Trotz geltendem Verschlechterungsverbot kann das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Gemäss dem Leumundsbericht vom 14. Mai 2025 verfügt der Beschuldigte über ein Einkommen von monatlich CHF 2'500.00 netto, sowie über ein Vermögen von ca. CHF 600'000.00 (pag. 961). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, sich ein Jahreslohn von CHF 22'000.00 auszubezahlen (pag.