Der Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich verurteilt. Ihm sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Auslagen der Staatsanwaltschaft (IRM) von CHF 2'500.80, der Kosten der Untersuchung von CHF 2'300.00 den Kosten des Gerichts von CHF 2'800.00, insgesamt ausmachend CHF 7’600.80 aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind mit Blick auf die beinahe vollumfängliche Berufung auf CHF 3’000.00 festzusetzen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;