Mit der Vorinstanz kann die Vorstrafe in Bezug auf die Strafzumessung aufgrund der fehlenden Einschlägigkeit und in Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Fall gerade noch als neutral erachtet werden. Hingegen ist im Umfang von 2 Strafeinheiten leicht straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde, was von einer gewissen Unbelehrbarkeit in Bezug auf die Rechtsordnung zeugt. Ansonsten geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.