Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten mangels Vorliegens einer ungünstigen Prognose den bedingten Vollzug (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887). Da auch hier das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug. Für die Geldstrafe von 3 Tagessätzen als Zusatzstrafe ist der bedingte Vollzug zu gewähren. In Anbetracht des Strafregisterauszugs ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf 3 Jahre anzusetzen.