1. Vom beschlagnahmten Bargeld in der E.________(Lokal) von total CHF 580.00 (Ass. Nr. ________) wird ein Betrag von CHF 40.00 als Drogenerlös gemäss Art. 70 StGB eingezogen. Der restliche Betrag von CHF 540.00 wird der G.________ GmbH zurückgegeben. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. die Rechtsanwälte B.______