24 nes Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt. Mit der Vorinstanz kann die Vorstrafe in Bezug auf die Strafzumessung aufgrund der fehlenden Einschlägigkeit und in Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Fall gerade noch als neutral erachtet werden.