). Gemäss Material-/Spurenverzeichnis Forensik wurde diese Hygienemaske auf dem Wald- weg, im «Bereich bei Trampelpfad zum Tatort, Koordinaten ________ / ________» sichergestellt (pag. 3791). Mit Berichtsrapport vom 24. Februar 2025 wurde der Fundort der Hygienemaske indes dahingehend präzisiert, als diese bei den Koordi- naten ________ / ________ und damit etwa hundert Meter Luftlinie vom Tatort ent- fernt sichergestellt worden sei (pag. 3992 f.). Dass es bei den ursprünglich ange- gebenen Koordinaten zu einem Verschreiber hinsichtlich der vierten Ziffer gekom- men sein muss, liegt auf der Hand, ansonsten sich die Hygienemaske gar nicht erst in der Nähe des N.________walds befunden hätte, wobei die Koordinaten einzig bei einer Auswechslung der Ziffer «6» durch die Ziffer «3» im Bereich des Wald- verstecks liegen (vgl. die Koordinateneingabe bei map.geo.admin.ch). Auch wenn der Berichtsrapport vom 24. Februar 2025 nachträglich erstellt wurde, kann und muss vor diesem Hintergrund auf die korrigierten Koordinaten abgestellt werden. Die Hygienemaske, welche demnach auf dem offiziellen Waldweg in einer Entfer- nung von ca. hundert Meter Luftlinie zum Waldversteck sichergestellt wurde, kann folglich von einem beliebigen Waldgänger stammen, wobei keine Anhaltspunkte für einen möglichen Tatzusammenhang ersichtlich sind. Die einem unbekannten Mann zuzuordnende Hygienemaske weist somit nicht auf einen unbekannten Täter hin. Schliesslich wurde noch eine Trinkflasche des Opfers sichergestellt (Ass. Nrn. 701 und 702), auf welcher sich nebst Spuren des Opfers auch Spuren einer unbekann- ten Person befanden (pag. 3801). Die Flasche wurde von einem Kind – welches die Trinkflasche aufgrund des Aufklebers mit dem Namen des Opfers erkannt hatte – oberhalb eines Treppenabgangs zu einer Einstellhalle am AG.________weg ge- 99 funden und nachhause genommen (pag. 966). Der AG.________weg erstreckt sich vom Bereich der Schule des Opfers bis zum Waldrand, wobei Gebäude mit mögli- chen Treppenabgängen zu Tiefgaragen allesamt im südlichen Bereich des AG.________wegs zu finden sind. Dies deckt sich mit den Angaben im Rapport Forensik, wonach sich die Fundstelle der Flasche auf dem direkten Schulweg des Opfers befinde (pag. 966). Gestützt auf die Fundsituation ist aus Sicht der Kammer kein Zusammenhang zwischen dem Verlust resp. dem Fund der Trinkflasche und der Tat ersichtlich. Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Strafverfolgungs- behörden einseitig ermittelt hätten. Das Quartier wurde nach Überwachungskame- ras abgesucht, die Kameras bei der Grossbaustelle BG.________ wurden ergeb- nislos gesichtet, im Quartier wurden Umfeldabklärungen getätigt, fünf öffentliche Kehrichtcontainer sichergestellt und durchsucht. Weiter wurde die Bevölkerung aufgerufen, allfällige Beobachtungen zu melden, was zu diversen Meldungen und informellen Befragungen und Einvernahmen führte. Soweit möglich wurde allen sich daraus ergebenden Hinweisen nachgegangen. Letztlich blieben die Meldun- gen jedoch unspezifisch. Die von BA.________ zwischen 18:15 Uhr und 18:20 Uhr wahrgenommenen Geräusche dürfte auch E.________ gehört haben, indes kann †C.________ als Verursacherin der Geräusche nach Ansicht der Kammer ausge- schlossen werden. Sodann wurde das Alibi von Z.________, welche der Beschul- digten ähnlichsieht, sorgfältig überprüft. Was die von der Verteidigung genannten BE.________ und BF.________ angeht, so begründet deren Verhalten bei Weitem keinen Verdacht auf einen Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tat. Ferner ergaben sich auch aus forensischer Sicht trotz umfangreicher Abklärungen und Auswertungen keine Hinweise auf weitere Personen, welche mit der Tat in Verbin- dung gebracht werden könnten. Im Ergebnis liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine unbekannte Dritttäterschaft hindeuten würden. Nebenbei ist abschliessend zu bemerken, dass das Opfer zwar als sehr zutraulich und offen beschrieben wird, die Beschuldigte ihrer Tochter aber gemäss eigener Aussage beigebracht habe, dass sie nicht mit Fremden mitgehen sollte, was über- dies auch in der Schule thematisiert worden sei (pag. 1260 Z. 110 ff.; pag. 1324 Z. 999 ff.). Der Leichnam war im Übrigen vollständig bekleidet (pag. 996) und am Körper des Opfers wurden keine Spuren von Drittpersonen gefunden (vgl. pag. 3782 ff.). Insbesondere eine sexuell motivierte Tat kann vor diesem Hinter- grund faktisch ausgeschlossen werden. 10.16 Gesamtwürdigung Die hiervor vorgenommene Würdigung der verschiedenen Themenbereiche ergibt folgendes Bild: Aufgrund der Spurenlage und der Fundsituation ist erstellt, dass der rund sechs Meter nördlich vom Leichenfundort festgestellte, ca. 8.1 Kilogramm schwere Stein (auch) als Tatwaffe verwendet wurde. Dass die Beschuldigte mit dem Stein in Kon- takt war, während keine Drittspuren am Stein festgestellt werden konnten, stellt ein Indiz für ihre Täterschaft dar. Die Beschuldigte erwähnte den Stein am Tag nach 100 dem Versterben des Opfers ausserprotokollarisch und proaktiv gegenüber einer Polizistin, wobei ihre späteren Erklärungen für diese spontane Erwähnung nicht überzeugen und ihr Aussageverhalten auf Täterwissen hinweist. Die Aussagen der Beschuldigten zur Rolle und Verwendung des Steins im Versteck sind überdies derart widersprüchlich und detailarm, dass sie als taktisch motivierte Schutzbe- hauptung und proaktiver Erklärungsversuch, wie ihre DNA an den Stein gelangt ist und warum diese im Zeitpunkt der Sicherstellung des Steins noch an diesem hafte- te, zu werten sind. Dies führt zur Annahme, dass die DNA der Beschuldigten (auch) auf den Stein gelangt ist, weil sie damit am 1. Februar 2022 auf ihre Tochter ein- gewirkt hat. Die genannten Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Stein weisen insgesamt stark auf die Beschuldigte als Täterin hin (vgl. E. II.10.2.3 hiervor). Die Beschuldigte gibt an, nachdem ihre Tochter am 1. Februar 2022 um ca. 16:30 Uhr zu Q.________ gegangen sei, habe sie zuhause Musik gehört und «gechillt». Ihr Mobiltelefon, welches sich in ihrer Wohnung befand, wurde zwischen 16:43 Uhr und 17:40 Uhr indes nicht bedient. Während dies für sich genommen noch kein In- diz für ihre Täterschaft darstellt, liegt gleichzeitig kein Nachweis dafür vor, dass sich die Beschuldigte während dieser Zeitspanne tatsächlich in Griffweite ihres Mo- biltelefons resp. in ihrer Wohnung befand. Andere objektive Anhaltspunkte, welche auf ihre Anwesenheit in der Wohnung hindeuten würden, sind keine ersichtlich, wobei ihre eigenen Angaben zu ihren Aktivitäten während dieser Zeitspanne nicht nur als detailarm und konstruiert zu bezeichnen sind, sondern auch eher unwahr- scheinlich erscheinen. Die Beschuldigte hat demnach kein Alibi für diese Zeit (vgl. E. II.10.3.3 hiervor). Demgegenüber ist gestützt auf die konstanten, nachvollziehba- ren und damit glaubhaften Aussagen des Zeugen erstellt, dass die Beschuldigte und ihre Tochter sich am 1. Februar 2022 um ca. 16:45 Uhr im Bereich des Robi- dogs beim Zusammentreffen von O.________strasse/L.________rain/ AA.________strasse befanden (vgl. E. II.10.4.3 hiervor). Die letzte Bedienung des Mobiltelefons der Beschuldigten um 16:43 Uhr in ihrer Wohnung an der O.________strasse fügt sich zeitlich und örtlich passgenau in diese erste Sichtung ein, zumal sich der Sichtungsort direkt gegenüber der Wohnung der Beschuldigten befindet. Weiter ist gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen erstellt, dass die Beschuldigte und ihre Tochter um ca. 16:51 Uhr im Bereich des Zusammentreffens von AG.________weg/L.________rain und dem in den Wald verlaufenden Wald- weg gemeinsam in den N.________wald gingen (vgl. E. II.10.4.3 hiervor). Somit war die Beschuldigte während der Bedienungspause ihres Mobiltelefons von 16:43 Uhr bis 17:40 Uhr entgegen ihrer Darstellung nicht (durchgehend) zuhause und ihre Tochter ging um ca. 16:30 Uhr auch nicht selbständig zu Q.________, sondern sie begaben sich ab 16:43 Uhr gemeinsam und auf direktem Weg in den N.________wald. Zumal das Opfer wenig später tot im N.________wald aufgefun- den wurde, spricht dieser Umstand äusserst stark für die Täterschaft der Beschul- digten. Die 57-minütige Bedienungspause des Mobiltelefons stellt denn auch ein ausreichend grosses Zeitfenster dar, um sich vom Domizil der Beschuldigten zum Waldversteck und zurück zu begeben und dazwischen die Tat zu verüben (vgl. pag. 1314 Z. 468 und pag. 1374 Z. 431, wonach die Beschuldigte die Wegzeit mit zehn bis fünfzehn Minuten bzw. fünfzehn bis zwanzig Minuten angibt, wobei Letzte- res für eine Strecke von rund 800 Meter grosszügig erscheint). Überdies liegt die 101 Zeitspanne innerhalb der gutachterlichen Todeszeitschätzung (vgl. pag. 3757). Die Beschuldigte hätte die Tat folglich in zeitlicher Hinsicht begehen können. In dieses Bild fügt sich auch die um 17:43 Uhr aus dem Nichts geschriebene Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter stimmig ein, wonach die Beschuldigte behauptete, ih- re Tochter sei bei Q.________ und bleibe dort, bis sie sie dort abholen müsse (vgl. E. II.10.10.2 hiervor). Ferner haben die Beschuldigte und ihre Tochter das Wald- versteck am 24. Januar 2022 gemeinsam erstellt. Wenige Tage später, am 1. Fe- bruar 2022, wurde das Opfer an ebendiesem Ort tot aufgefunden. Nebst der Be- schuldigten hatte wohl kaum eine andere erwachsene Person Kenntnis vom ge- nauen Standort des Verstecks, womit die örtliche Komponente zusätzlich auf die Beschuldigte als Täterin hinweist (vgl. E. II.10.5.3 hiervor). Während die Kammer aus dem Verhalten der Beschuldigten im Zeitpunkt des Auffindens ihrer Tochter nichts ableitet, erscheinen ihre anschliessenden Äusserungen zu ihrem Verhalten und zur Spurenlage nur dann nachvollziehbar, wenn sie etwas mit der Tat zu tun hatte, was ihre Täterschaft als noch wahrscheinlicher erscheinen lässt. Die Anhaf- tung von Blut des Opfers einzig im Bereich des körpernahen Nagelfalzes des rech- ten Ringfingers der Beschuldigten stellt sodann ein weiteres Indiz für ihre Täter- schaft dar (vgl. E. II.10.6.3 hiervor). Dass die Verletzungen des Opfers resp. die Art der Tatausführung auf eine vorbestehende Beziehung zwischen Opfer und Täter- schaft hinweisen, lässt die Beschuldigte weiter als mögliche Täterin in den Fokus rücken (vgl. E. II.10.7 hiervor). Die Fährte des Personensuchhundes deutet als- dann stark darauf hin, dass sich †C.________ von der Wohnung direkt und ohne Umschweife zum Waldversteck begab (vgl. E. II.10.8 hiervor). Dies verstärkt das bisherige Bild, wonach sie ab 16:43 Uhr mit der Beschuldigten zum gemeinsamen Versteck ging und anschliessend dort getötet wurde. Während die genannten Umstände (Spuren der Beschuldigten am bei der Tat ein- gesetzten Stein in Kombination mit unglaubhafter Darstellung der Beschuldigten betreffend Stein; zweimalige Sichtung der Beschuldigten und ihrer Tochter im kriti- schen Zeitraum auf direktem Weg ins Waldversteck, von welchem wohl kaum eine andere erwachsene Person als die Beschuldigte Kenntnis hatte und welches zu- gleich der Tatort war, währenddessen die Beschuldigte kein Alibi für diese Zeit hat; auf ein Näheverhältnis zwischen Opfer und Täterschaft hinweisende Verletzungen des Opfers resp. Art der Tatausführung; spätere Erklärungen der Beschuldigten zu ihrem Verhalten beim Auffinden des Opfers und zur Spurenlage mitsamt Blut des Opfers einzig in einem Nagelfalz der Beschuldigten) ausgesprochen stark auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisen, sprechen die Anzahl Besuche im Wald- versteck in Kombination mit den übertriebenen Aussagen der Beschuldigten (vgl. E. II.10.9.3 hiervor), die Google-Suche «wann wird es dunkel» (vgl. E. II.10.12.2 hiervor), die ältere Kopfverletzung des Opfers (vgl. E. II.10.13.3 hiervor) und der Ar- tikel der Zeitung «AZ.________» (vgl. E. II.10.14.2 hiervor) zwar nicht zusätzlich für die Beschuldigte als Täterin, sie vermögen das hiervor dargelegte, sehr deutliche Bild der Täterschaft der Beschuldigten jedoch auch nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Nachricht der Beschuldigten an ihre Mutter wegen des Karateunterrichts grundsätzlich anders gedeutet werden könnte (vgl. E. II.10.10.2 hiervor). Sodann pflegte die Beschuldigte zwar grundsätzlich eine lie- bevolle Beziehung zu ihrer Tochter, angesichts der Belastungssituation der Be- 102 schuldigten anfangs 2022 spricht dieser Umstand indes nicht gegen ihre Täter- schaft (vgl. E. II.10.11.3 hiervor). Im Weiteren liegen trotz den systematischen und breit geführten Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Dritttäterschaft vor. Überdies würden sich die für die Täterschaft der Beschuldigten sprechenden Umstände (insbesondere zweima- lige Sichtung durch den Zeugen samt zeitlich passgenauer Bedienungspause des Mobiltelefons der Beschuldigten, die unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten zum Stein, der wohl keiner anderen erwachsenen Person als der Beschuldigten bekannte Tatort, die späteren Aussagen der Beschuldigten zu ihrem Verhalten am Tatort und der Spurenlage sowie die Blutanhaftung einzig im Nagelfalz ihres rech- ten Ringfingers etc.) im Falle einer Dritttäterschaft kaum erklären lassen resp. wären diese Umstände diesfalls überaus unwahrscheinlich. In der Gesamtbetrachtung aller Umstände bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass die Beschuldigte am 1. Februar 2022 ab 16:43 Uhr mit ihrer Tochter zum ge- meinsamen Versteck im nahe gelegenen N.________wald ging und diese dort mit einem 8.1 Kilogramm schweren Stein tötete. 10.17 Zur subjektiven Seite 10.17.1 Wissen und Wollen Die Beschuldigte wirkte mit einem rund acht Kilogramm schweren Stein (und allen- falls weiteren Gegenständen) auf den Kopf ihrer achtjährigen Tochter ein. Durch diese Gewalteinwirkung gegen den Kopf erlitt das Opfer insbesondere ein schwe- res Kopf- bzw. Schädel-Hirn-Trauma mit beidseitig am Kopf vorhandenen, rechts- seitig betonten Verletzungen der Kopfhaut und des darunterliegenden Weichteil- gewebes. An der rechten Kopfseite erlitt das Opfer ausgedehnte, mehrfragmentäre Impressionsbrüche, betont des Schläfen- und Scheitelbeines, mit teils nach innen verschobenen und verkanteten Knochenbruchstücken. Die Schädelbasis wies ei- nen quer über die gesamte Schädelbasis verlaufenden sogenannten Scharnier- bruch auf, wobei ein derartiger Scharnierbruch typischerweise durch eine sehr hef- tige, den Kopf seitlich komprimierende äussere Gewalteinwirkung entsteht. Ange- sichts der Masse des Steins (Gewicht von ca. 8.1 Kilogramm und Grösse von ca. 25 x 20 x 16 cm) muss der Beschuldigten das Ausmass resp. die Gefährlichkeit der dem Opfer damit zugefügten Verletzungen zweifellos bewusst gewesen sein. Sie wusste, dass sie damit tödliche Verletzungen verursachen würde, und wollte dies auch. 10.17.2 Zur Frage nach dem Beweggrund Erwägungen der Vorinstanz In einem ersten Schritt ging die Vorinstanz ausführlich auf die Aussagen von AV.________ und das psychiatrische Gutachten vom 21. April 2023 ein (pag. 3557 ff., S. 59 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Anschliessend führte sie aus, es könne nicht eindeutig beantwortet werden, weshalb die Beschuldigte am 1. Fe- bruar 2022 den Entschluss gefasst habe, ihre Tochter unter einem Vorwand in den Wald zu locken und ihr dort massivste Kopfverletzungen zuzufügen. Eine «grund- lose» Tatbegehung erscheine aber als eher unwahrscheinlich. Weiter hielt die Vor- 103 instanz fest, aus ihrer Sicht gebe es zwei naheliegende Motive. Bezüglich der ers- ten Möglichkeit erwog sie Folgendes (pag. 3565 ff., S. 67 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Das persönliche Umfeld der Beschuldigten wurde nach der Tat gründlich ausgeleuchtet. Es wurden zahlreiche Personen aus der Familie und dem Freundeskreis befragt. Aus diesen Befragungen kristal- lisierte sich heraus, dass die Beschuldigte C.________ zwar sicherlich liebte, sie aber auch oft sich selber überliess, sie zu Partys in die WG in AX.________ mitnahm, obschon dort geraucht, getrunken und laut Musik gehört wurde, was überhaupt nicht einem adäquaten Umfeld für eine 8-Jährige ent- sprach. Vermutlich dachte die Beschuldigte, sie würde ohne C.________ einfacher wieder Anschluss an die WG in AX.________ und damit an W.________ bekommen. Darauf weisen nicht nur die Aussagen der Beschuldigten gegenüber BL.________ hin, der sie sagte, in zwei Wochen wolle sie es noch ein- mal mit W.________ versuchen. Er müsse sie zurücknehmen. Diesmal zuerst ohne «die Kleine» (Aussagen BL.________, pag. 1832, Z. 42 f.). Damit soll nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte schon damals plante, ihre Tochter zu töten, aber immerhin zeigt diese Aussage, dass ihr klar war, dass C.________ in der Beziehung zu W.________ ein «Störfaktor» war. Zumal sich W.________ ihr gegenüber auch schon geäussert hatte, die «Kleine» werde ihm «zu viel» (Bd. 5, pag. 1286, Z. 755 f.). Weiter deutet darauf hin, dass sie schon einen Tag nach dem Tod von C.________, also am 02.02.2022, W.________ anrief und ihm gemäss seinen Aussagen Folgendes sagte: «A.________ hat mich an dem Abend auch mal angerufen und gefragt, ob sie vorbei kommen könne oder so was. Ich sagte, das gehe gerade nicht, da ich noch am Arbeiten war. Wir haben das dann in der WG be- sprochen, ob dies eine schlaue Sache sei. Wir kamen zum Schluss, eher nein» (Aussagen W.________, Bd. 5, pag. 1574, Z. 35 ff.). W.________ konsultierte sein Handy und konnte den Poli- zisten angeben, dass es am 02.02.2022 um 17:19 Uhr einen Anrufversuch der Beschuldigten gege- ben habe und er sie 17:26 Uhr zurückgerufen. Das Gespräch dauerte 1 Min. 34 Sek. (Bd. 5, pag. 1574 Z. 45 ff.). Weiter habe die Beschuldigte gesagt, sie brauche zwei bis drei Tage Unter- schlupf (pag. 1575, Z. 56). Die Beschuldigte sagte hingegen in der Hauptverhandlung in Widerspruch zu den Aussagen von W.________ auf Frage, wen sie am 02.02.2022, einen Tag nach dem Tod von C.________, in der WG angerufen habe, sie habe sich bei Z.________ gemeldet, ob sie ein paar Tage in der WG woh- nen könnte (Bd. 11, pag. 3310, Z. 36 ff. und pag. 3311, Z. 1). Z.________ sagte dazu in ihrer Einver- nahme: «Ich wollte ihr schreiben, machte es aber aus irgendeinem Grund nicht. Ich sagte es am Abend dem W.________ und sie rief ihn an. Aber nicht mit ihrer Telefonnummer. Er gab mir dann diese Nr. Er war ein wenig durch den Wind. Sie wollte zu uns kommen. Ich sagte ihm, dass das nicht gehe. Egal wie gut wir mit ihr befreundet sind. Wir waren beide der Meinung, dass das nicht geht» (Bd. 6, pag. 1688, Z. 21 ff.). In diesem Zusammenhang dürfte die Beschuldigte nach dem Tod von C.________ auf das Mitleid und die Anteilnahme der WG-Bewohner, und im Speziellen von W.________ gehofft haben. Die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des zweiten möglichen Motivs wurden bereits weitgehend in E. II.10.11.1 hiervor dargelegt. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Im Ergebnis ging die Vorinstanz davon aus, das Ende der Be- ziehung mit W.________ sowie die Tatsache, dass die Beschuldigte während einer Woche Überzeitkompensation weder Zeit für den Haushalt noch für ihre Tochter 104 gefunden habe, würden darauf hindeuten, dass sie ihre Tochter als Belastung emp- funden und mit ihrer Lebenssituation überfordert gewesen sei. Möglicherweise ha- be sie sich ohne ihre Tochter einen Neuanfang für die Beziehung mit W.________ erhofft, weshalb ihre Tochter habe sterben müssen (pag. 3657 f., S. 69 f. der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte zunächst zusammengefasst vor, die Annahme des Bru- ders der Beschuldigten, BM.________, wonach es dieser vorliegend nur um Auf- merksamkeit gehe, sei ebenso unzutreffend wie seine Ferndiagnose bezüglich des Münchhausen-by-proxy-Syndroms. Sein Verhalten gründe einzig in einem familien- internen Konflikt, der seit Jahren bestehe. Wie sich dem sehr guten Führungsbe- richt entnehmen lasse, mache die Beschuldigte auch im Gefängnis nicht extra auf sich aufmerksam. Das Gutachten helfe bei der Frage nach dem Motiv sodann ebenso wenig weiter wie die Aussagen von AV.________ und BM.________. Der Beschuldigten werde vorgeworfen, dass sie am Tag nach dem Versterben ihrer Tochter die Wohngemeinschaft in AX.________ kontaktiert und gefragt habe, ob sie für ein paar Tage Unterschlupf haben könne. Die Vorinstanz sage, sie habe auf Mitleid gehofft. Es stelle sich indes die Frage, wo die Beschuldigte sonst hätte hin- gehen sollen. Die Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2022 habe sie in einem Hotel verbracht. Ihre Wohnung und diejenige ihrer Eltern seien versiegelt gewesen, bei ihren Brüdern habe es keinen Platz gehabt. Wegen der Katzenallergie habe sie auch nicht zu AJ.________ gehen können. Entsprechend sei nur noch die Wohn- gemeinschaft in Frage gekommen. Ihre Kontaktaufnahme sei eine nachvollziehba- re Reaktion, die nicht nachträglich als verdächtig gewertet werden könne. Weiter ging die Verteidigung auf die liebevolle, kommunikative und offene Beziehung zwi- schen der Beschuldigten und ihrer Tochter ein und monierte, es werde versucht, ein Motiv zu rekonstruieren. Die anschliessenden Ausführungen der Verteidigung bezüglich der vorinstanzlichen These, wonach die Beschuldigte überfordert gewe- sen sei, wurden bereits in E. II.10.11.2 hiervor zusammengefasst dargestellt, dar- auf wird verwiesen. Anschliessend hielt die Verteidigung im Wesentlichen fest, wä- re †C.________ ein Hindernis bei der Partnersuche gewesen, erschliesse sich nicht, weshalb die Beschuldigte immer wieder Fotos von ihrer Tochter posten und auf Dating-Portalen angeben würde, dass sie eine Tochter habe. Die Vorinstanz mutmasse, die Beschuldigte habe mit der Tötung gehofft, dass sie wieder mit W.________ zusammenkomme. †C.________ sei aber nicht der Grund für die Trennung gewesen, sondern seine fehlenden Gefühle. †C.________ sei auch beim zweiten Anlauf eingeplant gewesen. Dies ergebe sich aus dem Nachrichtenentwurf vom 17. Januar 2022 sowie aus der Aussage von BL.________. Die Beschuldigte habe auch gegenüber W.________ nie irgendwelche Andeutungen gemacht, es wäre einfacher für sie ohne ihre Tochter, wobei er selbst angab, gegenüber der Beschuldigten nie erwähnt zu haben, dass er sich die Beziehung ohne †C.________ wieder vorstellen könnte. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, es gebe sie nur mit ihrer Tochter zusammen. Vielleicht habe sich †C.________ manchmal fehl am Platz gefühlt, aber aus Sicht der Beschuldigten sei sie das nicht gewesen. Für die Beschuldigte sei ihre Tochter immer Teil der Beziehungsvorstellung gewe- sen, sowohl nach der Trennung von W.________ als auch beim Versuch, ihn 105 zurückzugewinnen. Zwar sei die Trennung von W.________ und von der Wohn- gemeinschaft in AX.________ schwierig gewesen, aber die Beschuldigte habe die Schuld nie bei ihrer Tochter gesucht. †C.________ sei für die Beschuldigte kein Hindernis gewesen – weder im Leben noch in der Gestaltung von Beziehungen. Die Beschuldigte habe kein Motiv (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Wesentlichen aus, bezüglich der Motivlage könne auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hervor- zuheben sei, dass sich die Beschuldigte sehnlichst einen Partner, eine kleine Fami- lie gewünscht habe. Aber auch mit W.________ habe es nicht funktioniert. Die Trennung Ende 2021 habe der Beschuldigten den Boden unter den Füssen wegge- rissen. Sie habe nicht nur ihren Partner, sondern auch den Zugang zur Wohnge- meinschaft in AX.________ – ihrem zweiten Zuhause – verloren. W.________ und auch Z.________ hätten ihr schnell klar gemacht, dass sie Distanz wollen und die Beschuldigte mit ihrer Tochter nicht mehr in die Wohngemeinschaft kommen soll. Es sei ein Fakt, dass ihre Tochter ein Hindernis gewesen sei, nicht nur für die Be- ziehung der Beschuldigten zu W.________, sondern auch für ihr Partyleben in der Wohngemeinschaft. Die Beschuldigte habe die Beziehung zu W.________ unbe- dingt wieder aufnehmen wollen und geplant, es zuerst ohne ihre Tochter zu probie- ren. Diese Aussage von BL.________ sei unter der Tatsache zu würdigen, dass das Opfer eine Woche später tot aufgefunden worden sei. Nach dem Tod des Op- fers habe die Beschuldigte versucht, in die Wohngemeinschaft in AX.________ aufgenommen zu werden. Entgegen der Verteidigung hätte es sicherlich auch an- dere Möglichkeiten gegeben, als zum Ex-Freund in die Wohngemeinschaft zu ge- hen. Die Beschuldigte habe sich durch den Tod ihrer Tochter Mitleid und Aufmerk- samkeit erhofft. Das heisse aber nicht, dass sie ihre Tochter nicht auch gerne ge- habt habe. Dies werde nicht angezweifelt, aber letztendlich hätten die eigenen In- teressen überwogen und †C.________ sei mehr und mehr zu einem Hindernis ge- worden (vgl. pag. 4086). Würdigung der Kammer Wie in E. II.10.11.3 hiervor dargelegt, machte die Beschuldigte, welche bereits ab Frühling 2021 immer wieder mit körperlichen und psychischen Beschwerden zu kämpfen hatte, nach der Trennung durch ihren damaligen Partner Ende 2021 eine schwierige Zeit durch. Dass sie durch die Trennung den Zugang zu ihrem zweiten Zuhause verlor, dürfte die Situation für sie zusätzlich erschwert haben. In Kombina- tion mit den bei der Beschuldigten festgestellten Wesenszügen resp. der akzentu- ierten Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung der Hinweise bezüglich der Ge- fühlslage des Opfers vor der Tat lässt dies nach Ansicht der Kammer durchaus Raum zur Annahme, dass der Beschuldigten anfangs 2022 alles über den Kopf wuchs und sie während dieser Zeit insbesondere auch ihre Tochter als Belastung empfand. Weiter dürfte die Beschuldigte davon ausgegangen sein, dass sich ihr Ex-Freund unter anderem wegen ihrer Tochter von ihr getrennt hatte. Am 5. Januar 2022 schrieb die Beschuldigte an Z.________, «das mit dr chlinä ischim äbä doch zviu är het ja eich niä ching wöuä hets abr rächt guät miterä gmacht u är het nochli gfüäu abr es längt haut nüm» (pag. 1733). Gegenüber BN.________ gab die Beschuldig- 106 te am 17. Januar 2022 ebenfalls die fehlenden Gefühle von W.________ als Tren- nungsgrund an sowie den Umstand, dass ihm «di chlini» zu viel sei (pag. 770). Auf Frage, ob es für ihren Ex-Freund ein Problem gewesen sei, dass sie ein Kind in die Beziehung gebracht habe, antwortete die Beschuldigte am 3. Februar 2022, zu Be- ginn sei dies gar kein Problem gewesen, aber beim Schlussmachen habe er dies als einen der Gründe angegeben. Er habe gesagt, ihm werde die Kleine zu viel und er habe ihr (der Beschuldigten) gegenüber nicht mehr so viele Gefühle (pag. 1286 Z. 755 ff.). Auf Frage, ob sie diesbezüglich einen «Groll» auf ihre Tochter gehegt habe, gab die Beschuldigte an, es sei ja nicht das erste Mal gewesen, dass ihr ein Partner dies als Grund für eine Trennung bekannt gegeben habe. Es sei schwierig, mit einem Kind einen Partner zu finden. Sie sei deshalb nie böse auf ihre Tochter gewesen, aber im ersten Moment habe sie sich sicherlich Gedanken darüber ge- macht, dass wiederum ihr Kind erwähnt werde (pag. 1287 Z. 779 ff.). Wie sich den Aussagen und den Chatnachrichten weiter entnehmen lässt, wollte die Beschuldig- te versuchen, die Beziehung mit ihrem Ex-Freund wieder aufzunehmen (pag. 770 [«I hami iz entschidä mi 3 -4 wuchä nüm tzmäudä u närs nomau tzversuächä i cha u wot nid ohni ihn läbä»]; vgl. auch pag. 1341 Z. 258 f. und pag. 1738 ff.). Soweit BL.________ angab, die Beschuldigte habe ihr am 23. Januar 2022 gesagt, sie wolle es «zuerst einmal ohne C.________ versuchen» (pag. 1832 Z. 40 ff.), konnte die Beschuldigte aus Sicht der Kammer indes nachvollziehbar darlegen, wie sie diese Aussage meinte (vgl. pag. 1342 Z. 312 ff.). Auch aus der am 17. Januar 2022 erstellten und am 27. Januar 2022 geänderten Nachricht, welche sie ihrem Ex- Freund schicken wollte, geht nach Ansicht der Kammer hervor, dass sie ihre Toch- ter später wieder in die Beziehung hätte integrieren wollen (vgl. pag. 1391). Angesichts der Belastungssituation der Beschuldigten im Januar 2022 sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihre Tochter zumindest ein Mitgrund für die unerwartete Trennung durch W.________ war, wobei die Beschuldigte die Tren- nung nicht akzeptieren wollte, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Be- schuldigte keinen anderen Ausweg mehr sah, als sich ihrer Tochter gewaltsam zu entledigen. Dabei handelt es sich indes um blosse Mutmassungen. Letztlich genü- gen die vorliegenden Anhaltspunkte aus Sicht der Kammer nicht, um der Beschul- digten ein konkretes Tatmotiv nachzuweisen, wobei jedenfalls keine Beweggründe ersichtlich sind, die die Tat verständlicher oder nachvollziehbarer erscheinen las- sen würden. 10.17.3 Zur Frage nach der Planung der Tat Erwägungen der Vorinstanz Anders als die Staatsanwaltschaft ging die Vorinstanz nicht davon aus, dass die Tat vor dem 1. Februar 2022 geplant wurde. Diesbezüglich erwog sie, da die Be- schuldigte noch am Vortag bei der Arbeit gegenüber AJ.________ gesagt habe, sie wolle die nächsten zwei Tage wieder mit ihrer Tochter in den Wald gehen, sei zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, sie habe die Tat erst am 1. Febru- ar 2022 geplant (pag. 3556 f., S. 58 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging jedoch von einer geplanten Tat aus, indem sie annahm, die Be- schuldigte könne ihr Mobiltelefon nicht in der Wohnung vergessen haben, da die- ses über die Bluetooth-Boxen durchgehend Musik abgespielt habe, womit die Be- 107 schuldigte beim Hinausgehen die Musik hätte hören und merken müssen, dass sie ihr Mobiltelefon noch «eingesteckt» gehabt habe. Aus dem Umstand, dass die Be- schuldigte ihr Mobiltelefon dennoch in der Wohnung zurückliess, schlussfolgerte die Vorinstanz, die Beschuldigte habe sich für die Tatzeit ein Alibi verschaffen wol- len, was sich auch darin zeige, dass sie den Mitarbeiter der Sanitätspolizei beim Auffinden ihrer Tochter am Telefon gefragt habe, ob man ihr Mobiltelefon nicht or- ten könne. Schliesslich schätzte die Vorinstanz weder die (falsche) Annahme der Beschuldigten, ihr Mobiltelefon hätte vom 24. Januar 2022 bis am 1. Februar 2022 keinen Standort im Wald angezeigt, weil das GPS ausgeschaltet gewesen sei, noch ihren Hinweis bei der Hafteröffnung, eventuell könne man die Verbindung von ihrem Handy zu den Bluetooth-Boxen überprüfen, als Zufälle ein (pag. 3556, S. 58 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte im Rahmen ihrer Ausführungen zum Waldversteck mithin vor, die Beschuldigte habe von Anfang an und wiederholt erwähnt, der Ort des Verstecks sei nur ihr und ihrer Tochter bekannt gewesen und sie glaube nicht, dass ihre Tochter allein oder mit Freundinnen in den Wald gegangen sei. Am Tag vor der Tat habe die Beschuldigte AJ.________ gesagt, sie wolle am nächsten Tag wieder ins Versteck gehen. Es mache keinen Sinn, dass die Beschuldigte im Vor- aus erwähnen würde, am nächsten Tag an einen Ort gehen zu wollen, an dem sie dann ein Verbrechen ausüben wolle. Zu behaupten, dies sei planmässiges Vorge- hen, sei realitätsfremd. Wenn Wörter wie kaltblütig und planmässig benutzt werden, stelle sich die Frage, wie es dazu komme, dass das Opfer an einem Ort gestorben sei, der nur der Beschuldigten bekannt gewesen sei. Weiter stelle sich die Frage, weshalb die Beschuldigte ein Foto des Verstecks auf Facebook posten soll im Wis- sen darum, dass dies der spätere Tatort sein werde, der gemäss ihrer eigenen Aussage nur ihr bekannt gewesen sei. Die Vorinstanz habe ausgeführt, die Be- schuldigte müsse über den L.________rain gegangen sein, damit sie nicht von ih- ren Eltern entdeckt werde. Anschliessend soll sie trotz zweimaliger Sichtung durch den Zeugen zur Tat geschritten sein, gemäss Vorinstanz kaltblütig. Dies passe nicht zusammen. Man sei nicht bedeckt, getarnt unterwegs, grüsse den späteren Belastungszeugen zweimal und streichle dessen Hund, gehe dann aber an einen Ort, der nur der Täterschaft bekannt sein soll, verübe dort ein geplantes Verbre- chen mit einem zufälligen und unbekannten Tatmittel – und dies alles ohne Motiv. An dieser Argumentation gehe einiges nicht auf (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte im Wesentlichen aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Beschuldigte die Tat bereits vor dem 1. Februar 2022 ge- plant und den Entschluss gefasst, ihre Tochter zu töten. AV.________ habe Aus- sagen zur Stimmung zwischen der Beschuldigten und ihrer Tochter kurz vor der Tat gemacht, welche davon zeugen würden, dass die Beschuldigte ihre Tochter als Hindernis empfunden habe. Es gebe aber noch weitere Indizien, die für eine Pla- nung sprechen würden, wie die Google-Suche «wann wird es dunkel» am 28. Ja- nuar 2022 und die ältere Verletzung am Hinterkopf des Opfers, welche den Ver- dacht erwecke, dass die Beschuldigte bereits am 26. Januar 2022 versucht haben könnte, ihre Tochter mit einem Stein zu verletzen oder sogar zu töten. Auch wenn 108 nicht rekonstruiert werden könne, was damals wirklich passiert sei, sei dies rele- vant für die Frage der Planung. Die Beschuldigte habe den Tatenschluss früher ge- troffen als von der Vorinstanz angenommen, und zwar spätestens, als sie mit ihrer Tochter am 24. Januar 2022 das Waldversteck gebaut habe (vgl. pag. 4086). Würdigung der Kammer Aus Sicht der Kammer liegen gewisse Elemente vor, die auf eine vorgängig ge- plante Tat hinweisen. Dazu gehört insbesondere der Umstand, dass die Beschul- digte ihr Mobiltelefon in der Wohnung gelassen hat, während sie mit ihrer Tochter in den Wald ging, wobei mit dem Mobiltelefon durchgehend Musik über Spotify re- sp. einen Bluetooth-Lautsprecher abgespielt wurde. Wie in E. II.10.17.1 hiervor dargelegt, erschlug die Beschuldigte ihre Tochter anschliessend bewusst und ge- wollt mit einem Stein. Es sind keine Anhaltspunkte auf eine Affekthandlung ersicht- lich, wobei eine solche von der Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wird. Ferner ist das Verhalten der Beschuldigten nach der Tat zu berücksichtigen: Kaum zuhause täuschte die Beschuldigte gegenüber ihrer Mutter vor, ihre Tochter sei bei Q.________ und sie habe das Karateprobetraining vergessen; nun bleibe †C.________ halt bei der Mutter von Q.________, bis sie sie dort abholen müsse, jetzt spiele es auch keine Rolle mehr (Nachricht von 17:43 Uhr). Nach der Antwort von E.________, wonach sie auch nicht mehr an das Training gedacht habe (Nachricht von 17:52 Uhr), schrieb die Beschuldigte ihrer Mutter nochmals zwei Nachrichten: «Ja seich has doch geschter no gseit; Si het scho wosi isch cho nach dr Q.________ gstürm wöusi ja widr fridä hei när hanirä gseit si mües nochli wartä da si ja lenger schuäu het u gar nüm az karate dänkt» (Nachricht von 17:54 Uhr), und: «D’R.________ hetmir nonid gschribä abr lenger aus bism 7ni darfsi nid blibä wei ja när no znacht ässä» (Nachricht von 17:55 Uhr). Um 18:21 Uhr schrieb E.________ ihrerseits: «Weiss nid havori gmeint i ghör sä gräne dusse» (Nachricht von 18:21 Uhr), und: «Isch si nonid daheim?» (Nachricht von 18:22 Uhr [pag. 2243 ff.]). In der Folge meldete sich die Beschuldigte um 18:28 Uhr telefonisch bei R.________, der Mutter von Q.________, und fragte diese – im Wissen um den wahren Verbleib ihrer Tochter –, ob †C.________ bei ihr sei und ob sie sie nach- hause schicken könne (pag. 1489 Z. 64 f.). Nach diesem Telefonat schrieb die Be- schuldigte um 18:30 Uhr resp. 18:32 Uhr je eine Nachricht an die Mutter von S.________ sowie an die Mutter von U.________. Darin erkundigte sie sich, ob ih- re Tochter bei ihnen sei, da †C.________ – anders als gedacht – nicht bei Q.________ sei. Ohne eine Antwort abzuwarten, kontaktierte die Beschuldigte um 18:34 Uhr die Mutter von S.________ und um 18:36 Uhr die Mutter von U.________ noch telefonisch (pag. 2089). Um 18:38 Uhr rief die Beschuldigte als- dann ihre Mutter an (pag. 2213), welche sich zunächst allein auf die Suche nach †C.________ begab, bevor die Beschuldigte sich der vermeintlichen Suche an- schloss (pag. 1395 Z. 75 ff.). Im Laufe dieser Suche schlug die Beschuldigte das Waldversteck als letzte Möglichkeit vor, wobei sie gegenüber ihrer Mutter angab, sie traue sich nicht allein dorthin zu gehen, und diese fragte, ob sie sie begleiten würde (pag. 1395 Z. 81 ff.; vgl. auch pag. 1410 Z. 355 f. und Z. 366 f.). Der darge- legte Ablauf der Geschehnisse ab dem Verlassen der Wohnung samt der konstru- ierten Geschichte, wonach †C.________ eigentlich bei Q.________ hätte sein sol- 109 len und von der Beschuldigten gesucht werden musste, deutet insgesamt auf eine (bereits vorgängige) Planung hin. Die genannten Elemente können, wie hiernach aufgezeigt wird, allerdings auch an- ders gedeutet werden. Zudem liegen diverse Hinweise vor, die gegen eine im Vor- aus geplante Tat sprechen. Namentlich erschliesst sich nicht, weshalb die Be- schuldigte am 26. Januar 2022 kommentarlos zwei Fotos ihrer Tochter im Wald- versteck posten und überdies AJ.________ am 31. Januar 2022 sagen sollte, sie habe die nächsten zwei Tage frei und wolle wieder zum «Hüttli» gehen (pag. 1635 Z. 71 ff.), hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits entschlossen, ihre Tochter dort zu töten. Wie in E. II.10.12.2 und II.10.13.3 hiervor dargelegt, wertet die Kammer die ältere Kopfverletzung des Opfers vom 26. Januar 2022 sowie die Google- Suche «wann wird es dunkel» vom 28. Januar 2022 nicht als Indizien für die Täter- schaft der Beschuldigten. Zumal beide Umstände ambivalent gewürdigt werden können, sprechen sie aus Sicht der Kammer auch nicht für eine vorgängige Pla- nung der Tat, wobei daran zu erinnern ist, dass die Beschuldigte die Wohnung rund fünfzig Minuten vor Einbruch der Dunkelheit verliess und erst knapp eine Stunde nach Einbruch der Dunkelheit mit der vorgespielten Suche nach ihrer Tochter be- gann. Bezüglich der Frage, ob die Beschuldigte die Tat (erst) am 1. Februar 2022 geplant und deshalb ihr Mobiltelefon in der Wohnung zurückgelassen hat, ist mit Verweis auf die Ausführungen in E. II.10.9.3 hiervor zu konstatieren, dass aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte ihr Mobilte- lefon zwischen dem 24. Januar 2022 und dem 1. Februar 2022 bereits einmal nicht bei sich hatte, als sie mit ihrer Tochter ins Waldversteck ging. Bei einem bereits vor Verlassen der Wohnung gefassten Tatentschluss wäre zudem kaum nachvollzieh- bar, weshalb die Beschuldigte beim Wende- resp. Parkplatz vor ihrem Domizil nicht einfach weitergegangen wäre, sondern – obwohl ihre Tochter Angst vor Hunden hatte – den Hund des Zeugen von sich aus streichelte und sich dabei sogar noch hinkniete, mithin einen Moment lang dort verweilte. Sodann wurde die Beschuldigte nicht nur vor ihrem Domizil vom Zeugen gesehen, sondern sogar noch ein zweites Mal, als sie mit ihrer Tochter bereits ein Stück im Wald war. Dies muss die Be- schuldigte – ausgehend von der tatnäheren Aussage des Zeugen, wonach sie sich zu diesem Zeitpunkt nochmals umgedreht habe – bemerkt haben. Es wäre überaus unvorsichtig und mithin kaum nachvollziehbar, hätte sie trotz zweimaliger Sichtung auf dem Weg an den Tatort an einer vorgängig geplanten Tötung beim Waldver- steck festgehalten. Ebenfalls erscheint unklar, weshalb die Beschuldigte die Tat ausgerechnet vor dem Karateprobetraining ihrer Tochter hätte verüben sollen, wo- mit sie anschliessend noch erklären musste, weshalb sie mit ihrer Tochter nicht dort war. Ferner lassen auch die Geschichte, wonach ihre Tochter eigentlich bei Q.________ hätte sein sollen, sowie die vorgespielte Suche nicht zwingend auf ei- ne vorgängige Planung schliessen, zumal es sich dabei auch um einen erst im Nachhinein konstruierten Vertuschungsplan gehandelt haben könnte. Auch wenn gewisse Umstände auf eine vorgängige Planung der Tat hinweisen, überwiegen aus Sicht der Kammer die genannten Elemente, die gegen eine Pla- nung sprechen. Somit kann nach Ansicht der Kammer nicht rechtsgenüglich nach- gewiesen werden, die Beschuldigte habe die Tat vorgängig geplant. Entsprechend 110 ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Tatentschluss ziemlich spontan fasste. 10.18 Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt mit den hiervor ausgeführten Präzisierungen wie folgt als erstellt: Die Beschuldigte begab sich am 1. Februar 2022 um ca. 16:43 Uhr mit ihrer Toch- ter †C.________ von ihrem Domizil an der O.________strasse in P.________ auf direktem Weg in den nahe gelegenen N.________wald zu einer Stelle im Dickicht, an welcher sie am 24. Januar 2022 gemeinsam ein sehr einfaches, aus ein paar Ästen bestehendes Hüttli gebaut hatten. Bei diesem «Waldversteck» wirkte die Be- schuldigte mit einem ca. 8.1 Kilogramm schweren und ca. 25 x 20 x 16 cm grossen Stein auf den ungeschützten Kopf ihrer achtjährigen Tochter ein, wobei allenfalls weitere Gegenstände involviert gewesen sein könnten. Die Beschuldigte wusste, dass sie mit dieser Einwirkung tödliche Verletzungen verursachen würde, und woll- te dies auch. Durch die Gewalteinwirkung erlitt †C.________ insbesondere ein schweres Kopf- bzw. Schädel-Hirn-Trauma mit beidseitig am Kopf vorhandenen, rechtsseitig betonten Verletzungen der Kopfhaut und des darunterliegenden Weich- teilgewebes. An der rechten Kopfseite erlitt †C.________ ausgedehnte, mehrfrag- mentäre Impressionsbrüche, betont des Schläfen- und Scheitelbeines, mit teils nach innen verschobenen und verkanteten Knochenbrüchen. Die Schädelbasis wies einen quer über die gesamte Schädelbasis verlaufenden sogenannten Schar- nierbruch auf. Im Anschluss an diese Einwirkung liess die Beschuldigte ihre Toch- ter im Wald liegen und deponierte den verwendeten Stein sechs Meter entfernt im Dornengestrüpp. Sie verliess den Tatort und begab sich zurück in ihre Wohnung, wo sie ihr Mobiltelefon um 17:40 Uhr mit der Funktion «lift to wake» aktivierte. An- schliessend schrieb die Beschuldigte um 17:43 Uhr ihrer Mutter, sie habe den Ka- rateunterricht ihrer Tochter vergessen, weshalb diese nun bei R.________ bleibe, bis sie †C.________ dort abholen müsse. In der Folge schrieb die Beschuldigte um 17:54 Uhr und 17:55 Uhr zwei weitere Nachrichten an ihre Mutter, wonach †C.________ nach der Schule unbedingt zu ihrer Spielkameradin Q.________ ha- be gehen wollen, wobei die Mutter von Q.________, R.________, noch nicht ge- schrieben habe, aber †C.________ nicht länger als bis 19:00 Uhr dortbleiben dürfe. Um 18:28 Uhr kontaktierte die Beschuldigte R.________ telefonisch und fragte die- se – im Wissen um den wahren Verbleib ihrer Tochter –, ob †C.________ bei ihr sei und ob sie sie nachhause schicken könne. Nach diesem Telefonat schrieb die Beschuldigte um 18:30 Uhr resp. 18:32 Uhr je eine Nachricht an die Mutter von S.________ sowie an die Mutter von U.________. Darin erkundigte sich die Be- schuldigte vermeintlich, ob ihre Tochter bei ihnen sei, da †C.________ – anders als angeblich gedacht – nicht bei Q.________ sei. Ohne eine Antwort abzuwarten, kontaktierte die Beschuldigte um 18:34 Uhr die Mutter von S.________ und um 18:36 Uhr die Mutter von U.________ noch telefonisch. Um 18:38 Uhr rief die Be- schuldigte alsdann ihre Mutter an, welche sich zunächst allein auf die Suche nach †C.________ begab, bevor die Beschuldigte sich der vermeintlichen Suche an- schloss. Im Laufe der Suche schlug die Beschuldigte – im Wissen darum, was sie und ihre Mutter dort erwarten würde – das Waldversteck als letzte Möglichkeit vor, 111 wobei sie gegenüber ihrer Mutter angab, sie traue sich nicht allein dorthin zu ge- hen, und diese fragte, ob sie sie begleiten würde. Beim Waldversteck angelangt trafen die Beschuldigte und ihre Mutter schliesslich auf die auf dem Boden liegende †C.________. Um 19:09 Uhr avisierte die Mutter der Beschuldigten telefonisch die Notrufzentrale. Die avisierte Notärztin leitete vor Ort noch Reanimationsmassnah- men ein. Diese wurden nach 39 Minuten bei Erfolglosigkeit um 20:04 Uhr abgebro- chen und es wurde der Tod von †C.________ festgestellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und zum Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) kann vorab auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3568 f., S. 70 f. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB setzt zunächst die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen im Sinne von Art. 111 StGB voraus (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 112 StGB; TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 112 StGB). Mord als qualifizierte vorsätzliche Tötung zeichnet sich nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupel- losen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne sozi- ale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (vgl. statt vieler BGE 120 IV 265 E. 3a mit Hinweisen). Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht ab- schliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merk- male (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden hel- fen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skru- pellosigkeit abgestellt werden muss (vgl. statt vieler BGE 127 IV 10 E. 1a). Zwecks Beantwortung der Frage nach der besonderen Skrupellosigkeit hat eine Gesamt- würdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu erfolgen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen – die inneren Antriebe, die den Täter zur Tötung motivieren – zählen die Habgier (bspw. Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes resp. Diebstahls [Raubmord] oder zur Erzielung einer Be- lohnung [Auftragsmord]), die Rache (wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geübt wird), der extreme Egoismus resp. die extreme Geringschätzung des Lebens (Tötung dient dazu, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeu- tende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint), der Elimi- 112 nationsmord (Entledigung einer als lästig empfundenen Person), der fundamenta- listische oder politische Beweggrund, die «Mordlust», die sexuelle Befriedigung oder auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 112 StGB). Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwe- re Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 141 IV 61 E. 4.1). Die leichte Kränkbar- keit, episodische depressive Zustände und eine konstante Überforderungssituation aufgrund eines Kulturwechsels begründen jedoch keine derartige besondere, schwere Konfliktsituation (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2018 vom 17. Janu- ar 2019 E. 1.2.2). Nicht einfühlbar und durch eine schwere Konfliktsituation herbei- geführt ist eine Tat zudem, wenn der Täter aus Rache handelt, möglicherweise auch aus einer gewissen Hilflosigkeit und Verzweiflung (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1). Dies gilt auch, wenn die Tat nicht ge- plant war, sondern der Täter, der wiederum mit der Abwehrhaltung und möglicher- weise neuen Kränkungen konfrontiert gewesen ist, (relativ) impulsiv und spontan handelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2014 E. 6.3). Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders ver- werflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweg- grund des Täters steht, kommt diesem Regelbeispiel einer besonderen Skrupello- sigkeit kaum selbständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 112 StGB). Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Gesche- hensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund: So etwa die ausserordentliche Grausamkeit (Zufügung grösserer physischer oder psychischer Schmerzen, Leiden oder Qualen, als mit einer Tötung notwendigerweise verbun- den sind), die Heimtücke, der Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel oder auch die erhebliche Gefährdung weiterer Menschen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 112 StGB). Grundsätzlich sollen nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und – mit grösserer Zurückhaltung – nach der Tat können jedoch berücksichtigt werden, soweit sie in direktem Zusammenhang mit der Tat stehen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; 127 IV 10 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.1 ff.; SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 112; TRECHSEL/GETH, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 112 StGB). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der Regelbei- spiele umfassen und der Täter muss die besonders verwerflichen Beweggründe und Zwecke erfassen, wenn auch nicht als besonders verwerflich einschätzen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 112 StGB). 113 12. Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass sich die Beschuldigte mit ihrer Tochter am 1. Fe- bruar 2022 um ca. 16:43 Uhr von ihrem Domizil in den nahe gelegenen N.________wald und dort zu ihrem eine Woche zuvor gemeinsam erbauten Hüttli ca. siebzehn Meter abseits des offiziellen Waldwegs begab. Beim Waldversteck wirkte die Beschuldigte mit einem 8.1 Kilogramm schweren und ca. 25 x 20 x 16 cm grossen Stein auf den Kopf ihrer achtjährigen Tochter ein, wobei allenfalls wei- tere Gegenstände involviert gewesen sein könnten. Ihre Tochter erlitt durch die Gewalteinwirkung insbesondere ein schweres Kopf- bzw. Schädel-Hirn-Trauma mit beidseitig am Kopf vorhandenen, rechtsseitig betonten Verletzungen der Kopfhaut und des darunterliegenden Weichteilgewebes. An der rechten Kopfseite erlitt sie ausgedehnte, mehrfragmentäre Impressionsbrüche, betont des Schläfen- und Scheitelbeins, mit teils nach innen verschobenen und verkanteten Knochen- bruchstücken. Die Schädelbasis wies einen quer über die gesamte Schädelbasis verlaufenden sogenannten Scharnierbruch auf, wobei ein derartiger Scharnierbruch typischerweise durch eine sehr heftige, den Kopf seitlich komprimierende äussere Gewalteinwirkung entsteht. Es bedarf keiner besonderen Kenntnisse um zu wissen, dass eine derart gewaltvol- le Einwirkung mit einem 8.1 Kilogramm schweren Stein auf den ungeschützten Kopf eines achtjährigen Kindes dessen Tod zur Folge hat. Entsprechend liegt eine wissentliche und willentliche Handlung der Beschuldigten vor. Die Beschuldigte tötete ihre Tochter mithin vorsätzlich, womit der Tatbestand von Art. 111 StGB er- füllt ist. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob eine besondere Skrupellosigkeit im Sin- ne von Art. 112 StGB gegeben ist. Auch wenn die Beschuldigte sich im Januar 2022 in einer schwierigen Situation be- fand und ihre Tochter während dieser Zeit eine zusätzliche Belastung dargestellt und überdies ein Mitgrund für die unerwartete Trennung durch den Ex-Freund der Beschuldigten gewesen sein dürfte, bleibt das konkrete Tatmotiv letztlich unklar. Die Mordqualifikation kann jedoch auch bei unklarem Motiv bejaht werden, wenn etwa die Tatausführung und das Nachtatverhalten eine besondere Skrupellosigkeit erkennen lassen (BGE 144 IV 345 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Zudem ist zu betonen, dass vorlie- gend jedenfalls keine Beweggründe ersichtlich sind, die die Tat verständlicher oder nachvollziehbarer erscheinen lassen würden. Vielmehr muss die Tat als völlig sinn- los bezeichnet werden. Der genaue Ablauf der Tatausführung konnte zwar nicht abschliessend rekonstru- iert werden, die bekannten Eckpunkte sprechen aus Sicht der Kammer jedoch für sich. Die achtjährige †C.________ war allein mit ihrer Mutter bei ihrem gemeinsa- men Hüttli im Wald, welches sie eine Woche zuvor gemeinsam gebaut und ansch- liessend dekoriert hatten. Ihr Waldversteck befand sich ca. siebzehn Meter abseits des offiziellen Waldwegs im mehr oder weniger dichten Wald, wo im Winter bei an- gehender Dämmerung und kaltem, windigem Wetter keine weiteren Personen an- zutreffen sind. †C.________ war der Beschuldigten entsprechend ausgeliefert, hat- 114 te aber gleichzeitig keinen Grund, ihrer Mutter, welche für sie die engste Bezugs- person war, nicht absolut und uneingeschränkt zu vertrauen. Da †C.________ ein- zig am Kopf, dort aber beidseitig, relevante Verletzungen aufwies, ist zu vermuten, dass sie auf dem Waldboden (oder einer anderen Unterlage) gelegen haben muss, als die sehr heftige Kompression gegen ihren Kopf erfolgte. Der Frage, wie die Be- schuldigte dabei genau vorgegangen ist resp. ob sich †C.________ – wie von der Vorinstanz als möglich erachtet (pag. 3570, S. 72 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) – vorgängig im Spiel auf den Boden gelegt hatte oder bspw. mit einem vorgängigen Schlag oder Stoss zum Stürzen gebracht wurde, kommt letztlich gar keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist zunächst vielmehr, dass die Tat für †C.________ gänzlich unvorhergesehen erfolgt sein muss, weshalb sie ent- sprechend auch keine Abwehrverletzungen aufwies. Damit missbrauchte die Be- schuldigte das absolute und uneingeschränkte Vertrauen, welches †C.________ ihr gegenüber als Mutter generell und bei Dämmerung allein im Wald speziell ent- gegenbrachte, in heimtückischer und damit besonders skrupelloser Art und Weise. Sodann wirkte die Beschuldigte derart gewaltvoll mit einem ca. 8.1 Kilogramm schweren Stein auf den Kopf ihrer arglosen Tochter ein, dass diese insbesondere ein schweres Kopf- bzw. Schädel-Hirn-Trauma, ausgedehnte, mehrfragmentäre Impressionsbrüche mit teils nach innen verschobenen und verkanteten Knochen- bruchstücken sowie einen quer über die gesamte Schädelbasis verlaufenden Scharnierbruch erlitt und letztlich verstarb. Diese Art der Einwirkung gegen den un- geschützten Kopf der eigenen, achtjährigen Tochter zeugt von einer Brutalität und Entschlossenheit, die ihresgleichen sucht. Hinzu kommt das unmittelbar anschlies- sende, tatbezogene Verhalten nach der Tat, welches – mit der gebotenen Zurück- haltung – ebenfalls zu berücksichtigen ist: Nach der gewaltvollen Einwirkung mit dem Stein liess die Beschuldigte ihre Tochter im Wald liegen, deponierte den Stein sechs Meter entfernt im Dornengestrüpp und begab sich zurück in ihre Wohnung. Nachdem sie spätestens um 17:40 Uhr dort eingetroffen war, konstruierte sie zunächst gegenüber ihrer Mutter eine Geschichte, wonach sie den Karateunterricht vergessen habe und †C.________ bei Q.________ sei, bis sie sie dort abholen müsse. Erst knapp fünfzig Minuten nach ihrer Rückkehr in die Wohnung informierte sich die Beschuldigte dem Schein nach bei der Mutter von Q.________ nach dem Verbleib ihrer Tochter. Anschliessend nahm sie zuerst schriftlich und daraufhin noch telefonisch mit den Müttern von S.________ und U.________ Kontakt auf, wobei sie diesen gegenüber vorspielte, auf der Suche nach †C.________ zu sein, da diese – anders als angeblich gedacht – nicht bei Q.________ sei. Um 18:38 Uhr rief die Beschuldigte alsdann ihre Mutter an, welche sich zunächst allein auf die (of- fensichtlich aussichtslose) Suche nach †C.________ begab, bevor die Beschuldig- te sich der vermeintlichen Suche anschloss. Im Laufe der Suche schlug die Be- schuldigte – im Wissen darum, was ihre Mutter dort erwarten würde – das Wald- versteck als letzte Möglichkeit vor, wobei sie gegenüber ihrer Mutter angab, sie traue sich nicht allein dorthin zu gehen, und diese fragte, ob sie sie begleiten wür- de. Diese Vorgehensweise diente dazu, ihre später dargestellte Version der Ge- schehnisse, wonach sie gedacht habe, ihre Tochter sei zu Q.________ gegangen, zu untermauern. Zur Erreichung dieses perfiden Ziels zog die Beschuldigte drei unbeteiligte Mütter von Spielkameradinnen ihrer Tochter in die angebliche Suche 115 mit ein. Sodann führte die Beschuldigte sogar ihre eigene Mutter im Dunkeln zum Tatort im mehr oder weniger dichten Wald, wodurch sie ihre Mutter einem überaus traumatisierenden Erlebnis aussetzte (vgl. pag. 1404 Z. 60 ff. [Aussage von E.________, wonach sie sich in psychologische Behandlung begeben habe zur Verarbeitung der Geschehnisse resp. zum «Loswerden der Bilder» und seither Angst vor dem Dunkeln habe]). Dabei gelang es der Beschuldigten offenbar, sich nichts von der vorgängigen Tat anmerken zu lassen (vgl. pag. 1411 f. Z. 446 ff. [Aussage von E.________, wonach ihr am Verhalten der Beschuldigten «gar nichts» aufgefallen sei], pag. 1549 Z. 201 ff. [Aussage der Mutter von S.________, wonach die Beschuldigte beim Telefonat recht klar gewirkt und noch gesagt habe, †C.________ sei wohl wieder am «herumstrielen»] und pag. 1960.12 [Aussage von G.________, wonach die Beschuldigte während der Suche ganz ruhig gewesen sei, so als wäre nichts passiert]). Dass die Beschuldigte ihre achtjährige Tochter nach der Tatausführung während weit über einer Stunde allein bei Dunkelheit im Wald liegen liess, um sich rückwirkend ein Alibi zu verschaffen, und dabei nicht einmal davor zurückschreckte, ihre eigene Mutter dem überaus traumatisierenden Anblick des leblos im Dunkeln auf dem Waldboden liegenden, blutverschmierten und entstellten Enkelkindes auszusetzen, zeugt von einer erschreckenden Kalt- blütigkeit resp. Gefühlskälte der Beschuldigten. Zusammengefasst tötete die Beschuldigte ihre ihr absolut vertrauende und ihr al- lein im Wald schutzlos ausgelieferte Tochter auf heimtückische sowie brutale Art und Weise. Anschliessend konstruierte sie eine Geschichte, wonach ihre Tochter zu einer Spielkameradin habe gehen wollen, und täuschte – ohne sich etwas von der vorgängigen Tat anmerken zu lassen – vor, ihre Tochter zu suchen. Dabei zog sie nicht nur unbeteiligte Mütter von Spielkameradinnen ihrer Tochter in die Suche mit ein, sondern führte sogar ihre eigene Mutter an den Tatort im Wald, wo diese mit dem Anblick ihres leblosen, blutverschmierten und entstellten Enkelkindes kon- frontiert wurde. Im Ergebnis ist die Tötung als heimtückisch (Vertrauensverhältnis, Arglosigkeit und Schutzlosigkeit des achtjährigen Opfers), äusserst brutal (massive Gewalteinwirkung mit einem Stein auf den ungeschützten Kinderkopf, Schwere der zugefügten Verletzungen) und kaltblütig resp. gefühlskalt (Verhalten nach der Tat), mithin als besonders skrupellos im Sinne der Mordqualifikation einzustufen. Damit ist der objektive Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB erfüllt. Angesichts der konkreten Umstände (Einwirkung mit einem ca. 8.1 Kilogramm schweren Stein auf den ungeschützten Kopf der ihr allein im Wald ausgelieferten, achtjährigen Tochter, wobei die Einwirkung für das Opfer angesichts des Vertrau- ensverhältnisses völlig unvorhergesehen erfolgte und überdies derart gewaltvoll ausgeführt wurde, dass das Opfer insbesondere ein schweres Kopf- bzw. Schädel- Hirn-Trauma, ausgedehnte, mehrfragmentäre Impressionsbrüche mit teils nach in- nen verschobenen und verkanteten Knochenbruchstücken sowie einen quer über die gesamte Schädelbasis verlaufenden Scharnierbruch erlitt und letztlich verstarb, nachträglich konstruierte Geschichte mitsamt vorgetäuschter Suche und Führen der Grossmutter des Opfers zum Tatort) ist aus Sicht der Kammer offensichtlich, dass die Beschuldigte mit vollem Bewusstsein handelte. Mit anderen Worten er- streckte sich ihr direkter Vorsatz auch auf die beschriebenen Umstände, welche in objektiver Hinsicht die besondere Skrupellosigkeit ihres Vorgehens begründen. 116 Dies mündet im Ergebnis, dass die zu beurteilende Tat aufgrund einer Gesamtwür- digung sämtlicher innerer und äusserer Umstände die Mordqualifikation nach Art. 112 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Somit ist die Beschuldigte des Mordes nach Art. 112 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest- halten (vgl. pag. 3571, S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Mit Blick auf die knappen Ausführungen der Vorinstanz zur Begründung der vor- instanzlich ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist an Folgendes zu erinnern: Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumes- sung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgericht 7B_112/2023 vom 9. Januar 2025 E. 2.3.1). Dies gilt insbesondere bei der Verhän- gung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als schwerste Sanktion des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs (vgl. Art. 40 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2.2 und 6B_445/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2.2). 14. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht un- ter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Als Strafart kann für dieses Delikt folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Aussergewöhnliche Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des abstrakten Strafrahmens gebieten würden, liegen nicht vor. Aufgrund der konkreten Ta- tumstände rechtfertigt sich kein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a StGB e contrario). 15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Das von der Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, und ist allein schon daher bei objekti- ver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Das Aus- mass des verschuldeten Erfolgs ist entsprechend bei Vollendung der Tat als gross 117 zu bezeichnen. Diese Feststellung ist indessen zu relativieren, weil der Tod eines Menschen immer die Folge eines vollendeten Tötungsdelikts ist. Bezüglich der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Kammer die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung (heim- tückische und brutale Tatausführung als engste Vertrauensperson des arglosen Opfers) unter Berücksichtigung der als besonders gefühlskalt resp. kaltblütig zu bezeichnenden Vorgehensweise nach der Tat begründete. Diese Umstände dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b; Urteile des Bun- desgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3). Mithin kann sich die Skrupellosigkeit graduell unterschei- den. Je skrupelloser eine Tat, desto grösser die Verwerflichkeit des Handelns (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 306 vom 18. Juni 2020 E. IV.4.1). Die Beschuldigte war mit ihrer Tochter bei ihrem eine Woche zuvor gemeinsam gebauten Hüttli im Wald. Dieses Waldversteck befand sich ca. siebzehn Meter ab- seits des offiziellen Waldwegs, wo im Winter bei angehender Dämmerung und kal- tem, windigem Wetter keine weiteren Personen anzutreffen sind. †C.________ war der Beschuldigten entsprechend ausgeliefert, hatte aber gleichzeitig keinen Grund, ihrer Mutter, welche für sie die engste Bezugsperson war, nicht absolut und unein- geschränkt zu vertrauen. Beim Waldversteck wirkte die Beschuldigte mit einem ca. 8.1 Kilogramm schweren Stein auf den ungeschützten Kopf ihrer achtjährigen Tochter ein. Die Tat muss für das arglose Opfer gänzlich unvorhergesehen erfolgt sein. Damit missbrauchte die Beschuldigte das absolute und uneingeschränkte Vertrauen, welches das Opfer ihr gegenüber als Mutter generell und bei Dämme- rung allein im Wald speziell entgegenbrachte, in heimtückischer und damit beson- ders skrupelloser Art und Weise. Sodann erfolgte die Einwirkung derart gewaltvoll, dass das Opfer insbesondere ein schweres Kopf- bzw. Schädel-Hirn-Trauma, aus- gedehnte, mehrfragmentäre Impressionsbrüche mit teils nach innen verschobenen und verkanteten Knochenbruchstücken sowie einen quer über die gesamte Schä- delbasis verlaufenden Scharnierbruch erlitt und letztlich verstarb. Die heimtücki- sche Vorgehensweise, namentlich das im höchsten Masse missbrauchte Vertrauen des arg- und schutzlosen Opfers, sowie die gewaltvolle Einwirkung mit dem Stein auf den ungeschützten Kopf des eigenen, achtjährigen Kindes, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie sowie einer besonderen Skrupellosigkeit der Be- schuldigten. Nach der gewaltvollen Einwirkung mit dem Stein liess die Beschuldigte ihre Tochter im Wald liegen, deponierte den Stein sechs Meter entfernt im Dornengestrüpp und begab sich zurück in ihre Wohnung. Nachdem sie spätestens um 17:40 Uhr dort eingetroffen war, konstruierte sie zunächst gegenüber ihrer Mutter eine Geschichte, wonach sie den Karateunterricht vergessen habe und ihre Tochter bei einer Spiel- kameradin sei, bis sie sie dort abholen müsse. Erst knapp fünfzig Minuten nach ih- rer Rückkehr in die Wohnung informierte sich die Beschuldigte dem Schein nach bei der Mutter der Spielkameradin nach dem Verbleib ihrer Tochter. Anschliessend 118 nahm sie zuerst schriftlich und daraufhin noch telefonisch mit zwei weiteren Müt- tern Kontakt auf, wobei sie diesen gegenüber vorspielte, auf der Suche nach ihrer Tochter zu sein, da diese – anders als angeblich gedacht – nicht bei ihrer Spielka- meradin sei. Im Anschluss liess die Beschuldigte ihre eigene Mutter – mithin die Grossmutter des Opfers – bewusst nach dem Opfer suchen, obwohl sie von An- fang an wusste, dass die Suche im Quartier erfolglos verlaufen würde. Schliesslich führte die Beschuldigte ihre ahnungslose Mutter zum Tatort im Wald und setzte diese damit aktiv dem überaus traumatisierenden Anblick des leblos im Dunkeln auf dem Waldboden liegenden, blutverschmierten und entstellten Enkelkindes aus. Dass die Beschuldigte ihre achtjährige Tochter nach der Tatausführung während weit über einer Stunde allein bei Dunkelheit im Wald liegen liess, um sich rückwir- kend ein Alibi zu verschaffen, und dabei – ohne sich etwas von der vorgängigen Tat anmerken zu lassen – drei unbeteiligte Mütter sowie ihre eigene Mutter in die angebliche Suche miteinbezog sowie letztere sogar noch zum Tatort resp. zum Op- fer führte, untermauert die erhebliche kriminelle Energie der Beschuldigten zusätz- lich, wobei ihr Verhalten als besonders kaltblütig resp. gefühlskalt bezeichnet wer- den muss. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände lag die von der Beschuldigten gezeigte Skrupellosigkeit deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestands nötigen Mindestmass, zumal sie sich vorliegend mit verschiedenen Elementen be- gründen liess. Die objektive Tatschwere ist als schwer zu bezeichnen, weshalb für die objektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren veran- schlagt wird. 15.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Tatbegehung ist indes tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Das Tatmotiv konnte vorliegend nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Bei den im Raum stehenden Beweggründen handelt es sich indes allesamt um egoisti- sche und nichtige Gründe, die sich – wären sie erstellt – jedenfalls nicht entlastend für die Beschuldigte auswirken würden. Auch im Weiteren sind keine Beweggründe ersichtlich, welche die Tat verständlicher oder nachvollziehbarer erscheinen lassen würden. Die unklare Motivlage wirkt sich im Ergebnis neutral aus. Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 21. April 2023 weist die Be- schuldigte zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge auf, die jedoch nicht das Aus- mass einer krankheitswerten psychischen Störung erreichen, sondern einzig mit Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (namentlich der Gestaltung partner- schaftlicher Beziehungen und in der Bedürfnisbefriedigung) einhergehen. Eine Be- einträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt konnte aus- geschlossen werden (pag. 2886 f.). Die Beschuldigte hätte die Tötung ihrer Tochter dementsprechend ohne Weiteres vermeiden können, was sich indes ebenfalls neu- tral auswirkt. Insgesamt fallen die subjektiven Tatkomponenten weder straferhöhend noch straf- mindernd ins Gewicht. 119 15.3 Fazit Die Vorinstanz erachtete aufgrund des sehr schweren objektiven und subjektiven Tatverschuldens einzig eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als der Tat angemes- sen, wobei sie unter anderem die möglichen Beweggründe der Beschuldigten so- wie der Umstand, dass die Beschuldigte ihre Tochter – gemäss vorinstanzlichem Beweisergebnis – vorgängig an den abgelegenen Tatort im Wald lockte, als straf- erhöhend berücksichtigte (pag. 3572 f., S. 74 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich die Bestätigung der Verurteilung der Beschuldigten zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wobei sie von einer mindestens eine Woche vor der Tatausführung geplanten Tat ausging und überdies die Ansicht vertrat, die Beschuldigte habe ihre Tochter getötet, weil sie diese als Hindernis empfunden und sich durch deren Tod zudem Mitleid und Aufmerksamkeit erhofft habe. Vorliegend konnte indes nicht geklärt werden, aus welchem konkreten Grund und zu welchem konkreten Zeitpunkt die Beschuldigte den Entschluss fasste, ihre Tochter zu töten. Dass die Tat im Voraus geplant worden wäre, liess sich demnach nicht erstellen. Die möglichen Beweggründe, welche sich beweismässig nicht rechtsgenüglich nachweisen liessen, können im Rahmen der Strafzumessung nicht zu Ungunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden. Entsprechend beurteilt die Kammer die subjektive Tatschwere als neutral. Weiter konnte der konkrete Ablauf der Tatausführung nicht abschliessend rekonstruiert werden, womit nicht bekannt ist, wie genau die Beschuldigte mit dem Stein auf ihre Tochter eingewirkt hat. Vor diesem Hintergrund fällt eine lebenslängliche Freiheitsstrafe aus Sicht der Kammer ausser Betracht. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Mordes im Ergebnis eine Strafe von achtzehn Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemes- sen. 16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte wuchs zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester in M.________ bei den gemeinsamen Eltern auf. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte sie das 10. Schuljahr und begann anschliessend eine Ausbildung zur BP.________, welche sie allergiebedingt abbrechen musste. Daraufhin arbeitete sie zunächst als BQ.________, bevor sie – nachdem sie die Ausbildung als BR.________ begonnen und nach einem Jahr abgebrochen hatte – die Ausbildung als BS.________, im siebten Monat schwanger mit ihrer Tochter †C.________, er- folgreich abschloss (pag. 1271). Am ________ wurde die Beschuldigte im Alter von ________ Jahren Mutter von †C.________, wobei der Vater (behördenseitig) nie bekannt war (vgl. pag. 2302 ff.). Im Jahr 2017 suizidierte sich die ältere Schwester der Beschuldigten, was für die Beschuldigte angesichts des sehr engen Verhältnis- ses sehr schwierig war (pag. 2801; pag. 1340 Z. 198 ff.). Im Tatzeitpunkt arbeitete die Beschuldigte als BT.________ in einem 60 % Pensum. Sie verdiente monatlich zwischen CHF 2'700.00 und CHF 2'800.00 netto (inkl. Familienzulagen). Den Diffe- 120 renzbetrag zu ihrem sozialhilferechtlichen Existenzminimum von CHF 3'200.00 er- hielt sie vom Sozialdienst ausbezahlt (pag. 1271). Die genannten Umstände wirken sich im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung ebenso neutral aus wie die Vor- strafenlosigkeit der Beschuldigten (pag. 3300). Soweit die Verteidigung anlässlich ihrer Replik vorbrachte, die schwierige Kindheit der Beschuldigten sei strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. pag. 4086), ist auf Folgendes hinzuweisen: Unter diesen Titel fallen Umstände, die geeignet sind, sich negativ auf die Entwicklung auszuwirken, und erlauben, für die spätere Straffällig- keit ein gewisses Mass an Verständnis aufzubringen. Zu denken ist an eine schwer gestörte Eltern-Kind-Beziehung, einen häufigen Wechsel der Bezugspersonen und frühere Heimaufenthalte, zumal solche Umstände nach der allgemeinen Lebenser- fahrung geeignet sind, ein späteres deliktisches Verhalten zumindest zu begünsti- gen. Dabei geht es darum, eine schwierige Phase in der Kindheit oder der Jugend der beschuldigten Person einzubringen, die nach weitverbreiteter Anschauung das Strafbedürfnis für eine bestimmte Deliktskategorie reduziert. Ob die schwierige Kindheit resp. Jugend die Strafzumessung im konkreten Fall überhaupt beeinflusst, unterliegt einem erheblichen Ermessen. Je älter die beschuldigte Person ist, desto weniger dürfte sie berücksichtigt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 385). Wie sich dem forensisch-psychiatrischen Gutachten ent- nehmen lässt, beschrieb die Beschuldigte ihre Familienverhältnisse im Rahmen der Exploration uneinheitlich. Auf der einen Seite seien diese von den Visionen, religiö- sen Werten und Normen sowie dem Gemeindeleben der BU.________ (Glaubens- gemeinschaft) geprägt gewesen, auf der anderen Seite sei es durch den häufig al- koholisierten Vater zu tätlichen Übergriffen gekommen (pag. 2841 f.). Der Sachver- ständige hielt indes ebenfalls fest, die Lebensgeschichte der Beschuldigten sei mit gewissen Unsicherheiten behaftet, und zwar insbesondere dann, wenn diese be- sonders kritische Lebensereignisse betreffen, zu denen sich «Zeugen» nicht geäussert haben (pag. 2841). Anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2022 gab die Beschuldigte zudem an, sie habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Da sie alleinerziehend sei, habe sie mehr Kontakt mit den Eltern als die anderen Ge- schwister (pag. 1339 Z. 177 ff.). Auf Frage, ob es früher in Bezug auf ihre Familie Probleme gegeben habe, wies die Beschuldigte auf den Suizid ihrer Schwester hin, wobei sie weitere Probleme verneinte (pag. 1340 Z. 187 f.). Im Ergebnis präsentiert sich die Kindheit der Beschuldigten aus Sicht der Kammer nicht dergestalt, dass sie im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung wegen Mordes strafmindernd ins Gewicht fallen würde, wobei daran zu erinnern ist, dass die Beschuldigte im Tat- zeitpunkt über ________ Jahre alt war. Nebenbei bemerkt erfolgte der Suizid der Schwester – wie bereits erwähnt – im Jahr 2017, womit dieser Umstand entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 4086) nicht zur Begründung einer schweren Kindheit herangezogen werden kann. Auch die von der Verteidigung weiter genannten Umstände, wonach die Beschul- digte in der Schule gehänselt worden sei, ihre Zugehörigkeit in der BV.________- Szene zu Hause nicht gut ankomme, sie in jungem Alter bei einem «One-Night- Stand» schwanger geworden sei und später als alleinerziehende und arbeitstätige Mutter alles «unter einen Hut bekommen» habe (vgl. pag. 4086), rechtfertigen aus Sicht der Kammer keine Reduktion der schuldangemessenen Strafe. 121 Weiter brachte die Verteidigung während ihres Parteivortrages in einem Nebensatz vor, die Beschuldigte sei durch die Medien vorverurteilt worden, wobei sie ansch- liessend keine weiteren Ausführungen diesbezüglich machte (vgl. pag. 4086). Dass über einen Fall wie den vorliegenden intensiv und teils auch reisserisch berichtet wird, dürfte als notorisch gelten. Dieser Umstand führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend zu einer Strafminderung. Vielmehr hat die Be- schuldigte darzutun, dass und inwiefern die Berichterstattung sie vorverurteilt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 E. 2.5.2 mit Hinwei- sen), wobei es nicht genügt, lediglich geltend zu machen, ihre Persönlichkeitsrech- te seien während des Verfahrens durch verschiedene Medienberichte verletzt wor- den (BGE 128 IV 97 E. 3b; MATHYS, a.a.O., Rz. 387). Vor diesem Hintergrund ist eine Strafminderung aus Sicht der Kammer nicht angezeigt. 16.2 Nachtatverhalten Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Wie sich dem Führungs- bericht des Regionalgefängnisses H.________ vom 13. Mai 2024 entnehmen lässt, hat sich die Beschuldigte auch in Haft stets freundlich und kooperativ verhalten und musste nie sanktioniert werden. Weiter wird ihr eine sehr gute Arbeitsweise in der Wäscherei resp. später im Reinigungsdienst attestiert und sie wird als grosse Un- terstützung, verantwortungsbewusst, gründlich, verlässlich, exakt und teambewusst beschrieben (pag. 3218 f.). Auch der Führungsbericht vom 28. Februar 2025 attes- tiert der Beschuldigten grundsätzlich ein positives Verhalten, wobei sich dem Be- richt entnehmen lässt, dass die Beschuldigte bei der Arbeit je nach Tagesform et- was unmotiviert wirke und sich dann zurückziehe, vor allem, wenn sie nicht im Mit- telpunkt stehe (pag. 3943 f.). Das Verhalten der Beschuldigten in Haft fällt ebenfalls neutral ins Gewicht. Die Beschuldigte hat die Tat stets bestritten, was ihr gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihr aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Auch diese Umstände sind als neutral zu wer- ten. 16.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4 und 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten als neutral zu werten ist. 16.4 Fazit Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. 122 17. Beschleunigungsgebot Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Beschleunigungsgebot zutref- fend dargelegt (pag. 3574 f., S. 76 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dar- auf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Verteidigung monierte vorinstanzlich, die Schlusseinvernahme sei am 10. Ju- ni 2023 erst auf den 21. September 2023 angesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien noch zwei Beweisanträge offen gewesen, welche von der Verteidigung am 17. April 2023 gestellt worden seien. Diese seien gutgeheissen und erst im Ju- ni 2023 durchgeführt worden. Die Polizei habe mehr als zwei Monate damit gewar- tet, zwei von der Verteidigung beantragte Personen zu befragen. Damit sei das Be- schleunigungsgebot nachweislich verletzt worden (pag. 3361). Demgegenüber wendete die Staatsanwaltschaft ein, das Verfahren sei in der Schlussphase der Untersuchung aufgrund von Beweisanträgen der Verteidigung verzögert worden, indem noch einmal ein Antrag auf Befragungen gestellt worden sei. Ein Termin für eine Schlusseinvernahme zu finden, sei nicht immer einfach. Dieser sei mit den Parteien abgesprochen worden, wobei damals noch die Privat- klägerschaft im Verfahren gewesen sei. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots liege nicht vor (pag. 3364 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Befragungen der Zeugen sowie die Schlusseinvernahme rascher durchgeführt worden wären. Insgesamt erscheine die Dauer der Untersuchung jedoch nicht als derart stossend, dass bei einer Gesamtbetrachtung eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots festgestellt werden müsste (pag. 3575, S. 77 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich beantragte die Verteidigung die Feststellung, dass das Beschleu- nigungsgebot verletzt worden sei. Zur Begründung brachte sie vor, es werde nicht gelten gelassen, dass die Beschuldigte dies selbst verschuldet habe. Die beantrag- ten Einvernahmen seien erst Wochen später durchgeführt worden, sonst habe es nicht Wochen, sondern Tage gedauert (vgl. pag. 4086). Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits aus, das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt. Zwischen der Tat und der Berufungsverhandlung seien drei Jahre vergangen, was mit Blick auf die Ermittlungen und den anspruchsvollen Indizien- prozess gerechtfertigt sei (vgl. pag. 4086). Die Kammer schliesst sich den schlüssigen Ausführungen der (General-)Staats- anwaltschaft und der Vorinstanz an. Die Gesamtdauer von rund drei Jahren bis zur oberinstanzlichen Verhandlung ist angesichts der aufwändigen Ermittlungen und der Komplexität des Falles als Indizienprozess nicht zu beanstanden. Massgeben- de Unterbrüche, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigen würden, sind aus Sicht der Kammer – selbst unter Berücksichtigung der verstriche- nen Zeit bis zur Durchführung der im April 2023 beantragten Einvernahmen sowie der Schlusseinvernahme – ebenfalls keine ersichtlich. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots liegt demnach nicht vor. 123 18. Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist die Beschuldigte zu ei- ner Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren zu verurteilen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Be- tracht. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1147 Ta- gen (von 2. Februar 2022 bis 24. März 2025) wird vollumfänglich auf die Freiheits- strafe angerechnet (Art. 51 StGB). V. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 205'551.55 (ex- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Zufolge der Verurteilung der Beschuldigten hat die- se die entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tra- gen. 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei- ne Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 8'000.00 festgelegt (inkl. Aufwand der Generalstaatsanwaltschaft). Die Ausla- gen belaufen sich auf total CHF 13'364.95 (CHF 858.00 für rechtsmedizinisches Gutachten IRM Bern [pag. 3759], CHF 11'697.50 für Analysekosten IRM Bern und IRM Lausanne [pag. 3823 ff.], CHF 769.45 für Entschädigung amtlich bestellte Rechtsbeiständin von F.________ [pag. 4032 f.], CHF 40.00 für Zeugenentschädi- gung F.________ und E.________ [pag. 4030; pag. 4048]). Hinzu kommen die Verfahrenskosten in Sachen SK 24 320 betreffend Verlängerung der Sicherheits- haft, welche auf CHF 400.00 bestimmt und zur Hauptsache geschlagen wurden (amtliche Akten SK 24 320, pag. 26). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten be- laufen sich demnach auf insgesamt CHF 21'764.95. 124 Vorliegend beantragte die Beschuldigte einen Freispruch, während die General- staatsanwaltschaft eine Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe we- gen Mordes beantragte. Zumal die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von acht- zehn Jahren wegen Mordes verurteilt wird, gilt die Beschuldigte als vollumfänglich unterliegend und die Generalstaatsanwaltschaft – trotz Abweichung zur von ihr be- antragten Strafhöhe – als obsiegend, weshalb die gesamten oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen sind. 20. Entschädigungen 20.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet sich gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO nach Art. 135 StPO. 20.2 Erste Instanz 20.2.1 Rechtsanwalt BW.________ Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde die amtliche Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung der vormaligen Straf- und Zivilkläger, E.________ und BX.________, durch Rechtsanwalt BW.________ bereits rechtskräftig auf CHF 18'361.15 festgesetzt (pag. 3116 f.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt BW.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und BX.________ mit CHF 18'361.15. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits vollständig ausbezahlt wurde (pag. 3118). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und BX.________ an Rechtsanwalt BW.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18'361.15 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2.2 Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurde von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gemäss eingereichten Honorarnoten vom 2. Juni 2024 (pag. 3441 ff.; pag. 3461 ff.) auf ins- gesamt CHF 90'010.20 festgesetzt (vgl. pag. 3575, S. 77 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Diese Honorarfestsetzung blieb unangefochten und erscheint angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor erster Instanz mit CHF 90'010.20. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits vollständig ausbezahlt wurde (vgl. pag. 3495). 125 Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.3 Obere Instanz Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 16. März 2025 (pag. 4088 ff.) geltend gemachte Aufwand von 79.5 Stunden erscheint der Kammer unter den Ge- sichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 17'595.75. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'595.75 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 21. Sicherheitshaft Die Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf den se- paraten Beschluss der Kammer vom 24. März 2025 (pag. 4124 ff.) verwiesen. 22. Beschlagnahmte Gegenstände Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. IV.2 des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs (vgl. pag. 3472) werden als Beweismittel bei den Akten belassen. 23. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (40 Jahre nach Rechts- kraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfah- ren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA- ProfilG; SR 363]). 126 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt des Mordes, begangen am 1. Februar 2022 in M.________ zum Nachteil von †C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 47, 51, 112 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1147 Tagen (von 2. Fe- bruar 2022 bis und mit 24. März 2025) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 205'551.55. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 21'764.95, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'400.00 und Auslagen von CHF 13'364.95. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 281.48 200.00 CHF 56’296.50 MLaw 15.92 100.00 CHF 1’591.90 MLaw 5.42 100.00 CHF 541.70 Reisezuschlag CHF 1’125.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’681.20 abzüglich freiwilliger Verzicht CHF 1’500.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 59’736.30 CHF 4’599.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 64’336.00 127 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 108.08 200.00 CHF 21’615.90 MLaw 16.42 100.00 CHF 1’641.70 Reisezuschlag CHF 275.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 217.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 23’750.40 CHF 1’923.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 25’674.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 90'010.20. Es wird festge- stellt, dass die Entschädigung bereits vollständig ausbezahlt wurde (pag. 3495). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 78.08 200.00 CHF 15’616.00 MLaw 1.42 100.00 CHF 142.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 569.30 abzüglich freiwilliger Verzicht CHF 500.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 16’277.30 CHF 1’318.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’595.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 17'595.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 17'595.75 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde die amtliche Entschädigung für die unentgeltli- che Rechtsvertretung der vormaligen Straf- und Zivilkläger, E.________ und BX.________, durch Rechtsanwalt BW.________ bereits rechtskräftig auf CHF 18'361.15 festgesetzt (pag. 3116 f.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt BW.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und BX.________ mit CHF 18'361.15. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung bereits vollständig ausbezahlt wurde (pag. 3118). A.________ hat dem Kanton Bern die für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ und BX.________ an Rechtsanwalt BW.________ ausgerichtete Ent- schädigung von insgesamt CHF 18'361.15 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 128 III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf die separate Verfügung vom 24. März 2025 verwiesen. 2. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: - 1 Paar Winterschuhe, violett, «Quechua», Grösse 33, von †C.________ (Ass. Nr. 012); - 1 Paar Socken, weiss-gelb mit Kindersujet von †C.________ (Ass. Nr. 013); - 1 Paar Jeanshose, blau, «Denim Joyce», Grösse 122/128 von †C.________ (Ass. Nr. 016); - 1 Slip, rosa, «Palminos», Grösse 122/128 von †C.________ (Ass. Nr. 019); - 1 Winterjacke, rosa und schwarz, «Northville», Grösse 140 von †C.________ (Ass. Nr. 025); - 1 Pullover, weiss, «H&M», Grösse 122/128 von †C.________ (Ass. Nr. 026); - 1 T-Shirt, «H&M», weiss/dunkelblau gestreift von †C.________ (Ass. Nr. 027); - 1 Collegejacke, schwarz/rot, «D.________ Events», Grösse M von A.________ (Ass. Nr. 202); - 1 Legginshose, schwarz, «Rainbow» von A.________ (Ass. Nr. 203); - 1 T-Shirt, schwarz, «B&C Collection», Grösse L von A.________ (Ass. Nr. 205); - 1 Faserpelzjacke, schwarz, «Urban Classics», Grösse XL von A.________ (Ass. Nr. 206); - 1 Winterjacke, grau, «Manor», Grösse 38 von E.________ (Ass. Nr. 405); - 1 Paar Wollhandschuhe, schwarz, von E.________ (Ass. Nr. 406); - 1 Stein (Ass. 103); - Zeitungsartikel (pag. 2665); - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S10e inkl. Ladekabel von A.________. 3. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (40 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d DNA- Profil-Gesetz). 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem vormaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter der vormaligen Privatklägerschaft, Rechtsanwalt BW.________ (auszugsweise Ziff. II.3) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 129 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab elektronisch; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis H.________ (nur Dispositiv, unverzüglich, vorab elektro- nisch) Bern, 24. März 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 10. November 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 130