Der Beschuldigte verkaufte ca. 5 Gramm brutto Marihuana für CHF 40.00 an F.________, zudem besass er weitere 21.3 Gramm brutto, teilweise bestimmt zum Verkauf. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Marihuana direkt an den Endabnehmer bzw. den Konsumenten abgab bzw. abgeben wollte. Sein Vorgehen war weder besonders raffiniert, noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche hinaus.