a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens sind daher ebenfalls vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 25. Entschädigung Zufolge Verurteilung ist dem privat verteidigten Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. VI. Verfügungen