14. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 883 ff.). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. Ziff. 5 hiervor). Die Geldstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen.