Trotz des höheren Lohnes, welchen der Beschuldigte sich offenbar aufgrund der Erhöhung der BVG-Eintrittsschwelle neu auszahle (pag. 976 Z. 30 ff.), bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten tatsächlich verbessert hätte. Es liegt kein unselbstständiges Anstellungsverhältnis vor, bei welchem ein höherer Lohn automatisch auf verbesserte Verhältnisse schliessen liesse. Ein höherer Lohn bedeutet in dieser Konstellation lediglich, dass der Beschuldigte in einem geringeren Ausmass auf Vermögensrückgriff bzw. die Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist.