Ein höherer Lohn bedeutet in dieser Konstellation lediglich, dass der Beschuldigte in einem geringeren Ausmass auf Vermögensrückgriff bzw. die Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist. Im Übrigen ist sowieso nicht bekannt, in welchem Mass das Vermögen von der Vorinstanz bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes berücksichtigt wurde. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird die Tagessatzhöhe darum vorliegend – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf CHF 50.00 festgesetzt.