17. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die strafbare Handlung wäre für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere ist als leicht zu qualifizieren.