Die Einsatzstrafe ist um die 7 Tagessätze Geldstrafe für die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das BetmG angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung um 5 Strafeinheiten erscheint adäquat. Dies ergibt eine hypothetische Gesamtstrafe von 35 Strafeinheiten. Nach Abzug der Grundstrafe ergibt sich folglich eine Zusatzstrafe von 5 Strafeinheiten. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es aber beim von der Vorinstanz ausgefällten Strafmass von 3 Strafeinheiten als Zusatzstrafe.