In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Dazu ist vorliegend die schwerste Straftat zu eruieren und die Strafe für das andere Delikt anschliessend angemessen zu asperieren. Die konkret schwerste Straftat ist das Fahren eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, daher ist von der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen. Die Einsatzstrafe ist um die 7 Tagessätze Geldstrafe für die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung gegen das BetmG angemessen zu erhöhen.