22 strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es genügt namentlich, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung in Kauf nimmt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 114 f. zu Art. 19).