Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, sich ein Jahreslohn von CHF 22'000.00 auszubezahlen (pag. 383 Z. 31 f.), was einem monatlichen Einkommen von CHF 1'833.35 entspricht, und ein Vermögen von ca. CHF 850'000.00 zu besitzen (pag. 838 Z. 39 ff.). Oberinstanzlich erklärte er, die Angabe von ca. CHF 850'000.00 sei irrtümlicherweise zu hoch ausgefallen, sein Vermögen habe bereits zu dieser Zeit ca. CHF 600'000.00 betragen (pag. 980 Z. 1 ff.), was Angesicht der Ausgangslage glaubhaft erscheint. Trotz des höheren Lohnes, welchen der Beschuldigte sich offenbar aufgrund der Erhöhung der BVG-Eintrittsschwelle neu auszahle (pag.