23 15. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 1 BetmG liegt zwischen drei Tagessätzen Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts des konkreten Verschuldens und in Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots kommt von Anfang an nur eine Geldstrafe in Frage.